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title: "NWG — Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) "
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/ni/nwg"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Niedersachsen"
language: "de"
source: "https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/5e7f531a-0d36-39a6-85ac-47f7e64412b4"
updated: "2026-09-01T04:34:31+00:00"
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# NWG — Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 

**Landesrecht Niedersachsen**
*Ausfertigung:* 26.06.2026


### Anlage 2 — Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen

(zu § 22 Abs. 1 Satz 1) Nr.VerwendungszweckGebührensatz (Euro je Kubikmeter entnommener Wassermenge) 1.Öffentliche Wasserversorgung0,172.Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern 2.1zur Kühlung0,0292.2 zur Beregnung und Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken sowie zur Nasslagerung von Stammholz außerhalb der Forstwirtschaft0,0162.3zu sonstigen Zwecken0,0683.Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser3.1zur Wasserhaltung0,0843.2 zur Kühlung0,0843.3für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, soweit nach einer Verordnung nach § 86 Abs. 4 hierfür eine Erlaubnispflicht besteht, zur Beregnung und Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken sowie zur Nasslagerung von Stammholz außerhalb der Forstwirtschaft 0,0163.4zur Fischhaltung0,0093.5zu sonstigen Zwecken 0,204

### Anlage 4 — Verzeichnis der Unterhaltungsverbände

(zu den §§ 63 und 64)Nr. des UnterhaltungsverbandesUnterhaltungsverbandAufsichtsbehördeVerbandsgebiet: Das Niederschlagsgebiet der nachstehenden GewässerBemerkungen zu Spalte 5NameSitz1 *)234561Bode/ZorgeWalkenriedLandkreis GöttingenHelme, Zorge, Bode2Großer GrabenSchöningenLandkreis HelmstedtGroßer Graben3Aller-Ohre-Ise-VerbandGifhornNiedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und NaturschutzNiederschlagsgebiet der niedersächsischen Aller bis zur Oker, einschließlich der in den Mittellandkanal von km 225 bis km 259 entwässernden Flächen und das Niederschlagsgebiet der Ise sowie Ohre5Jeetzel-SeegeDannenberg (Elbe)Landkreis Lüchow-DannenbergElbe vom Aland bis zum Kateminer Mühlenbacheinschließlich Deichvorland6Kateminer MühlenbachNeu DarchauLandkreis Lüchow-DannenbergKateminer Mühlenbach10Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere und Obere IlmenauUelzenLandkreis UelzenGerdau, Stederau, Wipperau, Ilmenau vom Zusammenfluss Gerdau/Stederau bis zum Hasenburger Mühlenbach (einschließlich)11Wasserverband der Ilmenau-NiederungEchemLandkreis LüneburgElbe, linksseitig, vom Kateminer Mühlenbach bis zur Ilmenau und Ilmenau unterhalb des Hasenburger Mühlenbacheseinschließlich Deichvorland12LuheSalzhausenLandkreis HarburgLuhe13SeeveJesteburgLandkreis HarburgElbe von der Ilmenau bis zum Seeve-Kanal (einschließlich)einschließlich Deichvorland14EsteHollenstedtLandkreis HarburgEste bis zur Ahren’schen Mühle in Buxtehude (im Nebenarm Westviver bis zur Marschtorschleuse) und Moorwettern15AueHarsefeldLandkreis StadeAue bis zur Nordkante der Marschdammbrücke in Horneburg16Altes LandJorkLandkreis StadeElbe von der Moorwettern bis zur Schwinge, ohne Este oberhalb der Ahren’schen Mühle in Buxtehude (einschließlich Nebenarm Westviver bis zur Marschtorschleuse) und ohne Lühe, einschließlich der Schwinge, rechtsseitig, ab 400 m unterhalb der Brücke der Bahnlinie Cuxhaven-Stade bei Stade bis zur Elbeeinschließlich Deichvorland17SchwingeFredenbeckLandkreis StadeSchwinge bis 400 m unterhalb der Brücke der Bahnlinie Cuxhaven-Stade bei Stade18KehdingenWischhafenLandkreis StadeElbe von der Schwinge bis zur Oste, Schwinge, linksseitig, ab 400 m unterhalb der Brücke der Bahnlinie Cuxhaven-Stade bei Stade bis zur Elbe und Oste, rechtsseitig von der Neuwettern (einschließlich) bis zur Elbeeinschließlich Deichvorland19Obere OsteZevenLandkreis Rotenburg (Wümme)Oste bis zu den beiden Wehren in Bremervörde und Oste-Schwinge-Kanal20Untere OsteHemmoorLandkreis CuxhavenOste von den beiden Wehren in Bremervörde, rechtsseitig bis zur Neuwettern, linksseitig bis zur Elbe, ohne Oste-Schwinge-Kanaleinschließlich Deichvorland21Hadelner Deich- und GewässerverbandOtterndorfLandkreis CuxhavenElbe unterhalb der Oste und Küste zwischen Elbe und Wesereinschließlich Deichvorland22MündenMündenLandkreis GöttingenWerra und Fulda, Weser bis zur Nieme (einschließlich)23SchwülmeUslarLandkreis NortheimWeser von der Nieme bis zur Schwülme (einschließlich)24Bever-HolzmindenHolzmindenLandkreis HolzmindenWeser, rechtsseitig, von der Schwülme bis zum Forstbach25LenneEschershausenLandkreis HolzmindenWeser vom Forstbach (einschließlich) bis zur Ilseeinschließlich der linksseitig oberhalb des Lonaubaches in die Weser entwässernden Flächen26Ilse-HamelBad MünderLandkreis Hameln-PyrmontWeser, rechtsseitig, von der Ilse (einschließlich) bis zum Nährenbach27Emmer-HummeEmmerthalLandkreis Hameln-PyrmontWeser, linksseitig, von der Mündung der Ilse bis zum Haarbach (einschließlich)28Exter-WesertalHessisch OldendorfLandkreis SchaumburgWeser, rechtsseitig vom Nährenbach (einschließlich) bis zum Troisbach und linksseitig vom Haarbach bis zum Herren-Graben29ElseMelleLandkreis OsnabrückElse30Bückeburger AueBückeburgLandkreis SchaumburgAue (Bückeburger Aue) und Gehle ohne Ilseinschließlich der in den Mittellandkanal von km 106,4 bis km 120,5 entwässernden Flächen31Uchter MühlenbachMellinghausenLandkreis Nienburg (Weser)Weser, linksseitig, von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen bis zur Großen Aue und Uchter Mühlenbach bis Sarninghäuser Meerbach (Brücke B 441)32Große AueMellinghausenLandkreis DiepholzGroße Aue einschließlich der alten Mündungsstreckeohne Langhorst-Kuhlen-Graben oberhalb der Straße Nendorf-Uchte33Meerbach und FührseNienburg (Weser)Landkreis Nienburg (Weser)Weser, rechtsseitig, von der Gehle bis zum Hege-Graben (einschließlich), Weser, linksseitig, von der alten Mündung der Großen Aue bis zum Bückener Mühl-Bach (einschließlich)35Weser-Aller-DreieckVerden (Aller)Landkreis VerdenWeser, rechtsseitig, vom Hege-Graben bis zur Aller und Aller, linksseitig, unterhalb Hülsen (Aller-km 25)38SchunterKönigslutterLandkreis HelmstedtSchuntereinschließlich der in den Mittellandkanal von km 220 bis km 225 entwässernden Flächen39OkerAltenauLandesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und NaturschutzOker ohne Schunter, einschließlich Stimmeckeeinschließlich der in den Mittellandkanal von km 216,3 bis km 220 entwässernden Flächen40LachteCelleLandkreis CelleLachte41Wasserverband MittelallerCelleLandkreis CelleAller von der Oker, linksseitig bis zur Fuhse, rechtsseitig bis zum Vorwerker Bach (einschließlich) ohne Lachte42Fuhse-Aue-ErseBurgdorfLandkreis PeineAller, linksseitig, von der Fuhse bis zum Fuhsekanal (Celle) einschließlich und Fuhseeinschließlich der in den Mittellandkanal von km 179 bis km 216,3 und den Stichkanal nach Hildesheim von km 0,0 bis km 4,5 und den Zweigkanal nach Salzgitter entwässernden Flächen45ÖrtzeFaßbergLandkreis CelleAller, rechtsseitig, vom Vorwerker-Bach bis zur Örtze (einschließlich)46WietzeBurgwedelRegion HannoverAller, linksseitig, vom FuhseKanal bis zur Leineeinschließlich der in den Mittellandkanal von km 160 bis km 167,5 und km 175,2 bis km 179 entwässernden Flächen47RhumeGieboldehausenLandkreis GöttingenRhume bis zum Uh-Bach (einschließlich)48Obere InnersteLangelsheimLandkreis GoslarInnerste bis zur Nette49NetteSeesenLandkreis GoslarNette50Untere InnersteBad SalzdetfurthLandkreis HildesheimInnerste unterhalb der Netteeinschließlich der in den Stichkanal nach Hildesheim von km 4,5 bis zum Hafen in Hildesheim entwässernden Flächen51LeineverbandNortheimLandesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und NaturschutzLeine bis zum Schnittpunkt mit der Grenze des Landkreises Hildesheim und der Region Hannover ohne Rhume bis zum Uh-Bach (einschließlich) und ohne Innerste52Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere LeineBarsinghausenRegion HannoverLeine vom Schnittpunkt mit der Grenze des Landkreises Hildesheim und der Region Hannover, rechtsseitig bis zum Graft-Graben und linksseitig bis zur Westaue einschließlich der in den Mittellandkanal von km 143,5 bis km 160, von km 167,5 bis km 175,2 und der in den Zweigkanal nach Linden entwässernden Flächen53West- und SüdaueBarsinghausenRegion HannoverWest- und Südaue mit den Zuflüssen Rodenberger Aue, Sachsenhäger Aue und Nebenflüsseneinschließlich der in den Mittellandkanal von km 120,5 bis km 143,7 entwässernden Flächen54Untere LeineNeustadt am RübenbergeRegion HannoverLeine, rechtsseitig vom Graft-Graben (einschließlich) bis zur Aller, linksseitig unterhalb der Westaue55MeißeCelleLandkreis CelleAller, rechtsseitig, von der Örtze bis zum Wiedenhausener Bach56BöhmeWalsrodeLandkreis HeidekreisAller, rechtsseitig, vom Wiedenhausener Bach (einschließlich) bis zur Böhme (einschließlich)57Alpe-Schwarze RiedeRethem (Aller)Landkreis HeidekreisAller, linksseitig, von der Leine bis Hülsen (Aller-km 25)58LehrdeStemmenLandkreis VerdenAller, rechtsseitig, von der Böhme bis zur Lehrde (einschließlich)59Goh-BachKirchlintelnLandkreis VerdenAller, rechtsseitig, von der Lehrde bis zum Halsebach60Rechter Weserverband VerdenVerden (Aller)Landkreis VerdenWeser, rechtsseitig, von der Aller bis zur Landesgrenze (Bremen) und Aller, rechtsseitig, vom Halsebach (einschließlich) bis zur Weser61Hache und HombachSykeLandkreis DiepholzHache, oberhalb der Mühle in Sudweyhe und Hombach bis zum Gänsebach (einschließlich)62MittelweserverbandSykeLandkreis DiepholzWeser, linksseitig, vom Bückener Mühl-Bach bis zur Landesgrenze (Bremen) und Ochtum bis zur Vareler Bäke ohne Hache oberhalb der Mühle in Sudweyhe und ohne Hombach oberhalb des Gänsebaches (einschließlich)63OchtumverbandHarpstedtLandkreis OldenburgOchtum von 190 m unterhalb der Einmündung der Varreler Bäke (Landesgrenze Bremen/Niedersachsen) bis zur Mündung64Obere WümmeRotenburg (Wümme)Landkreis Rotenburg (Wümme)Wümme bis zur Rodau65Mittlere WümmeRotenburg (Wümme)Landkreis Rotenburg (Wümme)Wümme von der Rodau (einschließlich) bis zur Wieste (einschließlich)66Untere WümmeFischerhudeLandkreis VerdenWümme von der Wieste bis zur Wörpe67Deich- und Sielverband St. JürgensfeldLilienthalLandkreis OsterholzHamme, linksseitig, von km 25 bis zum Zusammenfluss mit der Wümmeeinschließlich der rechtsseitig in die Wümme unterhalb der Wörpe entwässernden Flächen68Gewässer- und Landschaftspflegeverband TeufelsmoorWorpswedeLandkreis OsterholzHamme und Wümme von der Wörpe (einschließlich) bis zur Lesumohne das Gebiet des Deich- und Sielverbandes St. Jürgensfeld69Entwässerungsverband StedingenBrake (Unterweser)Landkreis WesermarschWeser, linksseitig, von der Ochtum bis zur Hunte, und Hunte, rechtsseitig, vom Neuenhuntorfer Sieltief (einschließlich) bis zur Wesereinschließlich Deichvorland70Obere HunteBad EssenLandkreis OsnabrückHunte bis zum Bornbach (einschließlich)einschließlich der zur Großen Aue entwässernden Randflächen und der in den Mittellandkanal von km 43,5 bis km 68,5 entwässernden Flächen71HunteDiepholzLandkreis DiepholzHunte vom Bornbach bis zum Altonaer Mühlenbach72Hunte-WasserachtHuntlosen, Gemeinde GroßenknetenLandkreis OldenburgHunte vom Altonaer MühlenBach (einschließlich) bis zum Hemmelsbäker Kanal ohne Haareneinschließlich der in den Küstenkanal von km 0,0 bis km 13,0 entwässernden Flächen73Haaren-WasserachtBad ZwischenahnLandkreis AmmerlandHaaren74WüstingHuntlosen, Gemeinde GroßenknetenLandkreis OldenburgHunte, rechtsseitig, vom Hemmelsbäker Kanal (einschließlich) bis zum Neuenhuntorfer Sieltiefeinschließlich Deichvorland75Moorriem-Ohmsteder SielachtBrake (Unterweser)Landkreis WesermarschHunte, linksseitig, vom Donnerschweer Sieltief (einschließlich) bis zur Wesereinschließlich Deichvorland76Braker SielachtBrake (Unterweser)Landkreis WesermarschWeser, linksseitig, von der Hunte bis zum Schmalenflether Sieltiefeinschließlich Deichvorland77Stadlander SielachtBrake (Unterweser)Landkreis WesermarschWeser, linksseitig, vom Schmalenflether Sieltief (einschließlich) bis zum Beckumer Sieltief (einschließlich)einschließlich Deichvorland78Osterstade SüdBeverstedtLandkreis CuxhavenWeser, rechtsseitig, von der Lesum bis zur Kleinen Weser (einschließlich) und Lesum rechtsseitig, unterhalb des Zusammenflusses der Hamme und Wümmeeinschließlich Deichvorland79OsterstadeNordBeverstedtLandkreis CuxhavenWeser, rechtsseitig, von der Kleinen Weser bis zur Luneeinschließlich Deichvorland80LuneBeverstedtLandkreis CuxhavenWeser, rechtsseitig, von der Lune (einschließlich) bis zur Geesteeinschließlich Deichvorland81Entwässerungsverband ButjadingenBrake (Unterweser)Landkreis WesermarschWeser, linksseitig, vom Beckumer Sieltief bis zur Nordsee und Jadebusen bis zum Schweiburger Tief einschließlich Deichvorland82GeesteBeverstedtLandkreis CuxhavenGeeste83Unterhaltungsverband Land WurstenBeverstedtLandkreis CuxhavenWeser, rechtsseitig, unterhalb der Geeste84Entwässerungsverband JadeBrake (Unterweser)Landkreis WesermarschJadebusen vom Schweiburger Sieltief (einschließlich) bis zur Jade (einschließlich)einschließlich Deichvorland85Entwässerungsverband VarelJeverLandkreis FrieslandJadebusen von der Jade bis zum Ellenserdammer Tiefeinschließlich Deichvorland86Sielacht Bockhorn-FriedeburgBockhornLandkreis FrieslandEllenserdammer Tiefeinschließlich Deichvorland87Sielacht RüstringenJeverLandkreis FrieslandJadebusen und Binnenjade vom Mariensieler Tief (einschließlich) bis zum Inhauser Tief (einschließlich)einschließlich Deichvorland88Sielacht WangerlandJeverLandkreis FrieslandJadebusen und Küste zwischen Inhauser Tief und Tettenser Tief bis Rispeler Tiefeinschließlich Deichvorland89Sielacht WittmundWittmundLandkreis WittmundKüste zwischen Weser und Ems von der Harle (einschließlich) bis zum Neuharlinger Sieltiefeinschließlich Deichvorland90Deich- und Sielacht HarlingerlandEsensLandkreis WittmundNeuharlinger Sieltief (östlich) bis zum Dornumersieler Tief (westlich), einschließlicheinschließlich Deichvorland92Deich- und Sielacht NorderlandNordenLandkreis AurichNorder Tiefeinschließlich Deichvorland94Große Aa und Ems ILingen (Ems)Landkreis EmslandEms bis zur Haseeinschließlich der in den Dortmund-Ems-Kanal von km 121,8 bis km 138,5 und km 140 bis km 148,5 entwässernden Flächen im Land Niedersachsen96Hase - BeverOsnabrückLandkreis Osnabrückobere Hase bis zur Düte (einschließlich), Dissener Bach, Bever, Ödingberger Bach, Dümmerbach, RecktebachEinschließlich der in den Zweigkanal Osnabrück von km 4,2 bis Hafen Osnabrück entwässernden Flächen97Mittlere HaseBersenbrückLandkreis OsnabrückHase von der Düte bis zum Hahnenmoor-Kanal (einschließlich) ohne Hase vom Bünne-Wehdeler Grenzkanal (einschließlich) bis zum Hahnenmoor-Kanaleinschließlich der in den Mittellandkanal von km 25 bis km 43,5 und in den Zweigkanal Osnabrück von km 0,0 bis km 4,2 entwässernden Flächen98Hase-WasserachtEssen (Oldenburg)Landkreis CloppenburgHase vom Bünne-Wehdeler Grenz-Kanal (einschließlich) bis zum Hahnenmoor-Kanal99Untere HaseMeppenLandkreis EmslandHase unterhalb des Hahnenmoor-Kanalseinschließlich der in den Dortmund-Ems-Kanal von km 148,5 bis zur Schleuse in Meppen entwässernden Flächen100NordraddeSögelLandkreis EmslandNordradde101Ems IIHaren (Ems)Landkreis EmslandEms von der Hase bis zur Einmündung des Unterwasserkanals der Schleuse Hilter in die Ems ohne Nordradde102Ems IIILathenLandkreis EmslandEms von der Einmündung des Unterwasserkanals der Schleuse Hilter bis zum Dersumer Schloot (einschließlich) ohne Küstenkanal103Ohe-BruchwasserLorupLandkreis EmslandOhe, Bruchwasser bis zum Bockhorster Grenzschlooteinschließlich der in den Küstenkanal von km 41,064 (Sperrtor) bis km 55 entwässernden Flächen104Ems IVPapenburgLandkreis EmslandEms vom Dersumer Schloot bis zum Hauptvorfluter Papenburg-Nord (einschließlich) ohne Dieler Sieltief und Dieler Schöpfwerkstiefeinschließlich der in den Küstenkanal von km 55 bis km 69,2 entwässernden Flächen105Muhder SielachtWestoverledingenLandkreis LeerEms, rechtsseitig, vom Hauptvorfluter Papenburg-Nord bis zur Leda und Leda, linksseitig, unterhalb der Brücke der Bahnlinie Papenburg - Leereinschließlich Deichvorland106Friesoyther WasserachtFriesoytheLandkreis CloppenburgLeda, linksseitig, bis Schöpfwerk Bokelesch (einschließlich) und Barßeler Tief, linksseitig von der Soeste (einschließlich) bis zum Dreyschloot, ohne Oheeinschließlich der in den Küstenkanal zwischen km 20 und km 41,064 (Sperrtor) entwässernden Flächen107Ammerländer WasserachtWesterstedeLandkreis AmmerlandNordloher-Barßeler Tief, rechtsseitig bis zur Grenze des Landkreises Ammerland und des Landkreises Leer, linksseitig bis unterhalb Schöpfwerk Barßel, und Aper Tief bis 2 km oberhalb der Mündung in die Jümmeeinschließlich der in den Küstenkanal zwischen km 13 und km 20 entwässernden Flächen108Sielacht StickhausenLeer (Ostfriesland)Landkreis LeerLeda, rechtsseitig, bis zum Ostermeedlandsiel (einschließlich), linksseitig bis zur Brücke der Bahnlinie Papenburg-Leer, ohne Ohe-Bruchwasser (Gebiet Nr. 103), Friesoyther Wasseracht (Gebiet Nr. 106) und Ammerländer Wasseracht (Gebiet Nr. 107)109Sielacht MoormerlandLeer (Ostfriesland)Landkreis LeerLeda, rechtsseitig, unterhalb des Ostermeedlandsiels und Ems, rechtsseitig, von der Leda bis zum Terborger Schöpfwerkstief (einschließlich) ohne Sautelkanaleinschließlich Deichvorland110Sielacht RheiderlandJemgumLandkreis LeerDieler Sieltief, Dieler Schöpfwerkstief und Ems, linksseitig, unterhalb des Hauptvorfluters Papenburg-Nordeinschließlich Deichvorland111Entwässerungsverband OldersumMoormerlandLandkreis LeerSautelkanal und Ems vom Terborger Schöpfwerkstief bis zum Emder Vorflut-Kanal112Entwässerungsverband AurichAurichLandkreis AurichEms-Jade-Kanal von km 20,9 bis km 48,25113I. Entwässerungsverband EmdenKrummhörnLandkreis AurichEms vom Emder Vorflut-Kanal (einschließlich) und Küste zwischen Ems und Weser bis zum Norder Tief ohne den Entwässerungsverband Aurich (Gebiet Nr. 112)einschließlich Deichvorland114VechteverbandNeuenhausLandkreis Grafschaft BentheimVechteeinschließlich der unterhalb des Niederschlagsgebietes gelegenen Flächen, die in die linksemsischen Kanäle entwässern115Unterhaltungsverband KrainkeNeuhausLandkreis LüneburgElbe, rechtsseitigeinschließlich Deichvorland*)Nummernfolge nach Niederschlagsgebieten. Fehlende Nummern beruhen darauf, dass Verbände aufgelöst worden sind oder sich zusammengeschlossen haben.

### § 4a — Zusammentreffen mehrerer Anträge für die Feldberegnung

(1) Können beim Zusammentreffen mehrerer Anträge für die Wasserentnahme zur Beregnung oder Berieselung von landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen in derselben Gemarkung nicht alle Bedarfe erfüllt werden und ist einer der Antragsteller der einzige Wasser- und Bodenverband, der in der Gemarkung die Aufgabe der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Beregnung oder Berieselung wahrnimmt, so soll die Wasserbehörde den Entnahmen für dessen Bedarf den Vorrang gewähren.(2) 1Besitzt eine Gemarkung eine Größe von mehr als 3 000 ha, so kann die Wasserbehörde Teilgebiete abgrenzen, für die Absatz 1 jeweils entsprechend gilt. 2Ein Teilgebiet soll eine Größe von mehr als 1 000 ha besitzen. 3Die Abgrenzung ist öffentlich bekannt zu machen.

### § 4b — Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung (zu § 8 Abs. 4 WHG)

1Der bisherige Inhaber einer Erlaubnis oder einer Bewilligung hat den Übergang nach § 8 Abs. 4 WHG der Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang anzuzeigen. 2Bei einem Übergang durch Erbfall ist die Erbin oder der Erbe anzeigepflichtig.

### § 5 — Bewilligung(zu den §§ 10 und 14 WHG)

(1) Die Bewilligung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.(2) In den in § 14 Abs. 4 WHG genannten Fällen ist der Betroffene abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG zu entschädigen, wenn die nachteiligen Wirkungen der Bewilligung nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden können. (3) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Ansprüche aus dem Eigentum sind entsprechend auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht anzuwenden.(4) 1Eine Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser soll versagt werden, wenn nachweisliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter Einflüssen wie dem Klimawandel künftig in einem betroffenen Grundwasserkörper die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot übersteigen kann. 2Wird eine Bewilligung aufgrund des Satzes 1 nicht erteilt, so gilt der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auch als Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis.

### § 57 — Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern; Aufschüttungen und Abgrabungen(zu § 36 WHG)

(1) 1Die Herstellung und die wesentliche Änderung von Anlagen nach § 36 WHG, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. 2Dies gilt nicht, wenn sie einer erlaubnispflichtigen Benutzung oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen oder beim Ausbau eines Gewässers hergestellt werden. 3Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht binnen vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages über ihn abschließend entschieden hat. 4Satz 3 gilt nicht für Genehmigungen 1.nach den Absätzen 4 und 5 sowie2.für Vorhaben, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach den §§ 52 und 56 stehen. (2) 1Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder die Gewässerunterhaltung mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. 2Auf die der Schifffahrt dienenden Häfen und die Belange der Fischerei ist bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen. (3) § 11 gilt sinngemäß. (4) 1Bedarf eine Maßnahme nach Absatz 1 einer Genehmigung nach Bau-, Gewerbe- oder Immissionsschutzrecht, so entscheidet die für die andere Genehmigung zuständige Behörde auch über die Genehmigung nach Absatz 1. 2Sie erteilt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. (5) § 11a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 7 WHG gilt entsprechend für die Erteilung von Genehmigungen nach Absatz 1 für die Herstellung und wesentliche Änderung von 1.Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke,2.Solarenergieanlagen in oder über einem oberirdischen Gewässer und3.Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen.

### § 59 — Verfahren, Entschädigung, Ausgleich

(1) 1Anordnungen der Wasserbehörde nach § 38 WHG und § 58 Abs. 2 dieses Gesetzes können im Einzelfall als Verwaltungsakt oder für bestimmte Gebiete, Gewässer oder Gewässerabschnitte als Verordnung ergehen. 2Für Verordnungen gelten § 91 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 2 dieses Gesetzes und § 73 VwVfG entsprechend. (2) 1Verbote nach § 58 Abs. 1 Satz 7 und Anordnungen nach § 58 Abs. 2 sind entschädigungs- oder ausgleichspflichtig. 2§ 52 Abs. 4 und 5 WHG sowie § 93 dieses Gesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Ausgleich für ab dem 1. Januar 2027 eingetretene wirtschaftliche Nachteile nur gewährt wird, sofern die Berechnung für einen Ausgleichsberechtigten im jeweiligen Kalenderjahr einen Betrag von 100 Euro übersteigt. 3Vor einer Anordnung ist eine Vereinbarung mit den Beteiligten zu suchen. 4Eine Entschädigung oder ein Ausgleich ist jedoch nicht zu leisten, soweit mit der Anordnung nach § 58 Abs. 2 die Wiederherstellung eines Zustands aufgegeben wird, der am 1. November 1989 bestanden hat.

### § 61 — Gewässerunterhaltung (zu § 39 WHG)

1Zur Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 WHG gehören auch die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen oder die im Rahmen der Unterhaltungspflicht zur Rückhaltung von Wasser errichtet worden sind. 2Satz 1 gilt auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 68 WHG etwas anderes bestimmt ist.

### § 64 — Unterhaltungsverbände

(1) 1Für die nach § 100 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung durch das Gesetz gegründeten Verbände einschließlich des Unterhaltungsverbands Krainke Unterhaltungsverbände gilt, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, das Recht der Wasser- und Bodenverbände mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. 2Die Satzung kann einen Mindestbeitrag in Höhe des für die Bemessung des Verbandsbeitrages maßgeblichen Hektarsatzes, höchstens jedoch 35 Euro, vorschreiben. 3In diesem Fall muss sie auch ein dem Mindestbeitrag entsprechendes Mindeststimmrecht vorsehen. 4Die Satzung kann nach Maßgabe der Anlage 5 zusätzliche Beiträge vorsehen. 5Das Fachministerium kann die Anlage 5 durch Verordnung ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Bezeichnungen, Begriffsbestimmungen und Kennungen nach dem Liegenschaftskataster erforderlich ist. 6Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei. (2) Jede anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich zumindest auch in Niedersachsen tätig ist, kann vom Unterhaltungsverband einmal im Kalenderjahr verlangen, über die im folgenden Jahr beabsichtigten Unterhaltungsmaßnahmen unterrichtet zu werden. (3) 1Eine Umgestaltung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände ist zulässig. 2An den in der Anlage 4 bestimmten Niederschlagsgebieten und an der Beitragspflicht aller zum Niederschlagsgebiet gehörenden Flächen darf jedoch nichts geändert werden; Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt. 3Anstelle der Wasser- und Bodenverbände (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung) und Grundstückseigentümer (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung) können die Gemeinden oder die Landkreise auf ihren Antrag Verbandsmitglied werden, wenn im ersten Fall der Wasser- und Bodenverband oder im zweiten Fall die Mehrheit der betroffenen Eigentümer dem zustimmt. 4Bei der Abstimmung der Eigentümer bemisst sich das Stimmrecht nach der Beitragshöhe. 5Das Nähere über das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren regelt die Aufsichtsbehörde; sie kann insbesondere Bestimmungen treffen, die den §§ 14 und 15 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) entsprechen. 6Ist eine Gemeinde nach Satz 3 oder nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung Verbandsmitglied, so kann an ihrer Stelle der Landkreis auf seinen Antrag Verbandsmitglied werden, wenn die Gemeinde zustimmt; anstelle der Gemeinde oder des Landkreises kann der Eigentümer eines von der Grundsteuer befreiten Grundstücks dem Verband als Mitglied zugewiesen werden, wenn die Gemeinde oder der Landkreis dies beantragt; für das Verfahren gilt Absatz 4 Satz 3. (4) 1Ein Wasser- und Bodenverband, der nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung Verbandsmitglied ist, ist auf seinen Antrag aus dem Unterhaltungsverband zu entlassen. 2Mit seiner Entlassung werden die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung) Verbandsmitglied. 3Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 23 bis 25 WVG über die Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei bestehenden Verbänden und über die Aufhebung der Mitgliedschaft entsprechend anzuwenden. (5) 1Hat sich ein Niederschlagsgebiet, das in der Anlage 4 bestimmt worden ist, und mit ihm die Grenze des Gebietes eines Unterhaltungsverbandes geändert, so sind die von der Änderung betroffenen Verbandsmitglieder aus dem einen Unterhaltungsverband zu entlassen und dem anderen Unterhaltungsverband zuzuweisen. 2Für das Verfahren gilt Absatz 4 Satz 3. (6) 1Die nach § 100 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung auf das Niederschlagsgebiet ausgedehnten Verbände und die nach § 100 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung unverändert bestehen gebliebenen Verbände können durch ihre Satzung die Beitragspflicht ganz oder teilweise dem Absatz 1 entsprechend regeln. 2Die Absätze 2 bis 5 gelten für diese Verbände entsprechend.

### § 86 — Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers(zu § 46 Abs. 3 WHG)

(1) 1Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt werden soll; für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur, soweit die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung über die belebte Bodenzone erfolgt. 2Das Fachministerium kann darüber hinaus allgemein oder für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zweck der Versickerung, Verregnung oder Verrieselung keiner Erlaubnis oder anstelle einer Erlaubnis einer Anzeige bedarf, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. 3Das Fachministerium kann diese Befugnis für einzelne Gebiete durch Verordnung auf die Wasserbehörden übertragen. (2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau.(3) 1Das Fachministerium kann allgemein, die Wasserbehörde für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Land- und Forstwirtschaft, für die Fischhaltung und Fischzucht und für gewerbliche Betriebe über die in § 46 Abs. 1 WHG bezeichneten Zwecke hinaus einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht bedarf. 2Dabei ist zu bestimmen, welche Mengen als gering anzusehen sind. (4) 1Das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das eine Menge von 5 000 m3 in einem Jahr überschreitet, bedarf abweichend von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG einer Erlaubnis oder einer Anzeige nach Maßgabe einer vom Fachministerium zu erlassenden Verordnung. 2Die Verordnung kann eine Pflicht zur Erfassung entnommener Wassermengen sowie nähere Einzelheiten des Erlaubnis- oder Anzeigeverfahrens regeln.

### § 88a — Progressive Staffelung von Wasserversorgungsgebühren

Werden für die Lieferung von Wasser Gebühren erhoben, kann eine nach der Verbrauchsmenge erhobene Gebühr auch progressiv gestaffelt sein, soweit die Gebührenhöhe nicht außer Verhältnis zur Leistung steht.

### § 92 — Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten(zu § 52 WHG)

(1) Das Fachministerium kann abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG durch Verordnung auch Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete treffen. (2) 1In zum 26. Juni 2026 festgesetzten Wasserschutzgebieten ist eine Bohrung, die am 26. Juni 2026 noch nicht vorhanden war und zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dient, unzulässig. 2Eine Befreiung von dem Verbot nach Satz 1 kann erteilt werden, sofern eine Bohrung erforderlich ist, um eine Lagerstätte vollständig zu nutzen, für die am 26. Juni 2026 eine bergrechtliche Bewilligung besteht. 3Anderweitige Anforderungen an Bohrungen bleiben unberührt.

### § 93 — Ausgleich(zu § 52 Abs. 5 WHG)

(1) § 52 Abs. 5 und § 99 WHG gelten entsprechend, soweit 1.eine Anordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 WHG oder § 92 Abs. 1 dieses Gesetzes, erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße erwerbsgärtnerische Nutzung eines Grundstücks einschränken, oder 2.pflanzenschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten erhöhte Anforderungen festsetzen, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken.(2) 1Der Ausgleich bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung. 2Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. 3Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. 4Die an Kooperationen für Wasserschutzgebiete Beteiligten sind insbesondere vor Festlegung von Bemessungsgrundlagen zu hören. 5Ausgleichsleistungen sind bis zum 31. März des zweiten auf den Eintritt des wirtschaftlichen Nachteils folgenden Kalenderjahres bei dem Ausgleichspflichtigen zu beantragen.

### § 94 — Heilquellenschutz(zu § 53 WHG)

(1) 1Für die staatliche Anerkennung von Heilquellen nach § 53 Abs. 2 WHG ist die Wasserbehörde zuständig. 2Sie hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet die Heilquelle liegt. (2) Für die Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 WHG, die dort geltenden besonderen Anforderungen und den Ausgleich gelten die §§ 91 bis 93 dieses Gesetzes entsprechend. (3) 1Die aufgrund bisherigen Rechts als gemeinnützig geschützten oder anerkannten Heilquellen sind staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes. 2Die aufgrund bisherigen Rechts festgesetzten Schutzbezirke (Schutzgebiete und dergleichen) gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. 3Bis zum Erlass einer Verordnung nach § 53 Abs. 4 WHG gelten die bisherigen Schutzbestimmungen. (4) Auf Arbeiten, die aufgrund des Bergrechts untersagt werden können, sind die Vorschriften über den Heilquellenschutz nicht anzuwenden.

### § 96 — Pflicht zur Abwasserbeseitigung(zu § 56 WHG)

(1) 1Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. 2Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. (2) 1Soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass das Abwasser 1.nur in bestimmter Zusammensetzung, insbesondere frei von bestimmten Stoffen,2.erst nach Vorbehandlung,3.nur zu bestimmten Zeiten oder nur in bestimmten Höchstmengen innerhalb eines Zeitraumsin öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten ist. 2§ 101 WHG gilt sinngemäß. (3) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind anstelle der Gemeinde verpflichtet1.die Grundstückseigentümer, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten,2.die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen.(4) 1Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, dass die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser zu errichten und zu betreiben haben, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. 2Eine Regelung im Sinne des Satzes 1 kann als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden. 3Diese Festsetzungen sind in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs ortsüblich bekannt zu machen; die übrigen Vorschriften des Baugesetzbuchs finden auf diese Festsetzungen keine Anwendung. (5) 1Die Gemeinde kann durch Satzung für bestimmte Teile des Gemeindegebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. 2Dies gilt nicht für die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. 3Die Satzung legt für ihren Geltungsbereich fest, welchen Gewässern das Abwasser aus den Kleinkläranlagen zugeführt werden soll; sie berücksichtigt die in ihrem Geltungsbereich herrschenden hydrogeologischen Verhältnisse. 4Sie kann bestimmte Bauarten von Kleinkläranlagen vorschreiben. 5Die Wasserbehörde berät die Gemeinde bei der Aufstellung des Satzungsentwurfs. (6) 1Die Satzung nach Absatz 5 bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde. 2Soweit zu befürchten ist, dass infolge des Einsatzes von Kleinkläranlagen 1.wegen ungünstiger hydrogeologischer Verhältnisse das Grundwasser nachteilig verändert wird,2.eine Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers eintritt oder Nutzungen eines Gewässers beeinträchtigt werden, die unter Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit Vorrang haben, oder3.ein Gewässer eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Mindestgüte nicht einhält,darf die Wasserbehörde ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass die Satzung besondere Anforderungen an die Bauart oder Betriebsweise der Kleinkläranlagen stellt. 3Die Zustimmung darf nur versagt oder widerrufen werden, soweit die Satzung keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die in Satz 2 genannten nachteiligen Folgen vermieden werden. (7) Hat der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks während der Geltungsdauer einer Satzung nach Absatz 5 eine Anlage satzungsgemäß errichtet oder wesentlich geändert, so darf die Gemeinde ihn auf die Dauer von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage, nicht zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zu deren Benutzung verpflichten, es sei denn, seine Befugnis nach § 10 Abs. 1 WHG zur gesonderten Einleitung des Abwassers ist erloschen. (8) Werden der Gemeinde Umstände bekannt, nach denen in den in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Teilen des Gemeindegebietes eine ordnungsgemäße gesonderte Abwasserbeseitigung gefährdet ist, so teilt sie dies der Wasserbehörde mit.(9) 1Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den Inhaber des gewerblichen Betriebes und den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser wegen seiner Art und Menge zweckmäßiger von demjenigen beseitigt wird, bei dem es anfällt. 2Der Inhaber des Betriebes oder der Betreiber der Anlage ist vor der Entscheidung zu hören. 3Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde mit Zustimmung der Gemeinde auf Antrag des Inhabers des gewerblichen Betriebes oder des Betreibers der Anlage diesem die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus dem Betrieb oder der Anlage befristet und widerruflich ganz oder teilweise übertragen. 4Eine Entscheidung nach den Sätzen 1 und 3 wird unwirksam, sobald die Gemeinde für das Grundstück den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt (§ 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). (10) Abwasser ist von dem Verfügungsberechtigten über das Grundstück, auf dem das Abwasser anfällt, dem nach den Absätzen 1 bis 3, 5 und 9 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen.

### § 96a — Kosten der Abwasserbeseitigung

1Die Gemeinde erhebt, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Abwasserbeseitigung Abgaben nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG). 2 Zu den für die Gebührenberechnung zu kalkulierenden Kosten gehören auch die Kosten von Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus den §§ 3 und 3a der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Pflichten. 3Im Übrigen gilt § 5 NKAG mit der Maßgabe, dass in die für die Gebührenberechnung zu kalkulierenden Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung neben den Kosten der Einrichtung auch nicht einrichtungsbedingte Kosten für Maßnahmen der Starkregenvorsorge einbezogen werden können.

### § 107a — Überragendes öffentliches Interesse

Vorhaben, die dem Hochwasserschutz dienen, und Bauten des Küstenschutzes liegen im überragenden öffentlichen Interesse.

### § 108 — Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung(zu § 68 WHG)

(1) Stellt die Wasserbehörde nach Vorprüfung des Einzelfalls fest, dass für eine wesentliche Änderung von Bauten des Küstenschutzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, so entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung.(2) Planfeststellung und Plangenehmigung für Ausbaumaßnahmen, die der Verbesserung des ökologischen Zustands des Gewässers oder der Wiedervernässung von Mooren oder Feuchtgebieten dienen, entfallen, wenn1.eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist,2.andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und3.Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind.

### § 109 — Anwendbare Vorschriften, Verfahren(zu § 70 WHG)

(1) 1Für die Planfeststellung gelten ergänzend zu § 70 Abs. 1 WHG die §§ 10 und 11 dieses Gesetzes entsprechend. 2§ 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG gilt mit folgenden Abweichungen: 1.Ein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG kann entfallen oder auf die Erörterung bestimmter entscheidungserheblicher Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden; soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden nur diese unter Mitteilung der Beschränkung schriftlich benachrichtigt. 2.Ergänzend zu § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG kann die Entscheidung über einzelne Fragen vorbehalten werden, soweit sie für den Plan von unwesentlicher Bedeutung sind. 3.Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung bedarf es abweichend des § 76 Abs. 2 VwVfG keines neuen Planfeststellungsverfahrens. (2) 1Für die Plangenehmigung gelten ergänzend zu § 70 Abs. 1 WHG§ 11 dieses Gesetzes und § 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entsprechend. 2Abweichend von § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG1.gilt § 73 Abs. 1 und 2 VwVfG entsprechend mit der Maßgabe, dass es einer Auslegung des Plans in den Gemeinden nicht bedarf, und 2.findet § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG keine Anwendung. 3Ersetzt die Plangenehmigung eine Bodenabbaugenehmigung, so gelten die §§ 9 bis 11 NNatSchG entsprechend. (3) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 Abs. 4 VwVfG mit folgenden Maßgaben: 1.Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, die Frist wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Wasserbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.2.Vor der Entscheidung über die Verlängerung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.3.Für die Zustellung, Veröffentlichung im Internet oder Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.(4) 1Rechtsbehelfe gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen für Vorhaben nach § 107a haben keine aufschiebende Wirkung. 2Satz 1 gilt entsprechend für Gewässerausbauten zur Herstellung oder wesentlichen Änderung von Häfen, für die das für Häfen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Umwelt, Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Energiewende einschließlich der Produktion von Wasserstoff, Wasserstoffderivaten und Grünen Gasen, den Umschlag von Rohstoffen für die Produktion von Batterien, insbesondere für die Produktion von Elektromobilität, den Umwelt- oder Naturschutz oder die Klimafolgenanpassung einen dringlichen Bedarf festgestellt hat.

### § 116a — Hochwasserschutzregister

1Bei einer vom Fachministerium zu bestimmenden Landesbehörde wird ein Hochwasserschutzregister geführt. 2In dem Register sind alle Deiche nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) einschließlich aller Angaben für eine eindeutige Zuordnung der Deiche, insbesondere die örtliche Lage sowie die Anfangs- und Endpunkte, zu erfassen. 3Satz 2 gilt entsprechend für sonstige Deiche, Dämme und Anlagen, die dem Schutz vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind. 4Die Träger der Deicherhaltung nach § 7 NDG und die für die Erhaltung von sonstigen Deichen, Dämmen und Anlagen nach Satz 3 zuständigen Stellen übermitteln nach näherer Bestimmung durch das Fachministerium die in Satz 2 genannten Angaben sowie etwaige Änderungen dieser Angaben an die Landesbehörde. 5Das Hochwasserschutzregister ist in der jeweils aktuellen Fassung auf Dauer öffentlich zugänglich zu machen.

### § 128 — Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörden(zu § 100 WHG)

(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt den Wasserbehörden die Wahrnehmung der Aufgaben der Gewässeraufsicht sowie der Vollzug der Vorschriften der Europäischen Union über die Bewirtschaftung der Gewässer und der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes. 2Bei den unteren Wasserbehörden gehört diese Aufgabe zum übertragenen Wirkungskreis. (2) Wer ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder sonst Pflichten nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsvorschriften verletzt und dadurch eine Gefahr verursacht, trägt die Kosten für Maßnahmen der Wasserbehörde zur Gefahrerforschung, zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes der Gefahr und des Verursachers sowie zur Beseitigung der Gefahr.(3) 1Die Wasserbehörden können Regelungen zur sparsamen Verwendung von Wasser oder über vorübergehende Einschränkungen der Verwendung auch mit Wirkung gegenüber den Inhaberinnen und Inhabern von Erlaubnissen und Bewilligungen im Wege einer Allgemeinverfügung treffen. 2Wird eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 erlassen, so ist vor deren Erlass eine Anhörung (§ 28 VwVfG) entbehrlich.

### § 133 — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 4b den Übergang der Erlaubnis oder Bewilligung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 2.einer Benutzungsbedingung oder einer vollziehbaren Auflage einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes, § 60 Abs. 3 Satz 3 oder § 69 Abs. 2 WHG zuwiderhandelt, 3.entgegen einer Allgemeinverfügung zur sparsamen Verwendung von Wasser oder über vorübergehende Einschränkungen der Verwendung eine Benutzung ausübt,4.ein altes Recht im Sinne von § 20 Abs. 1 WHG entgegen einer mit diesem Recht verbundenen Beschränkung ausübt, 5.entgegen § 26 die entnommene Wassermenge nicht mit Messgeräten misst, die Messergebnisse nicht aufzeichnet oder nicht aufbewahrt, 6.ein nicht schiffbares oberirdisches Gewässer mit Fahrzeugen befährt, ohne dass dies nach § 32 als Gemeingebrauch gestattet ist, 7.a)entgegen § 46 Abs. 1 als Unternehmer einer Stauanlage nicht dafür sorgt, dass die Staumarken oder Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben, oder eine Beschädigung oder Änderung nicht unverzüglich der Wasserbehörde anzeigt oder b)entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1 Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflusst, 8.entgegen § 48 Abs. 1 eine Stauanlage ohne Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt, 9.entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 als Unternehmer einer Stauanlage die beweglichen Teile der Stauanlage nicht öffnet oder Hindernisse nicht wegräumt, 10.entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 eine Anlage nach § 36 WHG oder eine Aufschüttung oder Abgrabung in oder an einem oberirdischen Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung herstellt oder wesentlich ändert, 11.entgegen § 58 Abs. 1 Satz 7 im Gewässerrandstreifen Dünge- oder Pflanzenschutzmittel einsetzt oder lagert, 12.entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 WHG Bohrungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 13.als Betreiber einer Abwasseranlagea)entgegen § 100 Abs. 1 Untersuchungsergebnisse nicht aufzeichnet oder Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder b)entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 100 Abs. 3 die Anlage nicht mit Einrichtungen ausrüstet, Untersuchungen nicht durchführt oder Aufzeichnungen nicht in der vorgeschriebenen Art oder dem vorgeschriebenen Umfang führt, 14.entgegen § 130 Abs. 1 Satz 1 als Anzeigepflichtiger nach § 130 Abs. 2 das Austreten wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund1.des § 92 dieses Gesetzes über die Festsetzung von Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten, 2.des § 34 zur Regelung, zur Beschränkung oder zum Verbot des Gemeingebrauchs, 3.des § 60 zur Güte oberirdischer Gewässer, 4.des § 82 zur Güte von Küstengewässern, 5.des § 53 Abs. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 WHG zum Schutz einer staatlichen anerkannten Heilquelle, 6.des § 86 Abs. 1 Satz 2 zum erlaubnisfreien Einleiten von Niederschlagswasser, 7.des § 87 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zur Lagerung in Feldmieten, 8.des § 95 Abs. 1 zu den Anforderungen an die Abwasserbeseitigung oder9.des § 167 in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung zum Schutz der Gewässererlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

### § 134 — Übergangsbestimmung

Eine Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser aus einer Kleinkläranlage, die nach § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 in der bis zum 26. Juni 2026 geltenden Fassung als erteilt galt, gilt bis zu einer wesentlichen Änderung der Anlage fort.

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— Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Fassung: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/5e7f531a-0d36-39a6-85ac-47f7e64412b4
Quelle: voris.wolterskluwer-online.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
