Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Dortmund-Siegen-Gießen (BAB A 13)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Gemäß § 79 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 17. 12. 1964 (GV. Bl. I S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. 10. 1970 (GV. Bl. I S. 598), werden vollzugspolizeiliche Aufgaben auf der Bundesautobahn Dortmund-Siegen-Gießen (A 13) zwischen der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen / Hessen (km 124,5) und der Anschlußstelle Haiger / Burbach (km 127,90 der Richtungsfahrbahn Dortmund einschließlich der Auffahrt von der Landesstraße 1328 und km 128,25 der Richtungsfahrbahn Gießen einschließlich der Ausfahrt bis zur Landesstraße 1328) von Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.
Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen nehmen folgende Aufgaben wahr: 1. Überwachung des Straßenverkehrs und Erforschung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen einschließlich der Aufnahme von Verkehrsunfällen und der notwendigen polizeilichen Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und Sicherung von Sachgütern. 2. Verkehrsregelungs- und -lenkungsmaßnahmen sowie den Rundfunkwarndienst bei Verkehrsstörungen. 3. Laufende Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Schadensstellen. 4. Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährdeten Transporten und Transporten mit gefährlichen Stoffen.
Für die Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen gelten bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechend.
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen bearbeiten abschließend die mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verkehrsverstöße einschließlich aller Verkehrsunfälle. Sie geben derartige Vorgänge an die zuständigen hessischen Behörden ab. Bei anderen mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen sind die Vorgänge zur weiteren Bearbeitung an die zuständigen Polizeidienststellen des Landes Hessen weiterzuleiten. (2) Die statistischen Meldungen über Verkehrsunfälle sind unmittelbar dem Hessischen Statistischen Landesamt in Wiesbaden vorzulegen. (3) Von Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Nordrhein-Westfalen zu. (4) Über besondere Vorkommnisse ist der Hessische Minister des Innern und der Regierungspräsident in Darmstadt zu unterrichten. (5) Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsdienststellen des Landes Hessen abzusprechen.
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1974, gekündigt werden. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.
Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staats-Anzeiger für das Land Hessen in Kraft. Burbach-Würgendorf, 19. Juli 1971 Für das Land Hessen: Der Hessische Ministerpräsident, dieser vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt Dr. Wierscher Für das Land Nordrhein-Westfalen: Namens des Ministerpräsidenten Der Regierungspräsident in Arnsberg Schlensker
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.