Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 29.05.2025
Regelungsbereich
(1) 1Diese Verordnung gilt für die Vergabe 1.von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen im Anwendungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) nach § 2 Abs. 1 und 2 NTVergG und Dienstleistungsaufträgen im Sinne des § 2 Abs. 4 NTVergG mit einem Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie 2.von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen unterhalb des in § 2 Abs. 1 Satz 1 NTVergG genannten Auftragswertes, für die aufgrund anderer landesrechtlicher Vergabevorschriften die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 NTVergG entsprechend anzuwenden sind. 2Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften dieser Verordnung wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge. (2) Diese Verordnung regelt für Aufträge nach Absatz 11.Grenzen für Auftragswerte, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe im Wege einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, einer Freihändigen Vergabe oder ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens (Direktauftrag) nach den Vergabe- und Vertragsordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 NTVergG zulässig ist, sowie weitere Anforderungen an die Durchführung dieser Verfahren und 2.weitere Verfahrenserleichterungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 NTVergG.
Schätzung der Auftragswerte, Teil- und Fachlose
(1) Die Auftragswerte werden geschätzt in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 4, 6, 10 und 11 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung. (2) 1Sind Leistungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 NTVergG in Teil- oder Fachlose aufgeteilt, so beziehen sich die Auftragswertgrenzen auf die Auftragswerte der einzelnen Teil- oder Fachlose. 2Soweit mehrere Teil- oder Fachlose nach § 9 Abs. 1 Satz 3 NTVergG zusammen vergeben werden, so beziehen sich die Auftragswertgrenzen auf die Summe der Auftragswerte dieser Lose.
Aufträge über Bauleistungen
(1) Abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der in § 3 Abs. 2 Satz 2 NTVergG genannten Fassung (VOB/A) dürfen Aufträge über Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. (2) 1Abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A dürfen Aufträge über Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 150 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. 2Bei einem Auftragswert über 20 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist § 3b Abs. 3 VOB/A entsprechend anzuwenden. (3) Abweichend von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VOB/A ist bei Freihändigen Vergaben nach Zuschlagserteilung nur dann zu informieren, wenn der Auftragswert 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt.(4) 1Abweichend von § 14a VOB/A dürfen öffentliche Auftraggeber Angebote in Abwesenheit der Bieter und ihrer Bevollmächtigten und ohne Verlesung nach Ablauf der Angebotsfrist öffnen, wenn durch einen Eröffnungstermin eine Gefahr für die Gesundheit der Vertreterinnen oder Vertreter des Auftraggebers, der Bieter oder ihrer Bevollmächtigten einzutreten droht. 2In diesen Fällen stellt der öffentliche Auftraggeber die in § 14a Abs. 3 Nr. 2 Sätze 2 und 3 VOB/A genannten Informationen den Bietern unverzüglich zur Verfügung. 3Die Angebote werden von mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Auftraggebers gemeinsam geöffnet. 4 § 14 Abs. 3 VOB/A gilt entsprechend. (5) 1Abweichend von § 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/A dürfen Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 20 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege des Direktauftrags beschafft werden. 2Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln (§ 3a Abs. 4 Satz 2 VOB/A).
Besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit
(1) Für die Anwendung der VOB/A auf die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen durch Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit (§ 102 GWB) gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 7. (2) 1Über § 3a VOB/A hinaus steht den Sektorenauftraggebern auch die Freihändige Vergabe, der ein Teilnahmewettbewerb vorzuschalten ist, nach ihrer Wahl zur Verfügung; hierfür ist § 3b Abs. 2 VOB/A entsprechend anzuwenden. 2§ 3 bleibt unberührt. (3) Abweichend von den §§ 3 und 3a VOB/A dürfen Bauleistungen im Wege des Direktauftrags beschafft werden, wenn der Auftrag ungeachtet des Erreichens des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB durch die §§ 137 bis 139 GWB oder eine Feststellung nach § 3 Abs. 6 der Sektorenverordnung (SektVO) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 140 Abs. 1 GWB von der Anwendung des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen ist. (4) Abweichend von § 4a Abs. 1 Satz 4 VOB/A darf die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung bis zu acht Jahre betragen, wenn jedoch ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Ausnahmefall vorliegt, auch darüber hinaus.(5) In der Auftragsbekanntmachung (§ 12 VOB/A) oder in den Vergabeunterlagen (§ 8 VOB/A) können Nebenangebote vorgeschrieben werden.(6) 1Die Unternehmen werden anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien und Nachweise ausgewählt, die von den §§ 6a und 16b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/A abweichen dürfen und allen interessierten Unternehmen zugänglich sind. 2Die §§ 45 und 46 SektVO finden entsprechende Anwendung; bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb darf die Mindestzahl nach § 3b Abs. 2 Satz 5 VOB/A unterschritten werden. (7) Abweichend von § 6b Abs. 1 VOB/A ist der Nachweis der Eignung auch über ein in entsprechender Anwendung des § 48 SektVO für Unternehmen eingerichtetes und betriebenes Qualifizierungssystem möglich.
Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen
(1) Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) dürfen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.(2) 1Bei der Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen dürfen Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb und Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sowie Verhandlungsvergaben, bei denen nach § 12 Abs. 3 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in der in § 3 Abs. 1 NTVergG genannten Fassung nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert wird, durch E-Mail durchgeführt werden. 2Bei einer Durchführung durch E-Mail finden die §§ 39 und 40 UVgO keine Anwendung. (3) 1Abweichend von § 14 Satz 1 UVgO dürfen Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 20 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege des Direktauftrags beschafft werden. 2Ist der Auftraggeber eine öffentliche Schule im Sinne des § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) oder eine Privatschule im Sinne des § 1 Abs. 1 NSchG, die nach § 99 Nr. 2 GWB öffentlicher Auftraggeber ist, so dürfen Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege des Direktauftrags beschafft werden. 3Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln (§ 14 Satz 2 UVgO).
Besondere Vorschriften für Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit
(1) Für die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung auf die Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen durch Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit (§ 102 GWB) gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 9. (2) 1Über § 8 Abs. 2 UVgO hinaus steht den Sektorenauftraggebern auch die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb nach ihrer Wahl zur Verfügung. 2§ 5 bleibt unberührt. (3) Abweichend von § 8 UVgO dürfen Liefer- und Dienstleistungen ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden, wenn der Auftrag ungeachtet des Erreichens des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB durch die §§ 137 bis 139 GWB oder eine Feststellung nach § 3 Abs. 6 SektVO in Verbindung mit § 140 Abs. 1 GWB von der Anwendung des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen ist. (4) Abweichend von § 15 Abs. 4 UVgO darf die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung bis zu acht Jahre betragen, wenn jedoch ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vorliegt, auch darüber hinaus. (5) Sektorenauftraggeber können Nebenangebote nach den Vorgaben des § 25 UVgO nicht nur zulassen, sondern auch vorschreiben. (6) 1Die Bewerber oder Bieter werden anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien ausgewählt, die von § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UVgO abweichen dürfen und allen interessierten Bewerbern oder Bietern zugänglich sind. 2Die §§ 45 und 46 SektVO finden entsprechende Anwendung; bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb darf die Mindestzahl nach § 36 Abs. 2 Satz 1 UVgO unterschritten werden. (7) Abweichend von § 31 Abs. 1 UVgO müssen Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB Unternehmen nicht in entsprechender Anwendung des § 123 GWB ausschließen; die Möglichkeit eines Ausschlusses bleibt unberührt. (8) Abweichend von § 35 Abs. 6 UVgO ist der Beleg der Eignung auch über ein in entsprechender Anwendung des § 48 SektVO für Unternehmen eingerichtetes und betriebenes Qualifizierungssystem möglich. (9) Abweichend von § 47 Abs. 1 UVgO findet § 132 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GWB keine Anwendung.
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung vom 19. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 278), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.