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title: "VO-AK — Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/ni/vo-ak"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Niedersachsen"
language: "de"
source: "https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/f5ae4fac-4d32-3d7e-9bc1-d6eb92cf075d"
updated: "2026-05-13T17:07:21+00:00"
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# VO-AK — Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)

**Landesrecht Niedersachsen**
*Ausfertigung:* 05.04.2025


### § 16 — Abgangszeugnis, Abschluss des Sekundarbereichs I

1Wer die Schule ohne bestandene Abiturprüfung verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Schulhalbjahren der Einführungsphase oder der Qualifikationsphase erreichten Leistungsbewertungen. 2Ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, die Qualifikationsphase zu besuchen, so erhält sie oder er den Erweiterten Sekundarabschluss I. 3Ist die Schülerin oder der Schüler nicht berechtigt, die Qualifikationsphase zu besuchen, so erhält sie oder er den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss, wenn sie oder er diesen Abschluss nicht bereits erworben hat und die Mindestanforderungen für eine Versetzung in die Qualifikationsphase in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern bei Berücksichtigung nur einer Fremdsprache erfüllt werden. 4Die Abschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 werden durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.

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— Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Fassung: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/f5ae4fac-4d32-3d7e-9bc1-d6eb92cf075d
Quelle: voris.wolterskluwer-online.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
