NStiftG · Niedersachsen

Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2026
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)

Vom 11. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 250 - VORIS 40210 -) (1)

Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 83)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Stiftungsbehörde2
Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz3
Stiftungsaufsicht4
Unterrichtung und Prüfung5
Beanstandung, Anordnung und Zwangsmittel6
Abberufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane7
Schadenersatz8
Bekanntmachungen9
Stiftungsverzeichnis10
Vom Land errichtete oder verwaltete Stiftungen11
Kommunale Stiftungen12
Kirchliche Stiftungen13
Bestehende Stiftungen14
Übergangsregelung zur Einführung des Stiftungsregisters15
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 11. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 250)

§ 15

Übergangsregelung zur Einführung des Stiftungsregisters

1Ab dem 1. Januar 2028 finden § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie die §§ 9 und 10 auf Stiftungen, die nach dem 31. Dezember 2027 entstanden sind, keine Anwendung. 2Das Gleiche gilt für bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar 2028 entstanden sind, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gemäß § 11 Abs. 1 des Stiftungsregistergesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947, 2953) durch die Registerbehörde in das Stiftungsregister eingetragen worden sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.