Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Velen-Dorf, Waldvelen und Nordvelen, Landkreis Borken

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Gemeinden Velen-Dorf, Waldvelen und Nordvelen, Landkreis Borken, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Velen.

§ 2

Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Velen-Dorf, Waldvelen und Nordvelen vom 14. Dezember 1967 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage] 1. § 3 findet keine Anwendung. 2. Rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne gelten - abweichend von § 5 - vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Gemeinde Velen unbefristet weiter. 3. Der gemäß § 6 zu bildende Ausschuß kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Gemeinde Velen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. 4. § 7 kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Gemeinde Velen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgeändert werden.

§ 3

Die Gemeinde Velen wird dem Amtsgericht Borken zugeordnet.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.