Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Marienloh, Landkreis Paderborn, in die Stadt Paderborn

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Gemeinde Marienloh, Landkreis Paderborn, wird in die Stadt Paderborn eingegliedert.

§ 2

Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Paderborn und der Gemeinde Marienloh vom 20. Februar 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage] 1. Von der in § 3 des Gebietsänderungsvertrages getroffenen Regelung für die Überleitung des Ortsrechts bleibt § 40 des Ordnungsbehördengesetzes unberührt. 2. § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 2 und 3 des Gebietsänderungsvertrages entfallen. 3. Die Anlage zum Gebietsänderungsvertrag bezieht sich auf § 6 des Gebietsänderungsvertrages. 4. Nr. 1, Nr. 4 Satz 2 und Nr. 10 Abs. 3 der Anlage zum Gebietsänderungsvertrag entfallen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.