Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Köln-Frankfurt (BAB A 15)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Gemäß § 14 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen werden vollzugspolizeiliche Aufgaben auf der Bundesautobahn Köln-Frankfurt (BAB A 15) vom km 41,350 (Anschlußstelle Bad Honnef/Linz ausschließlich) bis km 41,851 (Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz) von Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen.

§ 2

Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz nehmen folgende Aufgaben wahr: 1. Überwachung des Straßenverkehrs und Erforschung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen einschließlich der Aufnahme von Verkehrsunfällen und der notwendigen polizeilichen Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und Sicherung von Sachgütern. 2. Verkehrsregelungs- und -lenkungsmaßnahmen sowie Rundfunkwarndienst bei Verkehrsstörungen. 3. Laufende Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Schadensstellen. 4. Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährdeten Transporten und Transporten mit gefährlichen Stoffen.

§ 3

Für die Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz gelten bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben die Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 4

(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz bearbeiten abschließend die mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verkehrsverstöße einschließlich aller Verkehrsunfälle. Sie geben derartige Vorgänge an die zuständigen Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen ab. Bei anderen mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen sind die Vorgänge zur weiteren Bearbeitung an die zuständigen Polizeidienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen weiterzuleiten. (2) Die statistischen Meldungen über Verkehrsunfälle sind unmittelbar dem Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf zuzuleiten. (3) Von Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Rheinland-Pfalz zu. (4) Über besondere Vorkommnisse sind der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierungspräsident Köln zu unterrichten. (5) Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsdienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen abzusprechen.

§ 5

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1974, gekündigt werden. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

§ 6

Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Köln, den 30. August 1972 Für das Land Nordrhein-Westfalen: Namens des Ministerpräsidenten Der Regierungspräsident Köln Dr. Heidecke Koblenz, den 18. Oktober 1972 Für das Land Rheinland-Pfalz: Namens des Ministeriums des Innern Die Bezirksregierung Koblenz Dr. Leibmann Regierungspräsident

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.