Justizbestimmungen zu den Zahlstellenbestimmungen der Landeshaushaltsordnung (ZBest. - Anlage 2 zu Nr. 6.1 der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO)
- Amtliche Abkürzung:
- ZBestJBAV
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2022
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.