Verf · Niedersachsen

Niedersächsische Verfassung

Amtliche Abkürzung:
Verf
Ausfertigungsdatum:
07.03.2026
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Niedersächsische Verfassung

Vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107 - VORIS 10000 06 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 15)

Der Niedersächsische Landtag hat unter Einhaltung der Vorschrift des Artikels 38 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung die folgende Verfassung beschlossen, die hiermit verkündet wird:

Präambel

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das Volk von Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben.

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Erster Abschnitt
Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele
Staatsgrundsätze, Landessymbole, Hauptstadt1
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit2
Grundrechte3
Recht auf Bildung, Schulwesen4
Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen4a
Wissenschaft, Hochschulen5
Kunst, Kultur und Sport6
Arbeit, Wohnen6a
Tierschutz6b
Klima6c
Schutz jüdischen Lebens6d
Zweiter Abschnitt
Der Landtag
Aufgaben des Landtages7
Wahl des Landtages8
Wahlperiode9
Auflösung des Landtages10
Beginn und Ende des Mandats, Wahlprüfung11
Rechtsstellung der Mitglieder des Landtages12
Bewerbung, Mandatsausübung, Entschädigung13
Indemnität14
Immunität15
Zeugnisverweigerungsrecht16
Abgeordnetenanklage17
Präsidium18
Fraktionen, Opposition19
Ausschüsse, Ältestenrat20
Parlamentarisches Kontrollgremium20a
Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlussfassung21
Öffentlichkeit22
Anwesenheit der Landesregierung23
Auskunft, Aktenvorlage und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen24
Unterrichtungspflicht der Landesregierung25
Behandlung von Eingaben26
Untersuchungsausschüsse27
Dritter Abschnitt
Die Landesregierung
Aufgabe und Zusammensetzung28
Regierungsbildung29
Auflösung des Landtages, vereinfachte Regierungsbildung30
Bekenntnis und Amtseid31
Misstrauensvotum32
Rücktritt33
Rechtsstellung der Regierungsmitglieder34
Vertretung des Landes, Staatsverträge35
Begnadigungsrecht, Amnestie36
Richtlinien der Politik, Ressortprinzip, Zuständigkeit der Landesregierung37
Verwaltungsorganisation, dienstrechtliche Befugnisse38
Sitzungen der Landesregierung39
Anklage von Regierungsmitgliedern40
Vierter Abschnitt
Die Gesetzgebung
Erfordernis der Gesetzesform41
Gesetzgebungsverfahren42
Verordnungen43
Notverordnungen44
Ausfertigung, Verkündung, In-Kraft-Treten45
Verfassungsänderungen46
Fünfter Abschnitt
Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Volksinitiative47
Volksbegehren48
Volksentscheid49
Kostenerstattung, Ausführungsgesetz50
Sechster Abschnitt
Die Rechtsprechung
Gerichte, Richterinnen und Richter51
Richteranklage52
Gewährleistung des Rechtsweges53
Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs54
Verfassung und Verfahren des Staatsgerichtshofs55
Siebenter Abschnitt
Die Verwaltung
Landesverwaltung56
Selbstverwaltung57
Finanzwirtschaft der Gemeinden und Landkreise58
Gebietsänderung von Gemeinden und Landkreisen59
Öffentlicher Dienst60
Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes61
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz62
Achter Abschnitt
Das Finanzwesen
Landesvermögen63
Finanzplanung64
Landeshaushalt65
Vorläufige Haushaltsführung66
Über- und außerplanmäßige Ausgaben67
Haushaltswirksame Gesetze68
Rechnungslegung, Entlastung69
Landesrechnungshof70
Kreditaufnahme, Gewährleistungen71
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Besondere Belange und überkommene Einrichtungen der ehemaligen Länder72
Übertragung von Hoheitsrechten73
Mehrheiten und Minderheiten der Mitglieder des Landtages74
Volksvertretungen anderer Länder75
Übergangsvorschrift für die Wahlperioden76
Übergangsvorschrift für die Besetzung des Staatsgerichtshofs77
Übergangsvorschrift zu Artikel 7177a
In-Kraft-Treten78

Art. 1 Verf - Staatsgrundsätze, Landessymbole, Hauptstadt

(1) Das Land Niedersachsen ist hervorgegangen aus den Ländern Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe.

(2) 1Das Land Niedersachsen ist ein freiheitlicher, republikanischer, demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland und Teil der Europäischen Union sowie der europäischen Völkergemeinschaft. 2Das Land Niedersachsen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an Entscheidungen der Europäischen Union und des geeinten Europas sichert. 3Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.

(3) 1Niedersachsen führt als Wappen das weiße Ross im roten Felde und in der Flagge die Farben Schwarz-Rot-Gold mit dem Landeswappen. 2Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

(4) Landeshauptstadt ist Hannover.

Art. 6d Verf - Schutz jüdischen Lebens

1Das Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt Antisemitismus entgegen. 2Das Land schützt und fördert das jüdische Leben und die jüdische Kultur.

Art. 25 Verf - Unterrichtungspflicht der Landesregierung

(1) 1Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. 2Das Gleiche gilt, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht, für die Vorbereitung von Verordnungen, für die Mitwirkung im Bundesrat sowie für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten, der Europäischen Union und deren Organen.

(2) Artikel 24 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Näheres kann ein Gesetz regeln.

Art. 55 Verf - Verfassung und Verfahren des Staatsgerichtshofs

(1) Der Staatsgerichtshof besteht aus neun Mitgliedern und neun stellvertretenden Mitgliedern, die jeweils ein Mitglied persönlich vertreten.

(2) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Staatsgerichtshofs werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf sieben Jahre gewählt. 2Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) 1Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs dürfen während ihrer Amtszeit weder dem Landtag noch der Landesregierung oder einem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen Landes oder der Europäischen Union angehören. 2Sie dürfen beruflich weder im Dienst des Landes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes stehen. 3Ausgenommen ist der Dienst als Berufsrichterin oder Berufsrichter und als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer.

(4) Ein Gesetz regelt das Nähere über die Verfassung und das Verfahren des Staatsgerichtshofs und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.

(5) Der Staatsgerichtshof hat seinen Sitz in Bückeburg.

Art. 20a Verf - Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) 1Zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes bestellt der Landtag ein Parlamentarisches Kontrollgremium. 2Der Landtag wählt die Mitglieder aus seiner Mitte. 3Das Kontrollgremium übt seine Tätigkeit über das Ende der Wahlperiode hinaus so lange aus, bis ein neues Kontrollgremium bestellt ist.

(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 24 Verf - Auskunft, Aktenvorlage und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen

(1) Anfragen von Mitgliedern des Landtages hat die Landesregierung im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.

(2) 1Die Landesregierung hat, wenn es mindestens ein Fünftel der Ausschussmitglieder verlangt, zum Gegenstand einer Ausschusssitzung Akten unverzüglich und vollständig vorzulegen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. 2Für Akten und Einrichtungen, die nicht in der Hand des Landes sind, gilt dies, soweit das Land die Vorlage oder den Zugang verlangen kann.

(3) 1Die Landesregierung braucht dem Verlangen nicht zu entsprechen, soweit dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung wesentlich beeinträchtigt würden oder zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohl des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. 2Die Entscheidung ist zu begründen.

(4) Näheres kann ein Gesetz regeln.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für das Parlamentarische Kontrollgremium entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.