Niedersächsische Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit an genehmigten Ersatzschulen der Bildungsgänge Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -, Fachschule - Sozialpädagogik -, Berufsfachschule - Pflegeassistenz -, Fachschule - Heilerziehungspflege - und Fachschule - Heilpädagogik -
- Amtliche Abkürzung:
- SPBerSchGFVO
- Ausfertigungsdatum:
- 01.08.2025
Niedersächsische Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit an genehmigten Ersatzschulen der Bildungsgänge Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -, Fachschule - Sozialpädagogik -, Berufsfachschule - Pflegeassistenz -, Fachschule - Heilerziehungspflege - und Fachschule - Heilpädagogik -
Vom 10. September 2022 (Nds. GVBl. S. 541 - VORIS 22410 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 63)
Aufgrund des § 151a Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird verordnet:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Höhe der Finanzhilfe | 1 |
| Antrags- und Abrechnungsverfahren | 2 |
| Inkrafttreten | 3 |
§ 1 SPBerSchGFVO - Höhe der Finanzhilfe
1Die Höhe der Finanzhilfe nach § 151a Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) beträgt je Schülerin und je Schüler je Ausbildungsmonat
- 1.
für die Bildungsgänge Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - und Fachschule - Sozialpädagogik -
- a)
180 Euro für die ersten 12 Schülerinnen und Schüler einer Klasse,
- b)
160 Euro für die 13. bis 20. Schülerin oder den 13. bis 20. Schüler einer Klasse und
- c)
120 Euro ab der 21. Schülerin oder dem 21. Schüler einer Klasse
und
- 2.
für die Bildungsgänge Berufsfachschule - Pflegeassistenz -, Fachschule - Heilerziehungspflege - und Fachschule - Heilpädagogik - 160 Euro.
2Ausbildungsmonate, für die eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs Leistungen zur Übernahme von Ausbildungskosten erhält, bleiben bei der Förderung unberücksichtigt. 3Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Ausbildung unterbricht oder vorzeitig beendet, wird bis zum Ende ihres oder seines letzten Ausbildungsmonats berücksichtigt. 4Werden in einem Ausbildungsjahr für Kopier- und Materialkosten mehr als 60 Euro je Schülerin oder Schüler erhoben, so wird der 60 Euro übersteigende Betrag, abgerundet auf volle Eurobeträge, auf die Finanzhilfe angerechnet.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.