Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
- Ausfertigungsdatum:
- 03.07.2025
Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die folgenden, nach § 31 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), dem Land obliegenden Aufgaben: 1.die Genehmigung des Flughafens Hannover-Langenhagen sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung dieses Flughafens (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG), 2.die Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung des in Nummer 1 genannten Flughafens (§ 31 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG), 3.die Erlaubnis zum Starten und Landen auf dem in Nummer 1 genannten Flughafen (§ 31 Abs. 2 Nr. 13 LuftVG), 4.die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte (§ 31 Abs. 2 Nr. 15 LuftVG), 5.die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 4 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG), (2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig1.für die nach § 31 Abs. 2 LuftVG dem Land obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht nach Absatz 1 dem für Verkehr zuständigen Ministerium übertragen worden sind, 2.die Aufgaben der Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 3 LuftVG und der Anhörungsbehörde (§ 10 Abs. 2 LuftVG).
Aufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz und der Luftsicherheits-Schulungsverordnung
1Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die nach § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840), dem Land obliegenden Aufgaben. 2Sie ist zudem zuständige Luftsicherheitsbehörde des Landes nach § 9 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 6. Juli 2023 (BGBl 2023 I Nr. 193).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.