SiFRL-RdErl · Niedersachsen

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur (Sirenenförderrichtlinien)

Amtliche Abkürzung:
SiFRL-RdErl
Ausfertigungsdatum:
07.11.2024
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Anlage SiFRL

RdErl - Technische Rahmenbedingungen der Förderung

1. Förderbedingungen:1.1gefördert werden elektronische Sirenen; 1.2gefördert werden ebenfalls Sirenensteuergeräte, die es ermöglichen, dass die Sirene über das TETRA-BOS-Netz angesteuert werden kann und in Folge befähigt wird, die in Nummer 1.3 genannten Signale zu emittieren; 1.3die Sirene muss mindestens in der Lage sein, die Signale "Bevölkerungswarnung" und "Entwarnung" zu emittieren (siehe dazu den Entschluss des Ausschusses für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung der Innenministerkonferenz vom 13./14. 3. 2019, nicht veröffentlicht); 1.4die Sirene muss mindestens den Schallpegel einer alten E57-Sirene erreichen (mindestens 101 dB [A] in 30 m Entfernung); 1.5die Sirene muss über eine Akkupufferung verfügen, um im Fall eines Ausfalls der Stromversorgung noch mindestens vier Warn- und Entwarnzyklen durchlaufen zu können; 1.6um eine Förderung zu ermöglichen, muss dem NLBK der genaue Standort (UTM-Koordinaten/UTMREF/GPS-Koordinaten) der neu errichteten oder der ertüchtigten Sirene mitgeteilt werden. Zusätzlich wird die Adresse/Subadresse benötigt, mit der sich die Sirene in der Fläche einer Gemeinde/eines Stadtteils, eines Kreises/einer kreisfreien Stadt oder eines Landes ansteuern lässt; 1.7es werden keine Ansteuerungsgeräte zur Ertüchtigung bestehender Sirenen gefördert, die nach diesem RdErl. nicht förderfähig wären. 2. Gefördert werden weiterhin:2.1freistehende Befestigungsmasten, die den aktuellen Sicherheits- und Baustandards entsprechen; 2.2Befestigungsanlagen an Gebäuden, die den aktuellen Sicherheits- und Baustandards entsprechen; 2.3Anschlussleitungen und Anschlussarbeiten; 2.4Installationsarbeiten bis hin zur Inbetriebnahme und Abnahme. Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 534)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.