SchiffPolG · Niedersachsen

Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben

Amtliche Abkürzung:
SchiffPolG
Ausfertigungsdatum:
13.01.1956
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben

Vom 23. Dezember 1955 (Nds. GVBl. S. 293)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.