Nordrhein-Westfalen

Dreißigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Warburg, Land Nordrhein-Westfalen, und dem Landkreis Waldeck, Land Hessen, über die Verlegung und den Neuanschluß der K 1 an die K 3613 auf hessischem Gebiet beim Ausbau der K 3613 bei Germete ist der Regierungspräsident in Detmold zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.