WO-EwZ · Niedersachsen

Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)

Ausfertigungsdatum:
31.08.2016
40 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung regelt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertretung der Beschäftigten in den Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Betriebsausschuss oder ein vergleichbares Gremium einer Einrichtung der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung im Sinne des § 110 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG). (2) Im Sinne dieser Verordnung sind1.betriebsangehörige Vertreterinnen oder Vertreter:die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten, die nach § 110 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NPersVG zu wählen sind, 2.sonstige Vertreterinnen oder Vertreter:die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten, die nach § 110 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 NPersVG zu wählen sind, 3.Wahlvorstand:diejenigen, die nach § 18 Abs. 1 bis 3 und 4 Sätze 2 und 3 NPersVG bestellt, gewählt oder berufen sind, 4.örtlicher Wahlvorstand:diejenigen, die nach § 31 Abs. 2 dieser Verordnung bestellt sind.

§ 2

Wahlvorstand, Wahlhelferinnen, Wahlhelfer

(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl der Vertretung der Beschäftigten durch. 2Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. 3Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. (2) Der Wahlvorstand kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.(3) Die Einrichtung hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.(4) 1Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder rechtzeitig nach seiner Bestellung oder Wahl durch Aushang nach § 3 bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. 2Den in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaften ist auf Anforderung ein Abdruck dieser Bekanntmachung zu übersenden. (5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Wahlberechtigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Wahl über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses, die Einreichung von Wahlvorschlägen, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

§ 3

Bekanntmachungen des Wahlvorstands

(1) 1Bekanntmachungen aufgrund dieser Wahlordnung sind in der Einrichtung auszuhängen einschließlich ihrer räumlich getrennten Teile und ihrer Nebenstellen, denen Wahlberechtigte für die Wahl angehören. 2Kann der Wahlvorstand die Bekanntmachung nicht selbst aushängen, so veranlasst die Einrichtung auf sein Ersuchen den Aushang. 3Der Wahlvorstand kann den Beschäftigten die Bekanntmachungen zusätzlich elektronisch zugänglich machen. (2) Der Wahlvorstand bestimmt den ersten Tag des Aushangs.(3) 1Der Wahlvorstand oder die ersuchte Einrichtung vermerkt den Tag des Aushangs auf dem Schriftstück. 2Nach Ablauf des für die Bekanntmachung vorgeschriebenen Zeitraumes ist der letzte Tag des Aushangs auf dem Schriftstück zu vermerken. 3Die ersuchte Einrichtung hat dem Wahlvorstand den Tag des Aushangs bekannt zu geben und ihm das Schriftstück nach erfolgtem Aushang zurückzugeben.

§ 4

Wählerverzeichnis

(1) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) auf. 2In das Wählerverzeichnis sind der Nachname und der Vorname aufzunehmen, in das für den Wahlvorstand bestimmte Wählerverzeichnis auch das Geburtsdatum. 3Der Wahlvorstand hat das Wählerverzeichnis bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen. (2) 1Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach dem Aushang des Wahlausschreibens (§ 7 Abs. 3) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. 2Für die Auslegung gilt § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend. (3) 1Der Wahlvorstand kann auch die Auslegung in räumlich getrennten Teilen der Einrichtung oder zu ihr gehörenden Nebenstellen anordnen. 2In diesen Fällen ist auch die Auslegung eines Auszugs aus dem Wählerverzeichnis, der die diesen Stellen angehörenden Wahlberechtigten umfasst, zulässig.

§ 5

Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

(1) Jede Beschäftigte oder jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist allen betroffenen Beschäftigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

§ 6

Zahl der Sitze, Zahl der zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten, Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer

(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu besetzenden Sitze für Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten (§ 110 Abs. 2 NPersVG), getrennt nach betriebsangehörigen und sonstigen Vertreterinnen oder Vertretern, und danach erforderlichenfalls die Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer. (2) 1Eine Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer erfolgt getrennt nach betriebsangehörigen und sonstigen Vertreterinnen oder Vertretern und jeweils nur, wenn mehr als ein Sitz zusteht. 2Ist die Zahl der in der Einrichtung beschäftigten Frauen und Männer ungleich, so werden die Zahlen der in der Einrichtung beschäftigten Frauen und Männer nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 3Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze auf Frauen und Männer verteilt sind. 4Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so fällt der Sitz dem Geschlecht zu, bei dem die Differenz zwischen dem prozentualen Anteil dieses Geschlechts an der Gesamtzahl der Beschäftigten der Einrichtung und dem prozentualen Anteil der bereits an das Geschlecht vergebenen Sitze an den insgesamt zu vergebenden Sitzen größer ist. 5Bleibt hiernach ein in der Einrichtung vertretenes Geschlecht sowohl bei den betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertretern als auch bei den sonstigen Vertreterinnen oder Vertretern ohne Sitz, so steht ihm zulasten des anderen Geschlechts ein Sitz (Minderheitensitz) bei den betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertretern zu, wenn dem Geschlecht mindestens ein Zwanzigstel aller Beschäftigten angehört. 6Ist die Zahl der in der Einrichtung beschäftigten Frauen und Männer gleich, so sind die Sitze zu gleichen Teilen auf Frauen und Männer zu verteilen; bei einer ungeraden Zahl der Sitze entscheidet das Los über die Verteilung des verbleibenden Sitzes. (3) 1Für jeden zu besetzenden Sitz ist die doppelte Anzahl von Bewerberinnen oder Bewerbern zu wählen; diese Anzahl setzt der Wahlvorstand durch Beschluss fest. 2Die Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer nach Absatz 2 ist hierbei zu berücksichtigen.

§ 7

Wahlausschreiben

(1) 1Frühestens nach Ablauf von zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 2 Abs. 4 und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben. (2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:1.Ort und Tag seines Erlasses;2.die Zahl der zu besetzenden Sitze, getrennt nach betriebsangehörigen und sonstigen Vertreterinnen oder Vertretern und jeweils getrennt nach Frauen und Männern (§ 6 Abs. 1 und 2); 3.die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten, getrennt nach betriebsangehörigen und sonstigen Vertreterinnen oder Vertretern und jeweils getrennt nach Frauen und Männern (§ 6 Abs. 3); 4.die Zahl der Frauen und die Zahl der Männer, die jeder Wahlvorschlag mindestens enthalten muss, wenn die Sitze auf Frauen und Männer verteilt sind;5.den Hinweis, dass ein Wahlvorschlag auch Angehörige des Geschlechts enthalten darf, für das kein Sitz ermittelt worden ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2); 6.den Hinweis, ob und welchem Geschlecht ein Minderheitensitz (§ 6 Abs. 2 Satz 5) zusteht; 7.Angaben darüber, dass die betriebsangehörigen und die sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter je gesondert gewählt werden;8.die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;9.den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;10.den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;11.die Mindestzahl von Wahlberechtigten, die für die Unterzeichnung eines von ihnen eingereichten Wahlvorschlags vorgeschrieben ist (§ 9 Abs. 4), und den Hinweis, dass jede Bewerberin oder jeder Bewerber nur auf einem Vorschlag benannt werden kann; 12.die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag des Aushangs des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;13.den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;14.den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden;15.den Tag oder die Tage sowie den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;16.einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl;17.Ort und Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.(3) 1Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe auszuhängen. 2Der Aushang dauert bis zum Abschluss der Stimmabgabe. 3Den in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaften sind Abdrucke des Wahlausschreibens zu übersenden. (4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

§ 8

Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

(1) Zur Wahl der Vertretung der Beschäftigten können die Wahlberechtigten sowie die in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.(2) Für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen.(3) Wahlvorschläge für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter sind innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag des Aushangs des Wahlausschreibens einzureichen.

§ 9

Inhalt der Wahlvorschläge

(1) 1Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und jeder Wahlvorschlag für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter muss mindestens doppelt so viele Bewerberinnen enthalten, wie nach § 6 Abs. 2 Sitze auf Frauen verteilt sind, und mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie nach § 6 Abs. 2 Sitze auf Männer verteilt sind (§ 110 Abs. 3 Satz 2 NPersVG). 2Ein Wahlvorschlag darf auch Angehörige des Geschlechts enthalten, für das kein Sitz ermittelt worden ist. (2) 1Die Namen der Bewerberinnen sind links, die Namen der Bewerber sind rechts auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und jeweils mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung, die Beschäftigungsstelle sowie bei Bewerberinnen und Bewerbern für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter die Dauer der Zugehörigkeit zur Einrichtung und der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung anzugeben. (3) Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber sind ohne Trennung nach dem Geschlecht untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen, wenn die Sitze nach § 6 Abs. 2 nicht auf Frauen und Männer verteilt werden. (4) 1Jeder von Wahlberechtigten eingereichte Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. 2In jedem Fall genügen die Unterschriften von 30 Wahlberechtigten. 3Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden; § 11 Abs. 4 bleibt unberührt. (5) Jeder von einer in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss von einer Beauftragten oder einem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein. (6) 1Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, in welcher Reihenfolge die Beschäftigten, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt sind (Listenvertreterinnen und Listenvertreter). 2Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt diejenige oder derjenige als berechtigt, die oder der an erster Stelle unterzeichnet hat. 3Bei Wahlvorschlägen einer Gewerkschaft ist die Beauftragte oder der Beauftragte vertretungsberechtigt. 4Die Gewerkschaft kann auf dem Wahlvorschlag auch Beschäftigte benennen, die zur Vertretung berechtigt sind. (7) 1Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden. 2Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist mit dem Namen der Gewerkschaft zu bezeichnen; daneben ist ein Kennwort zulässig. (8) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in § 8 Abs. 3 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichnenden der Änderung zustimmen; § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 10

Sonstige Erfordernisse für Wahlvorschläge

(1) Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.(2) 1Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. 2Die Zustimmung kann nicht widerrufen werden. (3) Jede vorschlagsberechtigte Beschäftigte oder jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte kann die Unterschrift zur Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und zur Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 11

Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge

(1) 1Ein Mitglied des Wahlvorstands vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. 2In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken. (2) 1Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. 2Dasselbe gilt für die Wahlvorschläge einer Gewerkschaft, die nicht von der Beauftragten oder dem Beauftragten unterzeichnet sind. (3) 1Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen oder Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu klären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. 2Wird eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. (4) 1Der Wahlvorstand hat vorschlagsberechtigte Beschäftigte, die für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter oder für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter jeweils mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. 2Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. 3Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt. (5) 1Einen Wahlvorschlag, der ohne schriftliche Begründung (§ 17 Abs. 2 Satz 3 NPersVG) Bewerberinnen und Bewerber in der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Anzahl nicht enthält, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, den Wahlvorschlag innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen durch weitere Bewerberinnen oder Bewerber zu ergänzen oder die Abweichung schriftlich zu begründen. 2Wird innerhalb der Frist weder der Wahlvorschlag ergänzt noch eine schriftliche Begründung vorgelegt, so ist der Wahlvorschlag ungültig. (6) 1Wahlvorschläge, die 1.den Erfordernissen des § 9 Abs. 2 oder 3 nicht entsprechen, 2.ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber eingereicht sind,3.infolge von Streichungen nach Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,4.Bewerberinnen oder Bewerber enthalten, die nicht wählbar sind,hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. 2Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig. 3Betreffen die Mängel nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber, so werden diese gestrichen.

§ 12

Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) 1Ist für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter oder für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter nach Ablauf der in § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 5 und 6 genannten Fristen kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. 2Gleichzeitig fordert der Wahlvorstand zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von einer Woche auf und weist darauf hin, dass betriebsangehörige oder sonstige Vertreterinnen oder Vertreter nicht gewählt werden können, für die auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. 3Den in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaften sind Abdrucke dieser Bekanntmachung zu übersenden. (2) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand unverzüglich bekannt, für welche Vertreterinnen oder Vertreter die Wahl nicht stattfinden kann.

§ 13

Bezeichnung der Wahlvorschläge

(1) 1Nach Ablauf der in § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 3 bis 6 und § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Fristen versieht der Wahlvorstand, jeweils getrennt für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter, die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). 2Wahlvorschläge, die vor Beginn der Einreichungsfrist (§ 8 Abs. 3) beim Wahlvorstand eingehen, gelten als mit Beginn dieser Frist eingegangen. 3Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. 4Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge. 5Die zur Vertretung der Wahlvorschläge nach § 9 Abs. 6 Berechtigten sind zu einer Losentscheidung rechtzeitig einzuladen. (2) 1Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber. 2Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort oder einer Gewerkschaftsbezeichnung versehen sind, ist auch das Kennwort oder die Gewerkschaftsbezeichnung anzugeben.

§ 14

Bekanntgabe der Wahlvorschläge

1Unverzüglich nach Ablauf der in § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 5 und 6 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe an denselben Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. 2Bei Wahlvorschlägen, die eine Begründung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 NPersVG enthalten, gibt der Wahlvorstand zugleich die Begründung durch Aushang bekannt. 3Es soll auch angegeben werden, ob nach den Grundsätzen der Verhältniswahl oder der Mehrheitswahl zu wählen ist und wie viele Stimmen die Wahlberechtigten haben. 4Die Stimmzettel sollen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.

§ 15

Sitzungsniederschriften

1Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über 1.Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 5), 2.die Zahl der zu besetzenden Sitze, getrennt nach betriebsangehörigen und sonstigen Vertreterinnen oder Vertretern und jeweils getrennt nach Frauen und Männern (§ 6 Abs. 1 und 2), 3.die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter, getrennt nach betriebsangehörigen und sonstigen Vertreterinnen oder Vertretern und jeweils getrennt nach Frauen und Männern (§ 6 Abs. 3), 4.die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 11) oder 5.die Gewährung von Nachfristen (§ 12) entschieden wird, eine Niederschrift. 2Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

§ 16

Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmzettel

(1) Die Stimmabgabe zur Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und zur Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter findet gleichzeitig statt.(2) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.(3) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe je eines Stimmzettels für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter ausgeübt. 2Die Stimmzettel und die bei einer Briefwahl erforderlichen Wahlumschläge für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 3Für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel und die bei einer Briefwahl erforderlichen Wahlumschläge von anderer Farbe sein müssen als für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter. (4) 1Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 27 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. 2Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§ 29 Abs. 1), so werden die Stimmen für die zu wählenden einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber abgegeben. (5) Ungültig sind Stimmzettel,1.die bei einer Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,2.die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,3.aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt,4.die einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,5.die gegen § 18 Abs. 2 verstoßen, 6.bei denen ein Name mehrfach angekreuzt ist (§ 29 Abs. 3 Satz 3).

§ 17

Wahlhandlung

(1) 1Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten können. 2Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. 3Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen zu verschließen. 4Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnen der Urne entnommen werden können. 5Die Wahlhandlung ist für die Beschäftigten öffentlich. (2) 1Wahlberechtigte, die wegen einer körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung in der Stimmabgabe behindert sind, können eine Person ihres Vertrauens bestimmen, derer sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen, und geben dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zu beschränken. 3Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. 4Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. (3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.(4) 1Vor Aushändigung des Stimmzettels ist festzustellen, ob die Wahlberechtigte oder der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Die Teilnahme an der Wahl ist im Wählerverzeichnis zu vermerken. (5) 1Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne zu sichern. 2Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist. (6) Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden.(7) 1Die Stimmabgabe kann sich über mehrere Tage erstrecken. 2Der Wahlvorstand kann, soweit ein Bedürfnis vorliegt, im Bereich der Einrichtung verschiedene Wahlräume mit unterschiedlichen Abstimmungszeiten bestimmen.

§ 18

Briefwahl

(1) 1Den Wahlberechtigten, die angeben, im Zeitpunkt der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe verhindert zu sein, hat ein Mitglied des Wahlvorstands auf Verlangen 1.je einen Stimmzettel und den dazugehörigen Wahlumschlag für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter,2.eine vorgedruckte Erklärung, in dera)die oder der Wahlberechtigte versichert, den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben, oderb)in den Fällen des § 17 Abs. 2 die Vertrauensperson versichert, den Stimmzettel nach den Wünschen der oder des Wahlberechtigten gekennzeichnet zu haben, 3.einen größeren Briefumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Briefwahl" trägt,auszuhändigen oder zu übersenden. 2Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens und der Wahlvorschläge sowie ein Freiumschlag zur Rücksendung des Wahlumschlags beizufügen. 3Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken. (2) Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie1.die Stimmzettel kennzeichnen und in die dazugehörigen Wahlumschläge legen,2.die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreiben und3.die Wahlumschläge, in die nur der jeweilige Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung unter Verwendung des Briefumschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand absenden oder übergeben, dass sie vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegen.

§ 19

Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen

(1) Unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.(2) 1Verspätet eingehende Briefwahlunterlagen hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über Datum und Uhrzeit des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. 2Diese Briefwahlunterlagen sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 20

Stimmabgabe in besonderen Fällen

1Für die Beschäftigten von Nebenstellen oder Teilen einer Einrichtung, die nicht nach § 6 Abs. 3 NPersVG zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die Briefwahl anordnen. 2Auch wenn Briefwahl angeordnet ist, kann die Stimmabgabe persönlich in der Dienststelle erfolgen.

§ 21

Feststellung des Wahlergebnisses

(1) 1Wenn nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlumschläge für die Briefwahl in die Wahlurne gelegt worden sind, öffnet der Wahlvorstand die Wahlurne und vergleicht die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel und Wahlumschläge mit der Zahl der Personen, die nach den Vermerken im Wählerverzeichnis an der Wahl teilgenommen haben. 2Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, entnimmt die Stimmzettel und vermischt diese mit den übrigen Stimmzetteln. 3Enthält ein Wahlumschlag mehrere Stimmzettel, so werden diese nicht mit den übrigen Stimmzetteln vermischt. 4Sodann prüft der Wahlvorstand die Gültigkeit der Stimmzettel. (2) Der Wahlvorstand zählt1.im Fall der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,2.im Fall der Mehrheitswahl die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerberentfallenen gültigen Stimmen.(3) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.(4) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis unverzüglich fest.(5) Zu der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, müssen die Beschäftigten und die in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaften Zugang haben.

§ 22

Wahlniederschrift

(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muss, getrennt für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter, enthalten 1.die Zahl der abgegebenen Stimmen,2.die Zahl der gültigen Stimmen,3.die Zahl der ungültigen Stimmen,4.die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,5.im Fall der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Fall der Mehrheitswahl die Zahl der auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,6.die Namen und die Reihenfolge der Gewählten.(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 23

Benachrichtigung

Der Wahlvorstand benachrichtigt über das Ergebnis der Wahl unverzüglich schriftlich1.die Gewählten,2.die Einrichtung, die nach § 110 Abs. 4 NPersVG die Bestätigung durch die zuständige Stelle einzuholen hat.

§ 24

Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang an denselben Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt1.die Namen und die Reihenfolge der als betriebsangehörige und als sonstige Vertreterinnen oder Vertreter gewählten Bewerberinnen und Bewerber mit dem Hinweis, dass die endgültige Berufung von der Bestätigung der Wahl durch die zuständige Stelle abhängig ist (§ 110 Abs. 4 NPersVG), 2.die Zahl der Wahlberechtigten,3.die Zahl der Wahlberechtigten, die gewählt haben,4.die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,5.die Verteilung der Stimmen auf die Wahlvorschläge oder auf die Bewerberinnen oder Bewerber.(2) 1Die Einrichtung sowie die Gewerkschaften, die einen Wahlvorschlag eingereicht haben, erhalten Abdrucke des bekannt gegebenen Wahlergebnisses. 2Den übrigen in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaften sind die Abdrucke nur auf Anforderung zu übersenden.

§ 25

Berichtigung des Wahlergebnisses, Einsprüche

(1) 1Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler bei der Zählung der Stimmen oder Berechnung der Höchstzahlen, hat der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. 2Den Antrag kann die Einrichtung, jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte sowie eine zu Wahlvorschlägen berechtigte Gewerkschaft stellen. 3Die Berichtigung ist nur innerhalb von einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig. 4Sie ist in der gleichen Weise wie das Wahlergebnis bekannt zu machen. (2) Im Übrigen können Einsprüche gegen die Wahl nur durch Anfechtung (§ 21 NPersVG) geltend gemacht werden.

§ 26

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen werden von der Einrichtung aufbewahrt; sie sind nach der nächsten Wahl der Vertretung der Beschäftigten zu vernichten.

§ 27

Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) 1Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter oder für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter jeweils mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind. 2In allen Fällen der Verhältniswahl haben die Wahlberechtigten nur eine Stimme, die sie nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben können. (2) 1Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Beschäftigungsstelle der jeweils an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufzuführen. 2Ist nur ein Sitz zu vergeben oder entfallen nach § 6 Abs. 2 alle Sitze auf ein Geschlecht, so entfällt eine Trennung nach Bewerberinnen und Bewerbern. 3Bei Listen, die mit einem Kennwort oder einer Gewerkschaftsbezeichnung versehen sind, ist auch das Kennwort oder die Gewerkschaftsbezeichnung anzugeben. 4Der Wahlvorstand kann entscheiden, dass die Vorschlagslisten abweichend von Satz 1 nebeneinander auf dem Stimmzettel aufgeführt werden. (3) Auf dem Stimmzettel ist deutlich zu vermerken, dass die Wahlberechtigten nur eine Stimme haben. (4) Die Wahlberechtigten haben auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste, für die sie ihre Stimme abgeben wollen, anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen.

§ 28

Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

(1) Ist nur ein Sitz zu vergeben, so sind die beiden Bewerberinnen oder Bewerber gewählt, die in der Vorschlagsliste, auf die die meisten Stimmen entfallen, an den ersten beiden Stellen benannt sind.(2) 1Sind mehrere Sitze zu vergeben, so werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle zustehenden Sitze (§ 6 Abs. 1) verteilt sind. 3Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los über die Sitzvergabe. (3) 1Sind die Sitze nach § 6 Abs. 2 auf Frauen und Männer verteilt, so werden die Sitze in der sich aus Absatz 2 ergebenden Reihenfolge nach den Sätzen 2 bis 5 Frauen und Männern zugeordnet. 2Der erste auf jede Vorschlagsliste entfallende Sitz ist dem Geschlecht zuzuordnen, das den größeren Beschäftigtenanteil in der Einrichtung hat; bei gleichem Beschäftigtenanteil entscheidet das Los. 3Die weiteren Sitze werden den Geschlechtern innerhalb jeder Vorschlagsliste im Wechsel zugeordnet. 4Sind für ein Geschlecht alle ihm zustehenden Sitze zugeordnet, so werden die verbleibenden Sitze dem anderen Geschlecht zugeordnet. 5Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber, als ihr Sitze für das jeweilige Geschlecht zustehen, so fallen die mit diesem Geschlecht nicht besetzbaren Sitze dem anderen Geschlecht in derselben Vorschlagsliste zu. (4) Ist ein Minderheitensitz nach § 6 Abs. 2 Satz 5 zu vergeben, so ist abweichend von Absatz 3 zunächst dieser Sitz der Vorschlagsliste mit der höchsten Stimmenzahl zuzuordnen, die eine Bewerberin oder einen Bewerber des in der Minderheit befindlichen Geschlechts enthält. (5) 1Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag (§ 9 Abs. 2 Satz 1) für die den Geschlechtern zustehenden Sitze gewählt. 2Für die weiteren der nach § 110 Abs. 3 Satz 2 NPersVG zu wählenden Personen sind jeweils die nächsten Bewerberinnen oder Bewerber derselben Vorschlagsliste und desselben Geschlechts gewählt. 3Enthält eine Vorschlagsliste für ein Geschlecht keine Bewerberinnen oder Bewerber mehr, so sind Personen des anderen Geschlechts derselben Vorschlagsliste gewählt.

§ 29

Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) 1Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter oder für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter jeweils nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. 2In diesen Fällen können die Wahlberechtigten nur solche Bewerberinnen oder Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind. (2) 1Auf dem Stimmzettel werden links die Namen der Bewerberinnen und rechts die Namen der Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung und der Beschäftigungsstelle aufgeführt. 2Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort oder einer Gewerkschaftsbezeichnung versehen sind, ist auch das Kennwort oder die Gewerkschaftsbezeichnung anzugeben. 3Ist nur ein Sitz zu vergeben oder entfallen nach § 6 Abs. 2 alle Sitze auf ein Geschlecht, so entfällt eine Trennung nach Bewerberinnen und Bewerbern. (3) 1Die Wahlberechtigten haben auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen oder Bewerber anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die sie ihre Stimme abgeben wollen. 2Die Wahlberechtigten dürfen nicht mehr Namen ankreuzen oder kennzeichnen, als Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind. 3Das mehrfache Ankreuzen eines Namens (Kumulieren) ist nicht zulässig. (4) Auf dem Stimmzettel ist deutlich zu vermerken, wie viele Namen die Wahlberechtigten höchstens ankreuzen oder kennzeichnen dürfen.

§ 30

Ermittlung der Gewählten bei Mehrheitswahl

(1) Bei Mehrheitswahl bleibt die Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer mit Ausnahme der Vergabe eines Minderheitensitzes unberücksichtigt.(2) 1Die Bewerberinnen oder Bewerber sind in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. 2Steht einem Geschlecht ein Minderheitensitz zu (§ 6 Abs. 2 Satz 5), so ist abweichend von Satz 1 die Bewerberin oder der Bewerber des in der Minderheit befindlichen Geschlechts gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. 3Dies gilt entsprechend, wenn ein Minderheitensitz nicht zugeordnet worden ist und das in der Minderheit befindliche Geschlecht nur wegen des Absatzes 1 bei den betriebsangehörigen und den sonstigen Vertreterinnen und Vertretern insgesamt einen Sitz nicht erhält. 4Die Person nach Satz 3 muss eine betriebsangehörige Vertreterin oder ein betriebsangehöriger Vertreter sein. 5Die zweite nach § 110 Abs. 3 Satz 2 NPersVG für den Minderheitensitz gewählte Person ist die Bewerberin oder der Bewerber des in der Minderheit befindlichen Geschlechts, die oder der nach Zuordnung aller Sitze zu gewählten Personen die meisten Stimmen hat. (3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 31

Entsprechende Anwendung von Vorschriften, Leitung der Wahl, Gleichzeitigkeit

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in Einrichtungen, die aus mehreren Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 3 NPersVG bestehen, gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt. (2) Die Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 3 NPersVG bestellen auf Ersuchen des Wahlvorstands der Einrichtung jeweils für ihren Bereich einen örtlichen Wahlvorstand; auf ihn ist § 18 Abs. 1 bis 3 und 4 Sätze 2 und 3 NPersVG sowie § 2 entsprechend anzuwenden. (3) 1Der Wahlvorstand der Einrichtung leitet die Wahl. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen einschließlich der Briefwahl übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Wahlvorstands der Einrichtung. (4) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder sowie die dienstliche Anschrift seiner Vorsitzenden oder seines Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

§ 32

Wählerverzeichnis

Die Aufstellung des Wählerverzeichnisses, das nur die Beschäftigten der Dienststelle enthält, und die Entscheidung über Einsprüche ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände.

§ 33

Wahlausschreiben

(1) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben des Wahlvorstands der Einrichtung durch folgende Angaben:1.die Angabe, wo und wann das für die Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung in der Dienststelle zur Einsicht ausliegen,2.den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis der Dienststelle nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,3.den Ort, an dem die Wahlvorschläge in der Dienststelle bekannt gegeben werden,4.den Ort und die Zeit der Stimmabgabe in der Dienststelle,5.einen Hinweis, wo und wann in der Dienststelle Briefwahlunterlagen zur Aushändigung oder Übersendung bereitgehalten werden.(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

§ 34

Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Wahlvorschläge (§ 14) und der Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 12) sind in derselben Weise wie das Wahlausschreiben von den örtlichen Wahlvorständen in den Dienststellen auszuhängen.

§ 35

Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses für die einzelnen Dienststellen und für die Einrichtung insgesamt

(1) 1Die örtlichen Wahlvorstände zählen unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenen Stimmen. 2Sie fertigen eine Wahlniederschrift nach § 22. (2) 1Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Wahlvorstand der Einrichtung mit Einschreiben zu übersenden oder gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. 2Die bei der Dienststelle entstandenen Wahlunterlagen werden zusammen mit einer Abschrift der Wahlniederschrift von der Dienststelle aufbewahrt. (3) Der Wahlvorstand der Einrichtung zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl für den Bereich der Einrichtung spätestens am dritten Arbeitstag nach Beendigung der Stimmabgabe fest.(4) 1Der Wahlvorstand der Einrichtung teilt das Wahlergebnis unverzüglich den örtlichen Wahlvorständen mit. 2Diese geben es durch zweiwöchigen Aushang in derselben Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. 3Der Wahlvorstand der Einrichtung hat das Wahlergebnis den in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaften mitzuteilen.

§ 36

Einholung der Bestätigung für die Mitglieder

(1) Die Einrichtung holt nach Ablauf der in § 25 Abs. 1 Satz 3 genannten Frist die Bestätigung der zuständigen Stelle über die Wahl der betriebsangehörigen sowie der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter ein (§ 110 Abs. 4 NPersVG). (2) Die Einrichtung legt die Namen der Gewählten in der Reihenfolge des Wahlergebnisses der zuständigen Stelle vor.

§ 37

Einholung der Bestätigung für die Ersatzmitglieder

(1) 1Für die Bestätigung der Ersatzmitglieder gilt § 36 entsprechend. 2Zusätzlich sind der für die Bestätigung zuständigen Stelle die Niederschrift des Wahlvorstands über das Wahlergebnis (§ 22) sowie die Wahlvorschläge mit den Namen aller Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. (2) Als Ersatzmitglieder kommen in Betracht:1.bei Verhältniswahl die nach § 36 nicht bestätigten Bewerberinnen oder Bewerber und die nicht gewählten Bewerberinnen oder Bewerber der jeweiligen Vorschlagslisten und des jeweiligen Geschlechts in der Reihenfolge ihrer Benennung, 2.bei Mehrheitswahl die Bewerberinnen oder Bewerber, die nach § 36 nicht bestätigt worden sind, in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen.

§ 38

Bekanntmachung

1Die Einrichtung gibt die Namen der nach den §§ 36 und 37 bestätigten Vertreterinnen oder Vertreter sowie der Ersatzmitglieder bekannt. 2§ 24 gilt entsprechend.

§ 39

Berechnung von Fristen

1Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 2Als Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des § 193 BGB gilt auch ein Tag, an dem in der Einrichtung allgemein nicht gearbeitet wird.

§ 40

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. *)(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Vertreter der Bediensteten in wirtschaftlichen Einrichtungen der öffentlichen Hand vom 4. Oktober 1972 (Nds. GVBl. S. 441) außer Kraft.*)Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 26. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 54). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus der in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Verordnung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.