Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz und kardialer telemedizinischer Funktionsanalyse
- Amtliche Abkürzung:
- TMCHFAbrRdErl
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2026
Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern von Bund und Ländern zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz und kardialer telemedizinischer Funktionsanalyse
NummerLeistungAbrechnungsempfehlung1Anleitung und Aufklärung der Patientin oder des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz und kardialer telemedizinischer Funktionsanalyse, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum SelbstmanagementGOÄ-Nr. 33 analog Die Leistung ist einmal zum Beginn der Behandlung berechnungsfähig. 2Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz, je KalendertagGOÄ-Nr. 551 analog Wird die Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, rechtfertigt dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ - unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens - an diesen Tagen. 3Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz, je KalendertagGOÄ-Nr. 600 analog Wird die Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, rechtfertigt dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ - unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens - an diesen Tagen. Die Kosten für die Nutzung von Geräten und Anwendungen (Sachkosten), können nicht separat berechnet werden, sondern sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten. 4Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und den dazu veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung zwischen den am Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz und kardialer telemedizinischer Funktionsanalyse beteiligten Ärztinnen und Ärzten, einschließlich der entsprechenden Dokumentation, je beteiligter Ärztin oder beteiligtem ArztGOÄ-Nr. 60 Die Leistung nach GOÄ-Nr. 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärztinnen und Ärzte demselben ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) angehören. Hinweise zu den Abrechnungsempfehlungen:1.Die medizinische Notwendigkeit für ein Telemonitoring ist bei Patientinnen und Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz in den Stadien NYHA-II und NYHA-III jeweils mit einer Ejektionsfraktion (EF) < 40 % gegeben. Bei Patientinnen und Patienten mit einer EF > 40 % muss mindestens eine Hospitalisierung wegen einer kardialen Dekompensation im Zeitraum von 12 Monaten vor Beginn des Telemonitorings stattgefunden haben.2.Für die kardiale telemedizinische Funktionsanalyse ist ein implantierter Kardioverter und/oder Defibrillator oder ein implantiertes System zur kardialen Resynchronisationstherapie Voraussetzung.3.Beim Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz mittels kardialer Aggregate und der kardialen telemedizinischen Funktionsanalyse können als Nutzungspauschale Kosten in Höhe von 400 Euro pro Kalenderjahr für den Transmitter als Auslagen separat berechnet werden. Die Nutzungspauschale kann maximal in 3 aufeinanderfolgenden Jahren berechnet werden. Sofern im Zusammenhang mit einem Wechsel des kardialen Aggregates ein neuer Transmitter erforderlich ist, ist die Nutzungspauschale erneut maximal in 3 aufeinanderfolgenden Jahren berechnungsfähig. Die tatsächlichen Auslagen sind auf Verlangen der zahlungspflichtigen Person nachzuweisen. Darüberhinausgehende Kosten für die Nutzung von Geräten und Anwendungen (Sachkosten), können nicht separat berechnet werden, sondern sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten.Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2032 durch RdErl. vom 22. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 218)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.