ZustVO-Justiz · Niedersachsen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)

Ausfertigungsdatum:
01.10.2025
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 20

Mahnverfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit

(1) Das Amtsgericht Uelzen ist zuständig für die Mahnverfahren aus den Oberlandesgerichtsbezirken Braunschweig, Celle und Oldenburg (Oldenburg).(2) 1Die Anträge gemäß Absatz 1 werden maschinell bearbeitet. 2Dies gilt nicht für Verfahren, in denen die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. (3) Das Arbeitsgericht Hannover ist zuständig für die Mahnverfahren für die Bezirke aller Arbeitsgerichte.

§ 30

Zustellung und Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen nach Haager Übereinkommen

Die Aufgaben der Zentralen Behörde1.nach den Artikeln 2 und 18 Abs. 3 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und2.nach den Artikeln 2 und 24 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachennimmt für Niedersachsen das Amtsgericht Hannover wahr.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.