Nordrhein-Westfalen

Achte Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Gewährung einer Entschädigung für Besatzungsschäden ist die Stadt Kölnfür die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln, der Kreis Lippefür die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.

§ 2

Zuständig für die Entscheidung über Anträge der/des nach § 1 zuständigen Stadt/Kreises oder von juristischen Personen, deren Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert in ihrer Hand befinden, ist die Bezirksregierung Detmold.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.