NSportFG · Niedersachsen

Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2026
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)

Vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 544 - VORIS 21013 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 106)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Ziel der Sportförderung, Zusammenarbeit1
Zwecke der Sportförderung2
Finanzhilfe an den Landessportbund3
Verwendung der Finanzhilfe nach § 3 durch den Landessportbund4
Zusätzliche Finanzhilfe an den Landessportbund für die Errichtung und Sanierung von Sportstätten4a
Verordnungsermächtigung5
Prüfung durch den Landesrechnungshof6
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zum Niedersächsischen Sportfördergesetz und zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 544)

§ 4a

Zusätzliche Finanzhilfe an den Landessportbund für die Errichtung und Sanierung von Sportstätten

1Das Land gewährt dem Landessportbund im Jahr 2026 eine zusätzliche Finanzhilfe in Höhe von zehn Millionen Euro, die für die Errichtung und Sanierung von Sportstätten zu verwenden ist. 2Die zusätzliche Finanzhilfe wird im Januar 2026 gezahlt. 3§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 8 gilt entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.