Niedersächsische Verfassung
- Amtliche Abkürzung:
- Verf
- Ausfertigungsdatum:
- 07.03.2026
Niedersächsische Verfassung
Vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107 - VORIS 10000 06 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 15)
Der Niedersächsische Landtag hat unter Einhaltung der Vorschrift des Artikels 38 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung die folgende Verfassung beschlossen, die hiermit verkündet wird:
Präambel
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das Volk von Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben.
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
|---|---|
| Erster Abschnitt | |
| Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele | |
| Staatsgrundsätze, Landessymbole, Hauptstadt | 1 |
| Demokratie, Rechtsstaatlichkeit | 2 |
| Grundrechte | 3 |
| Recht auf Bildung, Schulwesen | 4 |
| Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen | 4a |
| Wissenschaft, Hochschulen | 5 |
| Kunst, Kultur und Sport | 6 |
| Arbeit, Wohnen | 6a |
| Tierschutz | 6b |
| Klima | 6c |
| Schutz jüdischen Lebens | 6d |
| Zweiter Abschnitt | |
| Der Landtag | |
| Aufgaben des Landtages | 7 |
| Wahl des Landtages | 8 |
| Wahlperiode | 9 |
| Auflösung des Landtages | 10 |
| Beginn und Ende des Mandats, Wahlprüfung | 11 |
| Rechtsstellung der Mitglieder des Landtages | 12 |
| Bewerbung, Mandatsausübung, Entschädigung | 13 |
| Indemnität | 14 |
| Immunität | 15 |
| Zeugnisverweigerungsrecht | 16 |
| Abgeordnetenanklage | 17 |
| Präsidium | 18 |
| Fraktionen, Opposition | 19 |
| Ausschüsse, Ältestenrat | 20 |
| Parlamentarisches Kontrollgremium | 20a |
| Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlussfassung | 21 |
| Öffentlichkeit | 22 |
| Anwesenheit der Landesregierung | 23 |
| Auskunft, Aktenvorlage und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen | 24 |
| Unterrichtungspflicht der Landesregierung | 25 |
| Behandlung von Eingaben | 26 |
| Untersuchungsausschüsse | 27 |
| Dritter Abschnitt | |
| Die Landesregierung | |
| Aufgabe und Zusammensetzung | 28 |
| Regierungsbildung | 29 |
| Auflösung des Landtages, vereinfachte Regierungsbildung | 30 |
| Bekenntnis und Amtseid | 31 |
| Misstrauensvotum | 32 |
| Rücktritt | 33 |
| Rechtsstellung der Regierungsmitglieder | 34 |
| Vertretung des Landes, Staatsverträge | 35 |
| Begnadigungsrecht, Amnestie | 36 |
| Richtlinien der Politik, Ressortprinzip, Zuständigkeit der Landesregierung | 37 |
| Verwaltungsorganisation, dienstrechtliche Befugnisse | 38 |
| Sitzungen der Landesregierung | 39 |
| Anklage von Regierungsmitgliedern | 40 |
| Vierter Abschnitt | |
| Die Gesetzgebung | |
| Erfordernis der Gesetzesform | 41 |
| Gesetzgebungsverfahren | 42 |
| Verordnungen | 43 |
| Notverordnungen | 44 |
| Ausfertigung, Verkündung, In-Kraft-Treten | 45 |
| Verfassungsänderungen | 46 |
| Fünfter Abschnitt | |
| Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid | |
| Volksinitiative | 47 |
| Volksbegehren | 48 |
| Volksentscheid | 49 |
| Kostenerstattung, Ausführungsgesetz | 50 |
| Sechster Abschnitt | |
| Die Rechtsprechung | |
| Gerichte, Richterinnen und Richter | 51 |
| Richteranklage | 52 |
| Gewährleistung des Rechtsweges | 53 |
| Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs | 54 |
| Verfassung und Verfahren des Staatsgerichtshofs | 55 |
| Siebenter Abschnitt | |
| Die Verwaltung | |
| Landesverwaltung | 56 |
| Selbstverwaltung | 57 |
| Finanzwirtschaft der Gemeinden und Landkreise | 58 |
| Gebietsänderung von Gemeinden und Landkreisen | 59 |
| Öffentlicher Dienst | 60 |
| Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes | 61 |
| Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz | 62 |
| Achter Abschnitt | |
| Das Finanzwesen | |
| Landesvermögen | 63 |
| Finanzplanung | 64 |
| Landeshaushalt | 65 |
| Vorläufige Haushaltsführung | 66 |
| Über- und außerplanmäßige Ausgaben | 67 |
| Haushaltswirksame Gesetze | 68 |
| Rechnungslegung, Entlastung | 69 |
| Landesrechnungshof | 70 |
| Kreditaufnahme, Gewährleistungen | 71 |
| Neunter Abschnitt | |
| Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
| Besondere Belange und überkommene Einrichtungen der ehemaligen Länder | 72 |
| Übertragung von Hoheitsrechten | 73 |
| Mehrheiten und Minderheiten der Mitglieder des Landtages | 74 |
| Volksvertretungen anderer Länder | 75 |
| Übergangsvorschrift für die Wahlperioden | 76 |
| Übergangsvorschrift für die Besetzung des Staatsgerichtshofs | 77 |
| Übergangsvorschrift zu Artikel 71 | 77a |
| In-Kraft-Treten | 78 |
Art. 1 Verf - Staatsgrundsätze, Landessymbole, Hauptstadt
(1) Das Land Niedersachsen ist hervorgegangen aus den Ländern Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe.
(2) 1Das Land Niedersachsen ist ein freiheitlicher, republikanischer, demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland und Teil der Europäischen Union sowie der europäischen Völkergemeinschaft. 2Das Land Niedersachsen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an Entscheidungen der Europäischen Union und des geeinten Europas sichert. 3Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.
(3) 1Niedersachsen führt als Wappen das weiße Ross im roten Felde und in der Flagge die Farben Schwarz-Rot-Gold mit dem Landeswappen. 2Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
(4) Landeshauptstadt ist Hannover.
Art. 6d Verf - Schutz jüdischen Lebens
1Das Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt Antisemitismus entgegen. 2Das Land schützt und fördert das jüdische Leben und die jüdische Kultur.
Art. 25 Verf - Unterrichtungspflicht der Landesregierung
(1) 1Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. 2Das Gleiche gilt, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht, für die Vorbereitung von Verordnungen, für die Mitwirkung im Bundesrat sowie für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten, der Europäischen Union und deren Organen.
(2) Artikel 24 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Näheres kann ein Gesetz regeln.
Art. 55 Verf - Verfassung und Verfahren des Staatsgerichtshofs
(1) Der Staatsgerichtshof besteht aus neun Mitgliedern und neun stellvertretenden Mitgliedern, die jeweils ein Mitglied persönlich vertreten.
(2) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Staatsgerichtshofs werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf sieben Jahre gewählt. 2Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) 1Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs dürfen während ihrer Amtszeit weder dem Landtag noch der Landesregierung oder einem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen Landes oder der Europäischen Union angehören. 2Sie dürfen beruflich weder im Dienst des Landes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes stehen. 3Ausgenommen ist der Dienst als Berufsrichterin oder Berufsrichter und als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer.
(4) Ein Gesetz regelt das Nähere über die Verfassung und das Verfahren des Staatsgerichtshofs und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
(5) Der Staatsgerichtshof hat seinen Sitz in Bückeburg.
Art. 20a Verf - Parlamentarisches Kontrollgremium
(1) 1Zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes bestellt der Landtag ein Parlamentarisches Kontrollgremium. 2Der Landtag wählt die Mitglieder aus seiner Mitte. 3Das Kontrollgremium übt seine Tätigkeit über das Ende der Wahlperiode hinaus so lange aus, bis ein neues Kontrollgremium bestellt ist.
(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Art. 24 Verf - Auskunft, Aktenvorlage und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen
(1) Anfragen von Mitgliedern des Landtages hat die Landesregierung im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.
(2) 1Die Landesregierung hat, wenn es mindestens ein Fünftel der Ausschussmitglieder verlangt, zum Gegenstand einer Ausschusssitzung Akten unverzüglich und vollständig vorzulegen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. 2Für Akten und Einrichtungen, die nicht in der Hand des Landes sind, gilt dies, soweit das Land die Vorlage oder den Zugang verlangen kann.
(3) 1Die Landesregierung braucht dem Verlangen nicht zu entsprechen, soweit dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung wesentlich beeinträchtigt würden oder zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohl des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. 2Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) Näheres kann ein Gesetz regeln.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für das Parlamentarische Kontrollgremium entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.