Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 29.01.2026
Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
Vom 29. Januar 2020 (Nds. GVBl. S. 20 - VORIS 20441 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 9)
Aufgrund des § 24 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451), wird verordnet:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Geltungsbereich | 1 |
| Berechnungsgrundsätze | 2 |
| Allgemeine Obergrenzen | 3 |
| Besondere Obergrenzen für Planstellen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik | 4 |
| Besondere Obergrenzen für Planstellen in den Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste | 5 |
| Besondere Obergrenzen für Planstellen in der Fachrichtung Steuerverwaltung | 6 |
| Besondere Obergrenzen für Planstellen beim Landesamt für Bezüge und Versorgung | 7 |
| Besondere Obergrenzen für Planstellen in der Justiz | 8 |
| Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung | 9 |
| Inkrafttreten | 10 |
Besondere Obergrenzen für Planstellen in der Justiz
Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:1.in der Laufbahngruppe 1a)der Fachrichtung Justiz im Gerichtsvollzieherdienstin der Besoldungsgruppe A 970 Prozent,b)der Fachrichtung Technische Dienste im Justizvollzugin der Besoldungsgruppe A 960 Prozent,c)der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugfür die Wahrnehmung der Aufgaben der Leitung von Geschäftsstellen oder der Buchhaltung in den Arbeitsbetriebenin der Besoldungsgruppe A 980 Prozentder Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt; 2.in der Laufbahngruppe 2a)der Fachrichtung Justiz im Amtsanwaltsdienstin der Besoldungsgruppe A 1360 Prozent,b)der Fachrichtung Justiz im Rechtspflegerdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaftenaa)in der Besoldungsgruppe A 1140 Prozent,bb)in der Besoldungsgruppe A 1225 Prozent,cc)in der Besoldungsgruppe A 1312 Prozent,c)in der Innenrevision in Rechtssachen und der Innenrevision im Justizvollzugaa)in der Besoldungsgruppe A 1130 Prozent,bb)in der Besoldungsgruppe A 1230 Prozent,cc)in der Besoldungsgruppe A 1312 Prozentder Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt; 3.in der Laufbahngruppe 2 in der Justiza)in der Besoldungsgruppe A 1530 Prozent,b)in den Besoldungsgruppen A 16 bis B 2 zusammen 20 Prozentder Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 13 bis B 2, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als Beförderungsamt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.