Dritte Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 3. FrequenzVO -
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
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Die in § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1993 (GV. NW. S. 158) getroffene Zuordnung von Übertragungskapazitäten zur programmlichen Nutzung für Fernsehen durch den WDR wird wie folgt geändert: Senderstandort Kanal max. Strahlungs-leistung in Wattvon ...auf ... max. effektiveAntennenhöhe in m Richtdiagramm(ND = Rundstrahlung)(D = keine Rundstrahlung) Aachen 24 von 200 000auf 400 000 385 D
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Folgende Übertragungskapazität wird zur programmlichen Nutzung für lokalen Hörfunk durch Veranstalter nach dem LRG NW der LfR zugeordnet: Senderstandort Frequenz (MHz) max. Strahlungs-leistung in Watt max. effektiveAntennenhöhe in m Richtdiagramm(ND = Rundstrahlung)(D = keine Rundstrahlung) Balve 94,6 20 276 ND
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.