Niedersächsische Verordnung über den Schießübungsnachweis (NSchießÜVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.02.2025
Umfang und Inhalt der Schießübung
1Als Schießübung zum Erwerb des Schießübungsnachweises nach § 24 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes sind 1.für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden, bei denen Schalenwild erlegt werden soll, mit einer Büchse mit einem Kaliber von .222 oder stärker mindestens 10 Schuss mit Patronenmunition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 des Waffengesetzes (WaffG) abzugeben, davon mindestens 5 Schuss auf ein sich bewegendes Ziel, das Schalenwild darstellt, und2.für die Teilnahme an anderen Gesellschaftsjagden mit einer Flinte in jagdlichem Kaliber 15 Wurfscheiben mit Schrotzu beschießen. 2Die Schießübung hat auf einer Schießstätte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG stattzufinden.
Schießübungsnachweis
1Die verantwortliche Aufsichtsperson (§ 11 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung) stellt nach Durchführung der Schießübung einen Schießübungsnachweis aus und unterschreibt diesen. 2In dem Nachweis sind anzugeben: 1.der Name und der Vorname der Jägerin oder des Jägers, wobei bei mehreren Vornamen nur der Rufname anzugeben ist,2.die Bezeichnung des Schießstandes,3.die Art der durchgeführten Schießübung und4.der Tag, an dem die Schießübung durchgeführt wurde.
Übergangsvorschrift
In Niedersachsen vor dem 1. Februar 2025 ausgestellte Schießübungsnachweise, die bei Durchführung der Jagd nicht älter als ein Jahr sind, stehen einem Schießübungsnachweis nach § 2 gleich.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.Hannover, den 13. November 2024Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und VerbraucherschutzStaudteMinisterin
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.