SchVDÜAV · Niedersachsen

Datenübertragungsregeln für die Übermittlung von Daten mittels Datenträger aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 915d ZPO

Amtliche Abkürzung:
SchVDÜAV
Ausfertigungsdatum:
01.02.2001
0 Vorschriften · Amtliche Fassung →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.