Verordnung über die Kostenbeteiligung der Sicherungsverwahrten (SVKostVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 02.11.2019
Grundsatz
Die Vollzugsbehörde beteiligt die Sicherungsverwahrten an den Kosten des Landes für sonstige Leistungen nach § 54 Abs. 2 Nds. SVVollzG durch die Erhebung von Kostenbeiträgen nach Maßgabe dieser Verordnung.
Entstehen des Anspruchs auf Kostenbeiträge
(1) Der Anspruch auf einen Kostenbeitrag entsteht, sobald die Leistung in Anspruch genommen wird. (2) 1Abweichend von Absatz 1 entsteht der Anspruch auf einen Kostenbeitrag 1.für die Überlassung von Elektrogeräten (§ 8), 2.für das Ermöglichen der Nutzung von Mediendiensten (§ 9), 3.für die Stromversorgung von Elektrogeräten (§ 10) sowie 4.für das Bereitstellen eines Kabel- oder Satellitenfernsehanschlusses (§ 11), sobald die Leistung in Anspruch genommen werden kann. 2In den in Satz 1 genannten Fällen entsteht der Anspruch auf den Kostenbeitrag auch dann für den vollen Kalendermonat, wenn die Leistung nicht während des ganzen Kalendermonats in Anspruch genommen werden kann. 3Wird die oder der Sicherungsverwahrte im Laufe eines Kalendermonats in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt und kann sie oder er die Leistung in beiden Anstalten in Anspruch nehmen, so entsteht der Anspruch nur für einen Kalendermonat; der Kostenbeitrag wird von der Anstalt erhoben, aus der die oder der Sicherungsverwahrte verlegt oder überstellt wurde.
Absehen von der Erhebung von Kostenbeiträgen
(1) Von der Erhebung von Kostenbeiträgen soll über § 54 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nds. SVVollzG hinaus auch abgesehen werden, soweit der oder dem Sicherungsverwahrten infolge der Kostenerhebung ein Geldbetrag in Höhe des maximalen Anspruchs auf Taschengeld im Kalendermonat nicht verbliebe. (2) Erhält die oder der Sicherungsverwahrte Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe, so soll von der Erhebung von Kostenbeiträgen insoweit abgesehen werden, als ihr oder ihm ein Betrag in Höhe des zehnfachen Tagessatzes der Eckvergütung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nds. SVVollzG entsprechend der für ihre oder seine Tätigkeit festgesetzten Vergütungsstufe im Kalendermonat verbleibt. (3) 1Von der Erhebung von Kostenbeiträgen zu Lasten der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche soll abgesehen werden, soweit der Vollzugsbehörde ein vollstreckbarer Titel vorliegt. 2Gleiches gilt für Ansprüche der oder des Verletzten aus Straftaten der oder des Sicherungsverwahrten.
Kostenbeiträge für medizinische Leistungen
(1) 1Für die Versorgung mit Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln nach § 61 Satz 2 Nds. SVVollzG werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Dies gilt nicht für Arzneimittel, die eine Ärztin, ein Arzt, eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt statt eines teureren verschreibungspflichtigen Arzneimittels verschrieben hat. (2) Werden der oder dem Sicherungsverwahrten auf Antrag Leistungen gewährt, die über den Umfang der Gesundheitsfürsorge nach dem Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz hinausgehen, so werden Kostenbeiträge in Höhe der Mehrkosten erhoben.
Kostenbeiträge für Zahnersatz und kieferorthopädische Leistungen
(1) 1Für die Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Erfolgt die Versorgung aufgrund eines von der Vollzugsbehörde genehmigten Heil- und Kostenplans, so wird ein Kostenbeitrag nur insoweit erhoben, als nach den §§ 55 bis 57 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) und den jeweils gültigen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V befundbezogene Zuschüsse nicht vorgesehen sind. 3Abweichend von § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V liegt eine unzumutbare Belastung vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen der oder des Sicherungsverwahrten zum Lebensunterhalt 30 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs nicht überschreiten. (2) 1Für kieferorthopädische Leistungen werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Dies gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. 3In medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, bestimmt sich die Höhe des Kostenbeitrags entsprechend § 29 Abs. 2 SGB V; § 29 Abs. 3 Satz 2 SGB V ist entsprechend anzuwenden. (3) Für die notwendige Änderung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung eines Zahnersatzes wird ein Kostenbeitrag in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben, wenn die oder der Sicherungsverwahrte die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.(4) Für die Versorgung mit Zahnersatz und für kieferorthopädische Leistungen, die über den Umfang der Regelversorgung nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs hinausgehen, werden Kostenbeiträge in Höhe der Mehrkosten erhoben.
Kostenbeiträge für die ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
1Für die ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung nach § 63 Nds. SVVollzG werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Ein Kostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn die Erhebung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der oder des Sicherungsverwahrten nicht zumutbar ist oder den Zweck der Behandlung in Frage stellt.
Kostenbeiträge bei eingebrachten Sachen
Für die Aufbewahrung, Entfernung, Verwertung oder Vernichtung eingebrachter Sachen nach § 80 Abs. 3 Nds. SVVollzG werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.
Kostenbeiträge für die Überlassung von Elektrogeräten
(1) 1Für die Überlassung von Elektrogeräten einschließlich Multimediageräten, die der oder dem Sicherungsverwahrten von der Vollzugsbehörde zum persönlichen Gebrauch ausgehändigt worden sind, werden Kostenbeiträge erhoben. 2Für die Überlassung von Hörfunk-, Fernseh- und Multimediageräten sowie Satellitenfernsehdecodern werden Kostenbeiträge nicht erhoben, soweit durch die Überlassung eine angemessene Grundversorgung mit Hörfunk- und Fernsehempfang sichergestellt wird. (2) 1Der Kostenbeitrag beträgt bis zu acht Euro je Gerät und Kalendermonat. 2Die Höhe richtet sich insbesondere nach den Anschaffungskosten und dem Alter des Gerätes.
Kostenbeiträge für das Ermöglichen der Nutzung von Mediendiensten
(1) Für das Ermöglichen der Nutzung von Mediendiensten mittels eines Multimediagerätes, das der oder dem Sicherungsverwahrten von der Vollzugsbehörde zum persönlichen Gebrauch ausgehändigt worden ist, werden Kostenbeiträge erhoben, soweit das Ermöglichen der Nutzung von Mediendiensten zum Hörfunk- und Fernsehempfang über eine angemessene Grundversorgung hinausgeht.(2) 1Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich insbesondere nach der Anzahl und der Art der Mediendienste. 2Die Kostenbeiträge dürfen insgesamt acht Euro je Kalendermonat nicht überschreiten.
Kostenbeiträge für die Stromversorgung von Elektrogeräten
(1) 1Für die Stromversorgung eines Elektrogerätes, das der oder dem Sicherungsverwahrten von der Vollzugsbehörde zum persönlichen Gebrauch ausgehändigt worden ist, wird ein Kostenbeitrag erhoben. 2Dies gilt nicht für den Betrieb eines Hörfunkgerätes mit oder ohne Weckfunktion, eines Fernsehgerätes, eines Multimediagerätes, eines Satellitenfernsehdecoders, eines Rasierapparates, eines Haarschneidegerätes, eines Föhns, eines Kühlfachs, eines Gerätes für die Bereitung heißen Wassers, einer Einzel- oder Doppelkochplatte, einer Leselampe, einer elektrischen Zahnbürste und einer Munddusche. (2) Der Kostenbeitrag beträgt je Elektrogerät und Kalendermonat einen Euro.
Kostenbeiträge für das Bereitstellen eines Kabel- oder Satellitenfernsehanschlusses
(1) 1Für das Bereitstellen eines Kabel- oder Satellitenfernsehanschlusses im Unterkunftsbereich wird ein Kostenbeitrag erhoben, wenn das Bereitstellen über eine angemessene Grundversorgung mit Fernsehempfang hinausgeht. 2Für das Bereitstellen eines Kabelfernsehanschlusses beträgt der Kostenbeitrag zwei Euro je Kalendermonat und für das Bereitstellen eines Satellitenfernsehanschlusses einen Euro je Kalendermonat. (2) Für das Bereitstellen eines Kabel- und Satellitenfernsehanschlusses über ein Multimediagerät wird ein Kostenbeitrag nicht erhoben.
Kostenbeiträge für die Reinigung und die Trocknung eigener Kleidung, eigener Wäsche und eigenen Bettzeugs
(1) 1Für die Reinigung und die Trocknung eigener Kleidung, eigener Wäsche und eigenen Bettzeugs werden Kostenbeiträge erhoben. 2Ein Waschgang einschließlich Waschmittel und Trocknung je Kalenderwoche ist kostenfrei. (2) 1Der Kostenbeitrag beträgt je Waschgang einschließlich Waschmittel und Trocknung zwei Euro. 2Für die Reinigung auf andere Weise wird ein Kostenbeitrag in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.
Kostenbeiträge für andere Leistungen
(1) 1Für Leistungen des Schriftverkehrs, der Telekommunikation und des Paketverkehrs sowie für das Herstellen von Passfotos und für Haarschnitte werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlichen Kosten erhoben. 2Für einen Haarschnitt je Kalendermonat wird ein Kostenbeitrag nicht erhoben. (2) Für das Anfertigen einer Fotokopie wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 0,10 Euro je Seite erhoben.
Übergangsbestimmung
Für Leistungen, die auf einem vor dem 1. März 2015 genehmigten Heil- und Kostenplan beruhen, richtet sich die Erhebung von Kostenbeiträgen nach § 125 Abs. 2 Nds. SVVollzG.
Frühere Sicherungsverwahrte
Die §§ 1 bis 14 finden bei früheren Sicherungsverwahrten, die auf Antrag vorübergehend in einer Anstalt der Landesjustizverwaltung verbleiben oder dort wieder aufgenommen worden sind (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nds. SVVollzG), entsprechende Anwendung.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.Hannover, den 9. Januar 2015Niedersächsisches JustizministeriumN i e w i s c h - L e n n a r t zMinisterin
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.