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title: "NStOGrVO — Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/ni/nstogrvo"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Niedersachsen"
language: "de"
source: "https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/d97416bb-ff6f-34d6-a8e3-be648a41e5a1"
updated: "2026-05-13T16:55:30+00:00"
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# NStOGrVO — Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)

**Landesrecht Niedersachsen**
*Ausfertigung:* 29.01.2026


### § 8 — Besondere Obergrenzen für Planstellen in der Justiz

Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:1.in der Laufbahngruppe 1a)der Fachrichtung Justiz im Gerichtsvollzieherdienstin der Besoldungsgruppe A 970 Prozent,b)der Fachrichtung Technische Dienste im Justizvollzugin der Besoldungsgruppe A 960 Prozent,c)der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugfür die Wahrnehmung der Aufgaben der Leitung von Geschäftsstellen oder der Buchhaltung in den Arbeitsbetriebenin der Besoldungsgruppe A 980 Prozentder Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt; 2.in der Laufbahngruppe 2a)der Fachrichtung Justiz im Amtsanwaltsdienstin der Besoldungsgruppe A 1360 Prozent,b)der Fachrichtung Justiz im Rechtspflegerdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaftenaa)in der Besoldungsgruppe A 1140 Prozent,bb)in der Besoldungsgruppe A 1225 Prozent,cc)in der Besoldungsgruppe A 1312 Prozent,c)in der Innenrevision in Rechtssachen und der Innenrevision im Justizvollzugaa)in der Besoldungsgruppe A 1130 Prozent,bb)in der Besoldungsgruppe A 1230 Prozent,cc)in der Besoldungsgruppe A 1312 Prozentder Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt; 3.in der Laufbahngruppe 2 in der Justiza)in der Besoldungsgruppe A 1530 Prozent,b)in den Besoldungsgruppen A 16 bis B 2 zusammen 20 Prozentder Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 13 bis B 2, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als Beförderungsamt.

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— Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
Amtliche Fassung: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/d97416bb-ff6f-34d6-a8e3-be648a41e5a1
Quelle: voris.wolterskluwer-online.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
