---
title: "NVwVG — Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/ni/nvwvg"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Niedersachsen"
language: "de"
source: "https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/d88e942c-9fc6-3b54-b55b-98b6d308388d"
updated: "2026-05-13T16:56:25+00:00"
---

# NVwVG — Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)

**Landesrecht Niedersachsen**
*Ausfertigung:* 01.02.2025


### § 7 — Vollstreckungshilfe

(1) 1Die Vollstreckungsbehörden leisten niedersächsischen Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. 2Die Vorschriften über Vollstreckungshilfe gelten entsprechend, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund einer Rechtsvorschrift für den Vollstreckungsgläubiger tätig wird. 3§ 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend. 4Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die sonstige Vollstreckungsurkunde vollstreckbar ist. (2) Die Verpflichtung zur Amtshilfe zwischen Vollstreckungsbehörden bleibt unberührt.(3) Die Vollstreckungshilfe ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.(4) 1Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge sind die Gemeinden zuständig. 2Sie können diese Aufgabe durch Zweckvereinbarung nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit auch auf einen Landkreis übertragen.

---

— Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Fassung: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/d88e942c-9fc6-3b54-b55b-98b6d308388d
Quelle: voris.wolterskluwer-online.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
