Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2026
Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)
Vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 544 - VORIS 21013 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 106)
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Ziel der Sportförderung, Zusammenarbeit | 1 |
| Zwecke der Sportförderung | 2 |
| Finanzhilfe an den Landessportbund | 3 |
| Verwendung der Finanzhilfe nach § 3 durch den Landessportbund | 4 |
| Zusätzliche Finanzhilfe an den Landessportbund für die Errichtung und Sanierung von Sportstätten | 4a |
| Verordnungsermächtigung | 5 |
| Prüfung durch den Landesrechnungshof | 6 |
Artikel 1 des Gesetzes zum Niedersächsischen Sportfördergesetz und zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 544)
Zusätzliche Finanzhilfe an den Landessportbund für die Errichtung und Sanierung von Sportstätten
1Das Land gewährt dem Landessportbund im Jahr 2026 eine zusätzliche Finanzhilfe in Höhe von zehn Millionen Euro, die für die Errichtung und Sanierung von Sportstätten zu verwenden ist. 2Die zusätzliche Finanzhilfe wird im Januar 2026 gezahlt. 3§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 8 gilt entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.