NSpielbG · Niedersachsen

Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2025
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)

Vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605 - VORIS 21013 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich und Zweck1
Spielbankzulassung2
Zulassungsverfahren3
Betriebserlaubnisse3a
Freigabe von Spielen3b
Spielbankabgabe, Zusatzabgabe4
Weitere Abgabe5
Ausgleichsabgabe5a
Weitere abgabenrechtliche Vorschriften6
Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe7
Landesrechtliche Steuerbefreiung8
Zuwendungen, Tronc9
Aufsicht10
Spielerschutz, Sperre10a
Störersperren10b
Überwachungssysteme10c
Verantwortlicher bei der Verarbeitung personenbezogener Daten10d
Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen10e
Anforderungen an das Personal10f
Zustimmungsvorbehalt und Mitteilungspflichten10g
Spielordnung11
Ordnungswidrigkeiten12
Einschränkung von Grundrechten13
§ 5a

Ausgleichsabgabe

(1) 1Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat für die Tätigkeiten, die durch den Betrieb der Spielbanken bedingt sind, für jedes Geschäftsjahr die Steuerlast auszurechnen, die nach den allgemeinen Steuergesetzen angefallen wäre (Vergleichsberechnung). 2Für die Vergleichsberechnung gilt Folgendes: 1.Steuerbefreiungen nach Bundesrecht oder nach § 8 sind nicht anzuwenden. 2.Die Spielbankabgabe, die Zusatzabgabe und die weitere Abgabe bleiben außer Ansatz.3.Ertragsteuerlich ist der für die Rechtsform der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers geltende Höchststeuersatz anzuwenden.4.Ist die Zulassungsinhaberin eine Personengesellschaft, sind die auf ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter entfallenden Ertragsteuern unter Anwendung des jeweiligen Höchststeuersatzes einzubeziehen.5.Die Gewerbesteuer ist unter Nachbildung der Gewerbesteuerzerlegung und Anwendung der Hebesätze der jeweiligen Standortgemeinden der Betriebsstätten zu ermitteln.6.Die Vergnügungs- und Spielgerätesteuersatzungen der jeweiligen Standortgemeinden der Spielbanken sind sinngemäß anzuwenden.3Ist die sich aus der Vergleichsberechnung ergebende Steuerlast höher als die Steuerlast, die sich nach dem Spielbankabgabenrecht für das Geschäftsjahr ergeben hat, hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber in Höhe der Differenz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. (2) Die Abgabeschuld für die Ausgleichsabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.(3) 1Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresanmeldung für die Ausgleichsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der sie oder er die Ausgleichsabgabe selbst berechnet. 2Die Steueranmeldung nach Satz 1 ist von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber oder einer zu ihrer oder seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 3Sie kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. 4Die Ausgleichsabgabe ist zehn Tage nach Eingang der Jahresanmeldung fällig.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.