VUA-RdErl · Niedersachsen

Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen durch die Polizei

Amtliche Abkürzung:
VUA-RdErl
Ausfertigungsdatum:
01.08.2026
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen durch die Polizei

RdErl. d. MI v. 24.07.2026 - 22.13-12322/01 -

Vom 24. Juli 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 360)

- VORIS 21014 -

- Im Einvernehmen mit dem MJ und dem MW -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 28.04.2015 (Nds. MBl. S. 469)
    - VORIS 21011 -

  2. b)

    RdErl. v. 12.04.2016 (Nds. MBl. S. 527)
    - VORIS 21014 -

Für die Sachverhaltsaufklärung bei Verkehrsunfällen (im Folgenden: VU) und die Verkehrsunfallaufnahme und Bearbeitung (im Folgenden: VUA) gelten die folgenden Bestimmungen:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Ziele1
Bearbeitung2
Akteneinsicht, Auskünfte3
Schlussbestimmung4
Übersicht für die Aufnahme und Bearbeitung von StraßenverkehrsunfällenAnlage
Anlage VUA

RdErl - Übersicht für die Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen

Unfälle mit verletzten oder getöteten PersonenUnfälle ohne verletzte oder getötete Personengetötetschwerverletzt nicht allein beteiligtschwerverletzt allein beteiligtleichtverletzt nicht allein beteiligtleichtverletzt allein beteiligtBeeinflussung durch Alkohol/ berauschende Mittelsonstige StraftatOrdnungswidrigkeitenmit Bußgeldmit Verwarnungohne OrdnungswidrigkeitKfz nicht fahrbereitKfz fahrbereitKfz nicht fahrbereitKfz fahrbereitabschließende VUA vor Ortxxxqualifiziertes VerfahrenxxxxxxxxxVordruckVBS NIVADIS (PolN 223) VBS NIVADIS (PolN 223) VBS NIVADIS (PolN 223) VBS NIVADIS (PolN 223) VBS NIVADIS (PolN 223) VBS NIVADIS (PolN 223) VBS NIVADIS (PolN 223) VBS NIVADIS (PolN 223) VBS NIVADIS (PolN 223) Digitales VerfahrenDigitales VerfahrenDigitales VerfahrenStatistikbelegxxxxxxxxAbgabe an StaatsanwaltschaftxxxxxxAbgabe an Bußgeldstelleggf. x ggf. x xggf. x

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.