Verordnung über die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für nicht reglementierte Berufe (ZustVO-Berufsqualifikation)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2024
Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach § 4 BQFG ist bei einer Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die von § 8 Abs. 1 BQFG nicht erfasst ist, die für die Aus- oder Fortbildung in dem jeweiligen Beruf zuständige Stelle.
Gleichwertigkeit nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
1Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach § 4 NBQFG ist das Ministerium, das die Aus- oder Fortbildung in dem jeweiligen Beruf regelt. 2Abweichend von Satz 1 ist für Berufe, für die das Führen einer Berufsbezeichnung in § 11 Satz 1 der Anlage 4 zu § 33 oder § 8 Abs. 1 der Anlage 8 zu § 33 der Verordnung über berufsbildende Schulen geregelt ist und die nicht reglementierte Berufe sind, das Regionale Landesamt für Schule und Bildung in Lüneburg zuständige Stelle.
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für bundesrechtlich geregelte, nicht reglementierte Berufe vom 12. Oktober 2012 (Nds. GVBl. S. 400) außer Kraft. Hannover, den 20. Juni 2013Die Niedersächsische LandesregierungW e i l R u n d t
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.