Nordrhein-Westfalen

Dreiundsechzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Warburg (Kreis Höxter, Land Nordrhein-Westfalen) und der Gemeinde Breuna (Landkreis Kassel, Land Hessen) über die Aufnahme und Klärung von Abwässern aus dem Gebiet der Gemeinde Breuna, Ortsteil Wettesingen, durch die Stadt Warburg ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Höxter zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.