SchultrHzVO · Niedersachsen

Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen

Amtliche Abkürzung:
SchultrHzVO
Ausfertigungsdatum:
01.07.2025
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen

Vom 14. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 170 - VORIS 22410 -) (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 61)

Aufgrund des § 113 Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 806), wird verordnet:

(1) Red. Anm.:

SVBl. S. 438

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.