Dreiundvierzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Für die Genehmigung der Zusatzvereinbarung zwischen der Stadt Bielefeld und den Kreisen Minden-Lübbecke, Herford, Gütersloh, Lippe und Paderborn, Land Nordrhein-Westfalen, und der Stadt Osnabrück und dem Landkreis Osnabrück, Land Niedersachsen, zu der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb eines Luftrettungsdienstes in Bielefeld, ist der Regierungspräsident in Detmold zuständig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.