Nordrhein-Westfalen

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Bielefeld (Regierungsbezirk Detmold, Land Nordrhein-Westfalen) und dem Landkreis Osnabrück (Regierungsbezirk Oldenburg, Land Niedersachsen) über die Einrichtung einer EG-Beratungsstelle in Bielefeld mit einer Außenstelle im Landkreis Osnabrück ist der Regierungspräsident in Detmold zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.