NStOGrVO · Niedersachsen

Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)

Ausfertigungsdatum:
29.01.2026
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)

Vom 29. Januar 2020 (Nds. GVBl. S. 20 - VORIS 20441 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 9)

Aufgrund des § 24 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Berechnungsgrundsätze2
Allgemeine Obergrenzen3
Besondere Obergrenzen für Planstellen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik4
Besondere Obergrenzen für Planstellen in den Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste5
Besondere Obergrenzen für Planstellen in der Fachrichtung Steuerverwaltung6
Besondere Obergrenzen für Planstellen beim Landesamt für Bezüge und Versorgung7
Besondere Obergrenzen für Planstellen in der Justiz8
Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung9
Inkrafttreten10
§ 8

Besondere Obergrenzen für Planstellen in der Justiz

Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:1.in der Laufbahngruppe 1a)der Fachrichtung Justiz im Gerichtsvollzieherdienstin der Besoldungsgruppe A 970 Prozent,b)der Fachrichtung Technische Dienste im Justizvollzugin der Besoldungsgruppe A 960 Prozent,c)der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugfür die Wahrnehmung der Aufgaben der Leitung von Geschäftsstellen oder der Buchhaltung in den Arbeitsbetriebenin der Besoldungsgruppe A 980 Prozentder Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt; 2.in der Laufbahngruppe 2a)der Fachrichtung Justiz im Amtsanwaltsdienstin der Besoldungsgruppe A 1360 Prozent,b)der Fachrichtung Justiz im Rechtspflegerdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaftenaa)in der Besoldungsgruppe A 1140 Prozent,bb)in der Besoldungsgruppe A 1225 Prozent,cc)in der Besoldungsgruppe A 1312 Prozent,c)in der Innenrevision in Rechtssachen und der Innenrevision im Justizvollzugaa)in der Besoldungsgruppe A 1130 Prozent,bb)in der Besoldungsgruppe A 1230 Prozent,cc)in der Besoldungsgruppe A 1312 Prozentder Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt; 3.in der Laufbahngruppe 2 in der Justiza)in der Besoldungsgruppe A 1530 Prozent,b)in den Besoldungsgruppen A 16 bis B 2 zusammen 20 Prozentder Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 13 bis B 2, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als Beförderungsamt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.