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title: "RG — Erstes Gesetz zur Funktionalreform (1. FRG)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-erstes-gesetz-zur-funktionalreform-1-frg"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-erstes-gesetz-zur-funktionalreform-1-frg"
updated: "2026-05-13T15:58:53+00:00"
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# RG — Erstes Gesetz zur Funktionalreform (1. FRG)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### Art. 1 — bis 27

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### Artikel — 28 Erstmalige Bestimmungder kreisangehörigen Gemeindenals Große kreisangehörige Städteoder Mittlere kreisangehörige Städte

Die Landesregierung bestimmt erstmals zum 1. Januar 1981 durch Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 2 der Gemeindeordnung, welche Gemeinden als Große kreisangehörige Städte oder als Mittlere kreisangehörige Städte zusätzliche Aufgaben nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung wahrzunehmen haben. Sie hat hierbei die auf den 30. Juni 1979 vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik fortgeschriebenen und veröffentlichten Einwohnerzahlen der bei der Volkszählung vom 27 Mai 1970 festgestellten Ergebnisse zugrunde zu legen.

### Artikel — 29 Übergangsvorschriftenfür die Aufgaben der Bauaufsichtund der Wohnungsbauförderung

Kreisangehörige Gemeinden. die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufgaben erfüllen, die nach Artikel 2 oder 3 dieses Gesetzes Großen kreisangehörigen Städten oder Mittleren kreisangehörigen Städten zugewiesen sind, bleiben bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 2 der Gemeindeordnung in Verbindung mit Artikel 28 dieses Gesetzes (1. Januar 1981) für diese Aufgaben zuständig.

### Artikel — 30 Vorläufige Ausnahmeregelungen für dieAufgaben der Bauaufsicht

1. Kreisangehörige Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder am 30. Juni 1979 die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl um nicht mehr als 5000 unterschreiten und die Aufgaben der Bauaufsicht erfüllen, bleiben für diese Aufgaben bis zum Ablauf des Jahres zuständig, das auf das Jahr folgt, in dem die Ergebnisse einer Volkszählung bekanntgegeben werden. Erreicht eine Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl, bleibt sie für diese Aufgaben bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991) zuständig. Erfolgt die Bekanntgabe des Volkszählungsergebnisses nicht bis zum 31. Dezember 1989, bleiben die Gemeinden für die Aufgaben der Bauaufsicht bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991) zuständig. Sie bleiben über diesen Zeitpunkt hinaus zuständig, sofern sie am 30. Juni 1990 die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl erreicht haben. 2. Kreisangehörige Gemeinden nach Nummer 1 dieses Artikels, die voraussichtlich die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991) nicht erreichen werden, können vorher auf die Aufgaben der Bauaufsicht jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Minister für Landes- und Stadtentwicklung verzichten. Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung, wann der Verzicht wirksam wird. Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung diesen Gemeinden die Aufgaben der Bauaufsicht entziehen, wenn die ausreichende personelle Besetzung oder die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.

### Artikel — 31 Übergangsvorschriftenund vorläufige Ausnahmeregelungenfür die Aufgaben der Jugendhilfe

1. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Verkündung der Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 3 a Abs. 2 der Gemeindeordnung in Verbindung mit Artikel 28 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung fest, welche Großen kreisangehörigen Städte und Mittleren kreisangehörigen Städte Aufgaben nach Artikel 14 dieses Gesetzes wahrnehmen. 2. Kreisangehörige Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder am 30. Juni 1979 die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl um nicht mehr als 5000 unterschreiten und zu diesem Zeitpunkt ein eigenes Jugendamt vorhalten, behalten diese Aufgabe bis zum Ablauf des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Ergebnisse einer Volkszählung bekanntgegeben werden. Erreicht eine Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl, behält sie diese Aufgabe bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991). Erfolgt die Bekanntgabe des Volkszählungsergebnisses nicht bis zum 31. Dezember 1989, behalten die Gemeinden die Aufgabe bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991). Sie bleiben über diesen Zeitpunkt hinaus zuständig, sofern sie am 30. Juni 1990 die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl erreicht haben. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt durch Rechtsverordnung fest, welche Gemeinden diese Voraussetzungen erfüllen. 3. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmt gleichzeitig durch Rechtsverordnung, daß die kreisangehörigen Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein eigenes Jugendamt vorhalten und nicht die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfüllen, nicht mehr Träger der Jugendhilfe sind; er wird dabei im Einvernehmen mit dem Innenminister den Zeitpunkt bestimmen, zu dem diese Zuständigkeitsänderung wirksam wird. 4. Kreisangehörige Gemeinden nach Nummer 2 dieses Artikels, die voraussichtlich die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991) nicht erreichen werden, können vorher auf die Aufgaben nach Artikel 14 dieses Gesetzes jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verzichten. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenminister durch Rechtsverordnung, wann der Verzicht wirksam wird. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Rechtsverordnung diesen Gemeinden die Aufgaben nach Artikel 14 dieses Gesetzes entziehen, wenn die ausreichende personelle Besetzung oder die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. 5. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, daß kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 3 a Abs. 3 und 5 der Gemeindeordnung nicht mehr Mittlere kreisangehörige Städte sind, gleichzeitig auch nicht mehr Träger der Jugendhilfe sind.

### Artikel — 32 Neubekanntmachungdes Gesetzes zur Neuregelungder Wohnungsbauförderung

Der Innenminister wird ermächtigt, das Gesetz zur Neuregelung der Wohnungsbauförderung unter der Bezeichnung ,,Wohnungsbauförderungsgesetz" in der sich aus Artikel 3 dieses Gesetzes ergebenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu berichtigen.

### Artikel — 33 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. (2) Artikel 16 tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrund den Innenministerder Finanzminister Der Ministerfür Ernährung, Landwirtschaft und Forstenzugleichfür den Minister für Arbeit,Gesundheit und Soziales

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— Erstes Gesetz zur Funktionalreform (1. FRG)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-erstes-gesetz-zur-funktionalreform-1-frg
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
