Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Auflösung der Gemeinschaftskasse im Rheinischen Braunkohlengebiet

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die durch das Gesetz über die Errichtung einer Gemeinschaftskasse im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GS. NW. S. 453) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtete ,,Gemeinschaftskasse zur Sicherung der Rekultivierung im Rheinischen Braunkohlengebiet" wird aufgelöst.

§ 2

Das Vermögen der Gemeinschaftskasse fällt anteilig an die Mitglieder im Verhältnis der von ihnen geleisteten Beiträge.

§ 3

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.