ÖPVWVVO · Niedersachsen

Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs

Amtliche Abkürzung:
ÖPVWVVO
Ausfertigungsdatum:
01.04.2026
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs

Vom 26. März 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 27 - VORIS 21012 -)

Aufgrund des § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171), in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 2 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 1), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Begriffsbestimmungen1
Verbot2
Ausnahmen3
Ordnungswidrigkeiten4
Inkrafttreten5

§ 1 ÖPVWVVO - Begriffsbestimmungen

(1) Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieser Verordnung sind die zur Beförderung von Personen allgemein zugänglichen Eisenbahnen, Straßenbahnen, Stadtbahnen und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr und Fahrzeuge, die diese Verkehrsarten ersetzen, ergänzen oder verdichten sowie Schiffe im Fährverkehr.

(2) Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieser Verordnung sind seitlich umschlossene bauliche Anlagen, insbesondere Gebäude, die dem Betrieb oder der Nutzung der in Absatz 1 genannten Verkehrsmittel dienen, sowie Wartebereiche, die nur durch diese Gebäude zugänglich sind.

§ 2 ÖPVWVVO - Verbot

Das Führen von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs ist verboten, soweit es nicht bereits nach § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42b Abs. 2 WaffG verboten ist.

§ 3 ÖPVWVVO - Ausnahmen

(1) Ausgenommen von dem Verbot des Führens von Waffen und Messern sind neben den Personen, auf die das Waffengesetz keine Anwendung findet (§ 55 Abs. 1 bis 3 sowie § 56 WaffG),

  1. 1.

    Personen, die Waffen und Messer nicht zugriffsbereit (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 des Waffengesetzes) in einem Verkehrsmittel von einem Ort zum anderen befördern,

  2. 2.

    Beschäftigte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr, eingesetztes Personal im Rettungsdienst, Einsatzkräfte des Katastrophenschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren, Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie Beschäftigte von medizinischen Diensten und Pflegediensten, wenn das Führen einer Waffe oder eines Messers im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlich ist,

  3. 3.

    Beschäftigte der Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, die Verkehrsmittel nach § 1 betreiben, und in deren Auftrag handelnde Beschäftigte von Bewachungsunternehmen, die mit der Ausübung des Hausrechts und der Wahrung der Ordnung betraut sind, wenn das Führen einer Waffe oder eines Messers zur Ausübung ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit erforderlich ist.

(2) Ausgenommen von dem Verbot des Führens von Waffen sind

  1. 1.

    Inhaberinnen und Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, mit Ausnahme der Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, wenn die Waffe im Umfang der Erlaubnis geführt wird,

  2. 2.

    Beschäftigte von Bewachungsunternehmen, wenn das Führen einer Waffe zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlich ist.

(3) Ausgenommen von dem Verbot des Führens von Messern sind

  1. 1.

    Beschäftigte von Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, die Verkehrsmittel nach § 1 betreiben, wenn das Führen eines Messers zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Fahr- oder Begleitpersonal erforderlich ist,

  2. 2.

    Gewerbetreibende und Handwerkerinnen und Handwerker sowie die bei ihnen Beschäftigten oder von ihnen Beauftragten, wenn ein Messer im Zusammenhang ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlich ist,

  3. 3.

    Inhaberinnen und Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Kundinnen und Kunden, ihre Beschäftigten und ihre Beauftragten, wenn das Führen eines Messers für die Bewirtschaftung, die Zubereitung oder den Verzehr von Speisen oder Getränken in Verkehrsmitteln und Einrichtungen nach § 1 erforderlich ist,

  4. 4.

    Personen, die ein Messer für einen allgemein anerkannten Zweck verwenden.

§ 4 ÖPVWVVO - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG handelt, wer entgegen § 2 vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe oder ein Messer führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

§ 5 ÖPVWVVO - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hannover, den 26. März 2026

Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung

Behrens
Ministerin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.