Geltendmachung von Gerichtskosten im Zwangsversteigerungsverfahren hier: Einziehung einer nach § 118 Abs. 1 ZVG übertragenden Forderung des Landes
- Amtliche Abkürzung:
- ZVVGKLFoAV
- Ausfertigungsdatum:
- 15.10.2000
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.