Achte Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Gewährung einer Entschädigung für Besatzungsschäden ist die Stadt Kölnfür die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln, der Kreis Lippefür die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.
Zuständig für die Entscheidung über Anträge der/des nach § 1 zuständigen Stadt/Kreises oder von juristischen Personen, deren Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert in ihrer Hand befinden, ist die Bezirksregierung Detmold.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.