Nordrhein-Westfalen

Fünfte Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 5. FrequenzVO -

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten §§ 1 und 2 entfallen; Änderungs- und Aufhebungsvorschriften zum 3. Rundfunkänderungsgesetz.

§ 2

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten §§ 1 und 2 entfallen; Änderungs- und Aufhebungsvorschriften zum 3. Rundfunkänderungsgesetz.

§ 3

Folgende Übertragungskapazität wird zur programmlichen Nutzung für Hörfunk dem Deutschlandradio zugeordnet: Senderstandort Frequenz (MHz) max. Strahlungs-leistung in Watt max. effektiveAntennenhöhe in m Richtdiagramm(ND = Rundstrahlung)(D = keine Rundstrahlung) Olsberg 106,1 10 000 359 D

§ 4

Folgende Übertragungskapazität wird zur programmlichen Nutzung für Hörfunk dem Westdeutschen Rundfunk Köln zugeordnet: Senderstandort Frequenz (MHz) max. Strahlungs-leistung in Watt max. effektiveAntennenhöhe in m Richtdiagramm(ND = Rundstrahlung)(D = keine Rundstrahlung) Olsberg 107,0 10 000 359 ND

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.