Gesetz betreffend das Pfandleihgewerbe
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 20 gestrichen mit Wirkung von 1. Januar 1979 durch Art. 26 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290).
(1) Die §§ 1-18 des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch für die von Gemeinden oder von weiteren kommunalen Verbänden zu errichtenden Anstalten. (2) Dieselben sind berechtigt, die Versteigerung der Pfänder durch einen ihrer vereidigten Beamten bewirken zu lassen. §§ 22, 23
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.