ZVVGKLFoAV · Niedersachsen

Geltendmachung von Gerichtskosten im Zwangsversteigerungsverfahren hier: Einziehung einer nach § 118 Abs. 1 ZVG übertragenden Forderung des Landes

Amtliche Abkürzung:
ZVVGKLFoAV
Ausfertigungsdatum:
15.10.2000
0 Vorschriften · Amtliche Fassung →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.