NStiftG · Niedersachsen

Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2026
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
§ 15

Übergangsregelung zur Einführung des Stiftungsregisters

1Ab dem 1. Januar 2028 finden § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie die §§ 9 und 10 auf Stiftungen, die nach dem 31. Dezember 2027 entstanden sind, keine Anwendung. 2Das Gleiche gilt für bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar 2028 entstanden sind, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gemäß § 11 Abs. 1 des Stiftungsregistergesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947, 2953) durch die Registerbehörde in das Stiftungsregister eingetragen worden sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.