NSchG · Niedersachsen

Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

Ausfertigungsdatum:
01.08.2026
70 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

In der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137 - VORIS 22410 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 48) (1)

Inhaltsübersicht*§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Bildungsauftrag der Schule2
Freiheit des Bekenntnisses und der Weltanschauung3
Inklusive Schule4
Gliederung des Schulwesens5
Grundschule6
Berufliche Orientierung7
Abschlüsse im Sekundarbereich I8
Hauptschule9
Realschule10
Oberschule10a
Gymnasium11
Gesamtschule12
Abendgymnasium und Kolleg13
Förderschule14
Berufsschule15
Berufsfachschule16
Berufseinstiegsschule17
Fachoberschule18
Berufsoberschule18a
Berufliches Gymnasium19
Fachschule20
Aufgabe und besondere Organisation berufsbildender Schulen21
Schulversuche22
Ganztagsschule, Halbtagsschule23
(weggefallen)24
Zusammenarbeit zwischen Schulen sowie zwischen Schulen und Jugendhilfe25
(weggefallen)26
Erwerb von Abschlüssen durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler27
Schuljahr und Schulferien28
Lehr- und Lernmittel29
Erhebungen30
Verarbeitung personenbezogener Daten31
Zentrale Schulverwaltungsdatenbank31a
Vertrauensstelle, Statistisches Bildungsregister31b
Zweiter Teil
Schulverfassung
Eigenverantwortung der Schule32
Entscheidungen der Schule33
Gesamtkonferenz34
Teilkonferenzen35
Bildungsgangs- und Fachgruppen an berufsbildenden Schulen35a
Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen36
Besondere Ordnungen für die Konferenzen37
Sitzungszeiten38
Aufgaben des Schulvorstandes38a
Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes38b
Beteiligung des Schulträgers38c
Ausschüsse39
Beirat an berufsbildenden Schulen40
Mitwirkungsverbot; Vertraulichkeit41
(weggefallen)42
Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters43
Kollegiale Schulleitung44
Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter45
(weggefallen)46
(weggefallen)47
Ausnahmen48
Benachrichtigung des Schulträgers49
Dritter Teil
Lehrkräfte sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Allgemeines50
Dienstrechtliche Sonderregelungen51
Besetzung der Stellen der Lehrkräfte52
Übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter53
Vierter Teil
Schülerinnen und Schüler
Erster Abschnitt
Allgemeines
Recht auf Bildung54
Sprachfördermaßnahmen54a
Erziehungsberechtigte55
Untersuchungen56
Teilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen57
Zweiter Abschnitt
Rechtsverhältnis zur Schule
Allgemeine Rechte und Pflichten58
Nachteilsausgleich und Notenschutz 58a
Bildungsweg, Versetzung, Überweisung und Abschluss59
Aufnahmebeschränkungen59a
Regelungen des Bildungsweges60
Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen61
Ende des Schulverhältnisses in besonderen Fällen61a
Aufsichtspflicht der Schule62
Dritter Abschnitt
Schulpflicht
Allgemeines63
Beginn der Schulpflicht64
Dauer der Schulpflicht65
Schulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I66
Schulpflicht im Sekundarbereich II67
(weggefallen)68
Schulpflicht in besonderen Fällen69
Ruhen und Ende der Schulpflicht in besonderen Fällen70
Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden71
Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten71a
Vierter Abschnitt
Schülervertretungen, Schülergruppen, Schülerzeitungen
Allgemeines72
Klassenschülerschaft, Klassenvertretung und Klassenrat73
Schülerrat74
Wahlen75
Besondere Schülerräte76
Abweichende Organisation der Schule77
Regelungen durch besondere Ordnung78
Geschäftsordnungen79
Mitwirkung in der Schule80
Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften81
Gemeinde- und Kreisschülerräte82
Wahlen und Geschäftsordnung83
Aufgaben der Gemeinde- und Kreisschülerräte84
Finanzierung der Schülervertretungen85
Schülergruppen86
Schülerzeitungen87
Fünfter Teil
Elternvertretung
Erster Abschnitt
Elternvertretung in der Schule
Allgemeines88
Klassenelternschaften89
Schulelternrat90
Wahlen91
Besondere Elternräte und Elternschaften92
Abweichende Organisation der Schule93
Regelungen durch besondere Ordnung94
Geschäftsordnungen95
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule96
Zweiter Abschnitt
Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen
Gemeinde- und Kreiselternräte97
Wahlen und Geschäftsordnung98
Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte99
Dritter Abschnitt
Kosten
Kosten100
Sechster Teil
Schulträgerschaft
Schulträgerschaft101
Schulträger102
Übertragung der laufenden Verwaltung103
Zusammenschlüsse von Schulträgern104
Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler105
Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen106
Namensgebung107
Schulanlagen und Ausstattung der Schule108
Koordinierung des öffentlichen Verkehrsangebotes109
Kommunale Schulausschüsse110
Übertragung von Rechten des Schulträgers auf die Schule111
Siebenter Teil
Aufbringung der Kosten
Personalkosten112
Sachkosten113
Experimentierklausel113a
Schülerbeförderung114
Förderung des Schulbaus durch das Land115
Aufgabe von Schulanlagen116
Beteiligung der Landkreise an den Schulbaukosten117
Beteiligung der Landkreise an den sonstigen Kosten118
Achter Teil
Staatliche Schulbehörden, Schulinspektion
Schulbehörden119
Aufgaben und Zuständigkeiten120
Beratung und Unterstützung120a
Fachaufsicht121
Lehrpläne für den Unterricht122
Verhältnis zu kommunalen Körperschaften123
Qualitätsermittlung, Schulinspektion, Evaluation123a
Neunter Teil
Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen
Religionsunterricht124
Mitwirkung der Religionsgemeinschaften am Religionsunterricht125
Einsichtnahme in den Religionsunterricht126
Erteilung von Religionsunterricht127
Unterricht Werte und Normen128
Zehnter Teil
Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses
Allgemeines129
Antragsvoraussetzungen130
Antragsverfahren131
Weitere Voraussetzungen132
Entscheidung133
Wiederholung des Antrags134
Zusammenlegung und Umwandlung von Schulen135
Errichtung von Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse136
Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler137
Sonderregelung für den Bereich des ehemaligen Landes Oldenburg138
Elfter Teil
Schulen in freier Trägerschaft
Erster Abschnitt
Allgemeines
Verhältnis zum öffentlichen Schulwesen139
Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft und der freien Unterrichtseinrichtungen140
Geltung anderer Vorschriften dieses Gesetzes141
Zweiter Abschnitt
Ersatzschulen
Allgemeines142
Genehmigung143
Schulische Voraussetzungen der Genehmigung144
Sonstige Voraussetzungen der Genehmigung145
Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen146
Zurücknahme, Erlöschen und Übergang der Genehmigung147
Anerkannte Ersatzschulen148
Finanzhilfe149
Berechnung der Finanzhilfe150
Zuwendungen151
Förderung der Schulgeldfreiheit151a
Austausch der Lehrkräfte zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen152
Bezeichnung der Lehrkräfte153
Dritter Abschnitt
Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind
Allgemeines154
Persönliche Kosten für Lehrkräfte155
Sächliche Kosten, Schulbau, Schülerbeförderung156
Anteil nichtkatholischer oder auswärtiger Schülerinnen und Schüler157
Vierter Abschnitt
Ergänzungsschulen
Allgemeines158
Untersagung der Errichtung oder Fortführung159
Ruhen der Schulpflicht160
Anerkannte Ergänzungsschulen161
Abwicklung über eine einheitliche Stelle161a
Fünfter Abschnitt
Zusätzliche Finanzhilfe für die Schulen des Zweiten bis Vierten Abschnitts
Zusätzliche Finanzhilfe für wesentliche Entwicklungen im Schulwesen161b
Zusätzliche Finanzhilfe für den Ausbau von Ganztagsschulen an allgemeinbildenden Schulen161c
Sechster Abschnitt
Schulaufsicht
(weggefallen)162
(weggefallen)163
(weggefallen)164
(weggefallen)165
(weggefallen)166
Schulaufsicht167
Zwölfter Teil
Vertretungen beim Kultusministerium und Landesschulbeirat
Erster Abschnitt
Zusammensetzung und Aufgaben
Allgemeines168
Landeselternrat169
Landesschülerrat170
Landesschulbeirat171
Zweiter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
Amtsdauer172
Verfahren173
Kosten174
Verordnungsermächtigungen175
Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Erster Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und Schulzwang
Ordnungswidrigkeiten176
Schulzwang177
Zweiter Abschnitt
Übergangsvorschriften
Überprüfung178
Übergangsregelung für die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger179
Ämter mit zeitlicher Begrenzung180
Schulversuche181
Weiterführung besonderer Schulen182
Sonderregelungen für Hauptschulen und Realschulen183
Sonderregelungen für Oberschulen183a
Übergangsregelungen für Kooperative Gesamtschulen183b
Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule183c
Sonderregelungen für Gesamtschulen183d
Übergangsregelung für die gymnasiale Oberstufe184
Übergangsregelung für die Berufseinstiegsschule185
Schulträgerschaft für allgemein bildende Schulen186
Übergang von Schulvermögen187
Kostenerstattung für Bedienstete Dritter188
Übergangsregelung für die Schülerbeförderung189
Rahmenrichtlinien189a
Übergangsregelung für die Ausstattung mit digitalen Endgeräten190
Evangelische Schulen in freier Trägerschaft191
Übergangsvorschriften für anerkannte Tagesbildungsstätten und für aus ihnen hervorgehende Ersatzschulen191a
Übergangsvorschriften zur Finanzhilfe192
Übergangsvorschriften zur Anzeigepflicht und zur Unterrichtsgenehmigung192a
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften, Inkrafttreten
Aufhebung des Berufsgrundbildungsjahres193
(weggefallen)194
Sonderregelung für die Stadt Göttingen195
(weggefallen)196
Inkrafttreten 197
(1) Red. Anm.:

SVBl. S. 411

* Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 4

Inklusive Schule

(1) 1Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. 2Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. 1 Satz 1). (2) 1In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet. 2Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt; die Leistungsanforderungen können von denen der besuchten Schule abweichen. 3Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen sowie Hören und Kommunikation festgestellt werden.

§ 6

Grundschule

(1) 1In der Grundschule werden Grundlagen für die Lernentwicklung und das Lernverhalten aller Schülerinnen und Schüler geschaffen. 2Es werden verschiedene Fähigkeiten entwickelt, insbesondere sprachliche Grundsicherheit in Wort und Schrift, Lesefähigkeit, mathematische Grundfertigkeiten und erste fremdsprachliche Fähigkeiten. 3Schülerinnen und Schüler werden in den Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken eingeführt. 4Die Grundschule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten, dem Kindergarten und den weiterführenden Schulen zusammen. (2) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrgangs unterrichtet.(3) 1Für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder kann bei einer Grundschule ein Schulkindergarten eingerichtet werden. 2Im Schulkindergarten werden die Kinder durch geeignete pädagogische Maßnahmen auf den Besuch des 1. Schuljahrgangs vorbereitet. (4) 1Grundschulen können den 1. und 2. Schuljahrgang als pädagogische Einheit führen, die von den Schülerinnen und Schülern in ein bis drei Schuljahren durchlaufen werden kann (Eingangsstufe). 2In diesem Fall findet Absatz 3 keine Anwendung. 3Eine Grundschule, die die Eingangsstufe führt, kann auch den 3. und 4. Schuljahrgang als pädagogische Einheit führen. 4Eine Grundschule kann auch die Schuljahrgänge 1 bis 4 als pädagogische Einheit führen. 5In diesem Fall finden die Bestimmungen für die Eingangsstufe Anwendung; Satz 2 gilt entsprechend. (5) 1Die Grundschule bietet im 4. Schuljahrgang den Erziehungsberechtigten mindestens zwei Gespräche an, um sie über die individuelle Lernentwicklung ihres Kindes zu informieren und über die Wahl der weiterführenden Schulform zu beraten. 2Die Erziehungsberechtigten entscheiden in eigener Verantwortung über die Schulform ihrer Kinder (§ 59 Abs. 1 Satz 1).

§ 7

Berufliche Orientierung

1Allgemeinbildende Schulen der Sekundarbereiche I und II sowie die vollzeitschulischen Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen, die nicht zu einem beruflichen Abschluss führen, ermöglichen ihren Schülerinnen und Schülern eine individuelle Berufliche Orientierung. 2Allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen arbeiten im Bereich der Beruflichen Orientierung zusammen.

§ 9

Hauptschule

(1) 1Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende Allgemeinbildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten ausrichtet. 2Im Unterricht wird ein besonderer Schwerpunkt auf handlungsbezogene Formen des Lernens gelegt. 3Die Hauptschule stärkt Grundfertigkeiten, Arbeitshaltungen, elementare Kulturtechniken und selbständiges Lernen. 4In der Hauptschule wird den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Schwerpunktbildung im Bereich der beruflichen Bildung ermöglicht. 5Die Hauptschule macht berufsbildende Angebote zum Bestandteil des Unterrichts. 6Die Schülerinnen und Schüler werden in der Hauptschule befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem berufs-, aber auch studienbezogen fortzusetzen. (2) In der Hauptschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 9. Schuljahrganges unterrichtet.(3) 1An der Hauptschule kann eine 10. Klasse eingerichtet werden. 2Der Besuch der 10. Klasse ist freiwillig. 3Der erfolgreiche Besuch der 10. Klasse vermittelt, abgestuft nach den erbrachten Leistungen, weitere schulische Abschlüsse. 4Die 10. Schuljahrgänge sind durch besondere pädagogische Angebote zu begleiten, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten der Schule erlauben.

§ 10

Realschule

(1) 1Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte Allgemeinbildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten ausrichtet sowie zu deren vertieftem Verständnis und zu deren Zusammenschau führt. 2Sie stärkt selbständiges Lernen. 3In der Realschule werden den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Schwerpunktbildung in den Bereichen Fremdsprachen, Wirtschaft, Technik sowie Gesundheit und Soziales ermöglicht. 4Das Angebot zur Schwerpunktbildung richtet sich nach den organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Schule; es sind mindestens zwei Schwerpunkte anzubieten. 5Die Schülerinnen und Schüler werden in der Realschule befähigt, ihren Bildungsweg nach Maßgabe der Abschlüsse berufs- oder studienbezogen fortzusetzen. (2) 1In der Realschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrgangs unterrichtet. 2§ 9 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 10a

Oberschule

(1) 1In der Oberschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrgangs unterrichtet. 2Die Oberschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen im Sekundarbereich I den Erwerb derselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9, 10 und 11 genannten Schulformen. 3Sie stärkt Grundfertigkeiten, selbständiges Lernen, aber auch wissenschaftspropädeutisches Arbeiten und ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen individuelle Schwerpunktbildungen. 4Die Schwerpunktbildung befähigt die Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs-, aber auch studienbezogen fortzusetzen. 5Der Umfang der Schwerpunktbildung richtet sich nach den organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Schule. (2) 1In der Oberschule werden die Hauptschule und die Realschule als aufeinander bezogene Schulzweige geführt oder sie ist nach Schuljahrgängen gegliedert. 2Die Schule entscheidet unter Beachtung sowie des Absatzes 3 Satz 3, in welchen Schuljahrgängen und Fächern der Unterricht jahrgangsbezogen oder schulzweigspezifisch erteilt wird. (3) 1Die Oberschule kann um ein gymnasiales Angebot für die Schuljahrgänge nach Absatz 1 Satz 1 erweitert werden. 2§ 11 Abs. 1 gilt entsprechend. 3Für die Schülerinnen und Schüler des gymnasialen Angebots muss ab dem 9. Schuljahrgang der Unterricht überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt werden.

§ 11

Gymnasium

(1) 1Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. 2Es stärkt selbständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. 3Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Gymnasium seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen. (2) 1Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. 2Es kann ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden. (3) 1Der 11. Schuljahrgang ist die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. 2Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe umfasst die Schuljahrgänge 12 und 13. (4) 1Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert höchstens vier Schuljahre. 2Ein im Ausland verbrachtes Schuljahr wird nicht zulasten der Schülerin oder des Schülers auf die Höchstzeit angerechnet. 3Zur einmaligen Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert sich die Höchstzeit um ein Schuljahr. 4In besonderen Härtefällen kann die Schule darüber hinaus Ausnahmen von der Höchstzeit zulassen. (5) 1In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wird fächerübergreifendes, vernetztes und selbständiges Denken und Lernen durch persönliche Schwerpunktsetzung der Schülerinnen und Schüler gefördert. 2Die Schülerinnen und Schüler nehmen in allen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase am Unterricht in Leistungs- und Grundkursen, darunter in ihren Prüfungsfächern, teil. (6) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einem Punktsystem bewertet.(7) 1Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. 2Für die schriftliche Prüfung werden grundsätzlich landesweit einheitliche Aufgaben gestellt. (8) 1Die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben, die sich zusammensetzt aus den Leistungen in der Abiturprüfung und aus den Vorleistungen des 12. und 13. Schuljahrgangs. 2§ 60 Abs. 1 Nr. 5 (vorzeitiger Erwerb eines Abschlusses) bleibt unberührt. (9) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Ausführung der Absätze 3 bis 8 zu regeln.

§ 13

Abendgymnasium und Kolleg

(1) 1Das Abendgymnasium vermittelt befähigten Berufstätigen, das Kolleg befähigten Erwachsenen mit Berufserfahrung unter angemessener Berücksichtigung des Alters eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. 2Es stärkt selbständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. 3Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Abendgymnasium oder das Kolleg seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse den Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen. (2) Im Abendgymnasium und im Kolleg wird unterrichtet, wer1.eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann,2.mindestens 19 Jahre alt ist und3.den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - erworben hat oder die Eignung in einem besonderen Verfahren nachweist.(3) 1Das Abendgymnasium und das Kolleg gliedern sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. 2Im übrigen gilt § 11Abs. 4 bis 9 entsprechend. 3Der Unterricht im Abendgymnasium wird während der ersten eineinhalb Jahre neben einer beruflichen Tätigkeit besucht. (4) 1Am Abendgymnasium und Kolleg können Vorkurse eingerichtet werden, die den Zugang zu diesen Schulformen vermitteln und auf die Arbeitsweise in der Einführungs- und Qualifikationsphase vorbereiten. 2Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Aufnahme in die Vorkurse sowie deren Dauer und Abschluss zu regeln.

§ 14

Förderschule

(1) 1In der Förderschule werden insbesondere Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und keine Schule einer anderen Schulform besuchen. 2Die Förderschule befähigt ihre Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der Abschlüsse, ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortzusetzen. 3Förderschulen können in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen sowie Hören und Kommunikation geführt werden. (2) 1Förderschulen sind gegliedert nach Förderschwerpunkten (§ 4 Abs. 2 Satz 3) zu führen. 2In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler, die in unterschiedlichen Förderschwerpunkten auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist. (3) In der Förderschule können Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge unterrichtet werden.(4) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 9 Abs. 3 gelten entsprechend. (5) Absatz 1 Satz 3 sowie § 183c Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und Abs. 5 gelten für die Untergliederung der Förderschulen (Absatz 2 Satz 1) und für an Schulen anderer Schulformen abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 eingerichtete Lerngruppen entsprechend.

§ 16

Berufsfachschule

(1) 1Die Berufsfachschule führt Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse in einen oder mehrere Berufe ein oder bildet sie für einen Beruf aus. 2Darüber hinaus können die Schülerinnen und Schüler an der Berufsfachschule auch schulische Abschlüsse erwerben, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen im Sekundarbereich II fortzusetzen. (2) 1Die Berufsfachschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine fachliche und allgemeine Bildung. 2Diese schließt, sofern die Berufsfachschule in einen oder mehrere Berufe einführt, eine berufliche Grundbildung für die einer Fachrichtung entsprechenden anerkannten Ausbildungsberufe ein. (3) (1)1Pflegeschulen nach § 9 PflBG werden in Form einer Berufsfachschule geführt. 2Für öffentliche Pflegeschulen ist das Land Rechtsträger im Sinne des § 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622). 3Auf die Kosten der öffentlichen Pflegeschulen finden die §§ 112 bis 113 nur Anwendung, soweit sich die Aufbringung der Kosten nicht nach den §§ 26 Abs. 2 bis 36 PflBG richtet. 4Pflegeschulen in freier Trägerschaft werden die Kosten, die durch die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht entstehen, sowie die Investitionskosten im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 PflBG auf Antrag in angemessener Höhe erstattet, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden; die §§ 149 und 150 finden keine Anwendung. 5Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung 1.das Nähere zur Erstattung der Kosten nach Satz 4 zu regeln,2.gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 PflBG einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen zu erlassen, 3.gemäß § 7 Abs. 5 PflBG die Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 PflBG zu regeln sowie das während der praktischen Ausbildung zu gewährleistende Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegekräften festzulegen, 4.Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 3 PflBG zu treffen. (1) Red. Anm.:(3) (2)Pflegeschulen nach § 9 PflBG und nach § 8 PflFAssG werden in Form einer Berufsfachschule geführt.Für öffentliche Pflegeschulen ist das Land Rechtsträger im Sinne des § 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 259).Auf die Kosten der öffentlichen Pflegeschulen finden die §§ 112 bis 113 nur Anwendung, soweit sich die Aufbringung der Kosten nicht nach § 26 Abs. 2 bis 7, §§ 27 bis 36 PflBG oder nach § 24 PflFAssG richtet.Pflegeschulen in freier Trägerschaft werden die Kosten, die durch die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht entstehen, sowie die Investitionskosten im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 PflBG und § 24 PflFAssG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 4 PflBG auf Antrag in angemessener Höhe erstattet, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden; die §§ 149 und 150 finden keine Anwendung.Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung1.das Nähere zur Erstattung der Kosten nach Satz 4 zu regeln,2.gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 PflBG und § 5 Abs. 2 Satz 3 PflFAssG einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen zu erlassen,3.gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 PflBG und § 6 Abs. 3 Satz 1 PflFAssG die Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 PflBG und § 6 Abs. 1 und 2 PflFAssG zu regeln und das während der praktischen Ausbildung zu gewährleistende Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften festzulegen sowie die zuständige Landesbehörde nach § 7 Abs. 5 Satz 2 PflBG und nach § 6 Abs. 3 Satz 2 PflFAssG zu bestimmen,4.Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 3 PflBG und § 8 Abs. 3 PflFAssG zu treffen und5.das Kompetenzfeststellungsverfahren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 PflFAssG zu regeln.(2) Red. Anm.:§ 16 Abs. 3 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 48) tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des vorstehend genannten Änderungsgesetzes treten die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen in § 16 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Verkündung erfolgte am 25. Juni 2026.

§ 19

Berufliches Gymnasium

(1) 1Das Berufliche Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine berufsbezogene individuelle Schwerpunktbildung sowie den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. 2Im Beruflichen Gymnasium werden die Schülerinnen und Schüler in einen Berufsbereich eingeführt. 3Nach Maßgabe der Abschlüsse können sie ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder berufsbezogen fortsetzen. (2) 1Im Beruflichen Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler in der einjährigen Einführungsphase und in der zweijährigen Qualifikationsphase unterrichtet. 2§ 11 Abs. 4 und 6 bis 8 gilt entsprechend. (3) Die Zielsetzung der Einführungsphase ist es, den Schülerinnen und Schülern mit ihren hinsichtlich der Allgemeinbildung unterschiedlichen Voraussetzungen eine gemeinsame Grundlage für die Qualifikationsphase zu vermitteln und die Grundlagen in den Profilfächern zu legen. (4) 1In der Qualifikationsphase erwerben die Schülerinnen und Schüler durch fächerübergreifendes und projektorientiertes Arbeiten berufsbezogene Kompetenzen. 2Sie nehmen in allen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase am Unterricht in Profil-, Kern- und Ergänzungsfächern teil. (5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Ausführung des Absatzes 2 Satz 2 sowie der Absätze 3 und 4 zu regeln.

§ 22

Schulversuche

(1) 1Zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen sowie zur Überprüfung und Fortentwicklung vorhandener Modelle können Schulversuche durchgeführt werden; hierzu können auch Versuchsschulen eingerichtet werden. 2Bei Schulversuchen kann von den Schulformen der §§ 6, 9 bis 12 und 14 bis 20 abgewichen werden. 3Zur Erprobung neuer Mitwirkungs- und Mitbestimmungsformen können Schulversuche auch als Schulverfassungsversuche durchgeführt werden. (2) 1Schulversuche werden nach Möglichkeit wissenschaftlich begleitet. 2Jede Phase eines Schulversuchs ist hinreichend zu dokumentieren. (3) 1Schulversuche bedürfen der Genehmigung des Kultusministeriums. 2Die Genehmigung ist zu befristen; sie ist widerruflich. 3Sie wird auf Antrag des Schulträgers oder der Schule erteilt. 4Ein Antrag der Schule kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden. 5Schulverfassungsversuche können nur von der Schule im Benehmen mit dem Schulträger beantragt werden. (4) Im Rahmen von Schulversuchen müssen die Schülerinnen und Schüler Abschlüsse erwerben können, die den vergleichbaren Abschlüssen anderer Schulen entsprechen.

§ 31

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) 1Schulen, Schulbehörden, Schulträger, Schülervertretungen und Elternvertretungen dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten (§ 55 Abs. 1) verarbeiten, soweit dies 1.zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§ 2), 2.zur Erfüllung der Fürsorgeaufgaben,3.zur Erziehung oder Förderung der Schülerinnen und Schüler,4.zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität oder5.zur Erfüllung von Aufgaben der Schulaufsichterforderlich ist. 2Schulen und Schulbehörden dürfen außerdem personenbezogene Daten der Personen verarbeiten, 1.die sich an einer Schule angemeldet haben,2.auf deren Antrag ein Prüfungsverfahren nach § 27 durchgeführt wird oder 3.auf deren Antrag ein Verfahren auf Prüfung oder Anerkennung nach den aufgrund des § 60 Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 erlassenen Vorschriften durchgeführt wird, soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Verfahrens erforderlich ist. 3Die Befugnis zur Verarbeitung nach Satz 1 oder 2 umfasst jeweils auch die Befugnis zur Übermittlung an eine andere in Satz 1 oder 2 genannte Stelle zu einem in Satz 1 oder 2 genannten Zweck; im Übrigen dürfen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten oder der in Satz 2 genannten Personen an andere Stellen zu anderen Zwecken nur übermitteln, soweit dies nach den Absätzen 2 bis 10 oder nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist. (2) 1Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten auf Ersuchen übermitteln 1.den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst erforderlich ist, 2.den Trägern der Schülerbeförderung oder den von ihnen nach § 114 Abs. 6 Satz 1 mit der Durchführung der Aufgaben betrauten Gemeinden und Samtgemeinden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 114 erforderlich ist, 3.den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung in Bezug auf die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs kraft Gesetzes versicherten Schülerinnen und Schüler erforderlich ist, und 4.den berufsständischen Kammern, soweit dies zur Gewährleistung der Berufsausbildung oder zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kammer nach § 76 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist. 2Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten ferner anderen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit dies 1.zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht der Schule oder der Schulbehörde erforderlich ist oder2.zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der anderen Stelle erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Zweckänderung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 oder 5 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vorliegen. 3Die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Stellen dürfen die an sie übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen für eine Zweckänderung vorliegen. (3) 1Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten außerdem auf Ersuchen übermitteln 1.den Ersatzschulen und den Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161, soweit dies erforderlich ist, um die Finanzhilfe abzurechnen oder zu gewährleisten, dass die Schulpflicht erfüllt wird, und 2.den außerschulischen Einrichtungen nach § 69 Abs. 3 und den Jugendwerkstätten nach § 69 Abs. 4, soweit dies erforderlich ist, um einen einzelfallbezogenen Förderplan aufzustellen oder zu gewährleisten, dass die Schulpflicht erfüllt wird. 2Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten ferner auf Ersuchen übermitteln 1.den Stellen der betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsbildung, die gemeinsam mit berufsbildenden Schulen im Rahmen der dualen Ausbildung ausbilden, soweit dies zur Gewährleistung der Berufsausbildung erforderlich ist, oder2.einer anderen nichtöffentlichen Stelle, soweit diese einen rechtlichen Anspruch auf Kenntnis der Daten glaubhaft macht,und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten das Interesse an ihrer Übermittlung überwiegt. 3Die Übermittlung an die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen ist nur zulässig, wenn sich die empfangende Stelle gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung nach Satz 1 oder 2 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat. 4Die in Satz 1 genannten Stellen dürfen den Schulen und Schulbehörden personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Schule oder der Schulbehörde erforderlich ist; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) 1Schulen dürfen die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten auf Ersuchen übermitteln 1.den Agenturen für Arbeit, soweit dies zur Durchführung der Berufsberatung nach § 30 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder für die Kontaktaufnahme und Information nach § 31a Abs. 1 SGB III erforderlich ist, 2.den Trägern der Jugendhilfe zum Zweck des Angebots, soweit dies erforderlich ist, uma)sozialpädagogische Hilfen nach § 13 Abs. 1 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) oder b)geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 SGB VIII, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 2 und § 41 Abs. 2 SGB VIII, anzubieten, sowie3.den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), soweit dies erforderlich ist, um Leistungen der Beratung und der Eingliederung in Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB II zu erbringen. 2Nach Satz 1 übermittelt werden dürfen 1.von der Schülerin oder dem Schülera)die in Absatz 6 Satz 3 Nr. 1 genannten Daten sowieb)Anschrift,c)E-Mail-Adresse,d)Telefonnummer,e)Datum des voraussichtlichen Verlassens der Schule,f)voraussichtlich erreichter Schulabschluss,g)Datum des voraussichtlichen Beginnsaa)einer Berufsausbildung,bb)einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung,cc)einer berufsqualifizierenden Maßnahme einschließlich deren Bezeichnung oderdd)eines Jugendfreiwilligendienstes, eines Bundesfreiwilligendienstes oder einer vergleichbaren Maßnahme einschließlich deren Bezeichnungund2.von ihren oder seinen Erziehungsberechtigtena)die in Absatz 6 Satz 3 Nr. 2 genannten Daten sowieb)E-Mail-Adresse,c)Telefonnummer,soweit die Schule diese Daten nach Absatz 1 erhoben hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die personenbezogenen Daten von ehemaligen Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten bis zu zwei Jahre nach dem Verlassen der Schule; dies gilt nicht, wenn der Schule bekannt ist, dass die Schülerin oder der Schüler nach Verlassen der Schule entweder ein Studium oder eine Berufsausbildung begonnen hat, oder die Schule die Daten bereits gelöscht hat oder hätte löschen müssen.(5) 1Internetbasierte Lern- und Unterrichtsplattformen dürfen nur eingesetzt werden, soweit diese den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechen und die Schulleitung dem Einsatz zugestimmt hat. 2Die Schule darf für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel neben den personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten auch personenbezogene Daten der Lehrkräfte verarbeiten; im Übrigen gilt hierfür Absatz 1 Satz 1. (6) 1Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt den Grundschulen zum Zweck der Gewährleistung der Erfüllung der Schulpflicht personenbezogene Daten der im jeweiligen Schulbezirk gemeldeten Kinder, deren Schulpflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 im folgenden Jahr beginnt, sowie der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter dieser Kinder. 2Satz 1 gilt entsprechend in Bezug auf die Kinder, die nach der Übermittlung nach Satz 1 und vor dem Beginn der Schulpflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 durch Umzug innerhalb der Gemeinde den Schulbezirk wechseln oder in die Gemeinde zuziehen. 3Zu übermitteln sind folgende personenbezogene Daten: 1.zum Kind a)Familienname,b)Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,c)Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,d)Geschlecht,2.zu den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern a)Familienname,b)Vornamen,c)Anschrift,d)Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes. (7) 1Wechselt eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler die Schule innerhalb Niedersachsens, so übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule die in Absatz 6 Satz 3 genannten personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers und der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter. 2Die aufnehmende Schule übermittelt der abgebenden Schule die Aufnahmeentscheidung. 3Bis zur Übermittlung der Aufnahmeentscheidung durch die aufnehmende Schule obliegt der abgebenden Schule die Gewährleistung der Erfüllung der Schulpflicht. 4Zieht eine Person, deren Schulpflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland zu, so übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung der Schulbehörde die in Absatz 6 Satz 3 genannten personenbezogenen Daten dieser Person und der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter zum Zweck der Gewährleistung der Erfüllung der Schulpflicht. (8) Schulen dürfen auch diejenigen personenbezogenen Daten von Kindern in Kindergärten und deren Erziehungsberechtigten verarbeiten, die in Kindergärten bei der Wahrnehmung vorschulischer Förderaufgaben erhoben und an Schulen übermittelt werden, soweit die Verarbeitung zur Erziehung oder Förderung der Kinder in der Schule erforderlich ist.(9) Schulen, Schulbehörden und die Behörde nach § 123a dürfen personenbezogene Daten aller an der Schule tätigen Personen auch verarbeiten, soweit es sich nicht um Personalaktendaten handelt und dies zur Erforschung und Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist. (10) Von den besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen aufgrund der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 nur verarbeitet werden 1.Gesundheitsdaten, soweit dies erforderlich ist,a)um die Schulfähigkeit festzustellen,b)um die Aufgaben der Schülerbeförderung nach § 114 erfüllen zu können, c)um den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung die Erfüllung ihrer Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung zu ermöglichen,d)um die betroffene Person zu schützen,e)um festzustellen, ob ein Nachteilsausgleich oder ein Notenschutz nach § 58a zu gewähren ist, f)um einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festzustellen oder eine solche Unterstützung anzubieten oder zu leisten,g)um festzustellen, ob die Schulpflicht erfüllt wird,h)aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes,i)um die Aufgabe der obersten Schulbehörde nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllen zu können, 2.Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, soweit dies zur Organisation des Unterrichts erforderlich ist,3.Daten, aus denen die Herkunft hervorgeht, soweit dies erforderlich ist, uma)einen Bedarf an Maßnahmen zur Verbesserung der Sprachkenntnisse nach § 17 Abs. 4, an besonderen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 oder an der Erteilung erstsprachlichen Unterrichts festzustellen oder eine solche Maßnahme anzubieten oder durchzuführen, b)die Aufgabe der obersten Schulbehörde nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllen zu können.

§ 31a

Zentrale Schulverwaltungsdatenbank

(1) 1Sobald und soweit das Kultusministerium den Zugang zu der von ihm nach Satz 6 bereitgestellten zentralen Schulverwaltungsdatenbank eröffnet hat, nutzen die öffentlichen Schulen, die Ersatzschulen und die Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 diese Datenbank, soweit sie Schulverwaltungsaufgaben wahrnehmen, für die Datenverarbeitung nach § 31, legen darin automatisiert für jede Schülerin und jeden Schüler eine landeseindeutige Schülernummer fest und übermitteln die Daten nach § 31b Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 16 mit der Schülernummer an die Vertrauensstelle nach § 31b Abs. 1; die Schülernummer darf nur der Vertrauensstelle übermittelt werden. 2Die Schulen nach Satz 1 sind registerführende Stellen im Sinne des § 2 des Identifikationsnummerngesetzes. 3Die Schulbehörden dürfen in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank personenbezogene Daten ebenfalls nur nach Maßgabe des § 31 verarbeiten. 4Sobald und soweit das Kultusministerium in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank die Möglichkeit dafür eröffnet hat, übermitteln die Stellen nach den Sätzen 1 und 3 die Daten, zu deren Übermittlung sie nach § 31 Abs. 2 Satz 2 verpflichtet sind, automatisiert an die anderen öffentlichen Stellen; Daten, die von einer Schulbehörde zu übermitteln sind, die nach § 31 Abs. 1 nicht zur Verarbeitung dieser Daten befugt ist, werden dieser Schulbehörde von der nach § 31 Abs. 1 zur Datenverarbeitung befugten Stelle in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank automatisiert übermittelt. 5Die Meldebehörden übermitteln die Daten, die sie nach § 31 Abs. 6 und 7 Satz 4 zu übermitteln haben, an die zentrale Schulverwaltungsdatenbank, sobald und soweit dies technisch möglich ist. 6Das Kultusministerium stellt die zentrale Schulverwaltungsdatenbank bereit und bestimmt ihren Betreiber. 7Die nach Satz 1 oder 3 für die Verarbeitung von Daten in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank jeweils zuständige Stelle ist jeweils allein Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung und beauftragt jeweils für sich den nach Satz 6 vom Kultusministerium bestimmten Betreiber mit der Verarbeitung der Daten in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nr. 8 der Datenschutz-Grundverordnung. (2) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 für die Verarbeitung von Daten in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank jeweils zuständige Stelle ist verpflichtet, 1.die im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erhobenen Daten in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank zu speichern und fortzuschreiben,2.die Daten nach Nummer 1 in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank unverzüglich zu berichtigen oder berichtigen zu lassen und3.Verarbeitungen in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank nur im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben vorzunehmen oder vornehmen zu lassen;die Verpflichtungen der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Identifikationsnummerngesetz bleiben unberührt. 2Die personenbezogenen Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben einer der Stellen nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 erforderlich ist; danach sind sie zu löschen. (3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Bedingungen der Auftragsverarbeitung nach Absatz 1 Satz 7 zu regeln.

§ 31b

Vertrauensstelle, Statistisches Bildungsregister

(1) Das Kultusministerium bestimmt eine Behörde, bei der eine Vertrauensstelle eingerichtet wird, die räumlich, organisatorisch und personell von den Stellen nach § 31a Abs. 1 sowie der Behörde nach Absatz 3 getrennt ist. (2) 1Die Vertrauensstelle erfasst die ihr nach § 31a Abs. 1 Satz 1 aus der zentralen Schulverwaltungsdatenbank übermittelten Daten einschließlich der Schülernummer, erstellt aus der Schülernummer ein Pseudonym und übermittelt die Daten nach Absatz 3 Satz 2 an das statistische Bildungsregister. 2Die Vertrauensstelle verarbeitet die Daten in eigener Verantwortung jeweils nur zum Zweck der Prüfung und Durchführung der Pseudonymisierung und hat die Daten nach der Übermittlung an das statistische Bildungsregister unverzüglich zu löschen. (3) 1Bei der Behörde nach § 123a wird ein statistisches Bildungsregister zur Darstellung von Bildungsverläufen geführt. 2Dazu dürfen die folgenden Daten verarbeitet werden: 1.das aus der Schülernummer gebildete Pseudonym,2.Geburtsmonat und Geburtsjahr,3.Geschlecht,4.Amtlicher Regionalschlüssel und Amtlicher Gemeindeschlüssel,5.Geburtsland, Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Datum des Zuzugs nach Deutschland,6.Schullaufbahndaten einschließlich der Schulnummern und Abwesenheitsdaten,7.ein Ruhen der Schulpflicht sowie die Feststellung, dass ein weiterer Schulbesuch entbehrlich ist, 8.Prüfungsdaten, Leistungsdaten und Abschlussdaten,9.standardisierte Angaben aus der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung,10.Angaben zum Spracherwerb sowie Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen,11.Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung,12.Angaben, ob eine anhaltende Schulpflichtverletzung vorliegt,13.Angaben zu Ordnungsmaßnahmen,14.Teilnahme an schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen nach § 56, 15.Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter,16.zusätzlich bei berufsbildenden Schulen zudem Zeitform des Unterrichts, Standort des Ausbildungsbetriebs und angestrebter Beruf.3Die Daten nach Satz 2 können mit nicht personenbezogenen Daten verknüpft werden. 4Die Behörde nach § 123a ist Verantwortliche für die Verarbeitung der Daten im statistischen Bildungsregister im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung. 5Die Daten sind nach fünf Jahren nach Ende des Schulbesuchs im statistischen Bildungsregister zu löschen. (4) 1Die Behörde nach § 123a darf die im statistischen Bildungsregister gespeicherten Daten der Vertrauensstelle zur weiteren Übermittlung an die Schulbehörden und an sich selbst zur Erforschung und Entwicklung der Schulqualität sowie an die Schulträger zur Planung des Schulangebots übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist. 2Soweit es zur Durchführung eines vom Kultusministerium genehmigten Vorhabens eines Dritten zur Erforschung und Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist, darf die Behörde nach § 123a die im statistischen Bildungsregister gespeicherten Daten zur weiteren Übermittlung an den Dritten an die Vertrauensstelle übermitteln. (5) 1In den Fällen des Absatzes 4 erfasst die Vertrauensstelle die ihr aus dem statistischen Bildungsregister übermittelten Daten, pseudonymisiert sie unter Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren noch einmal so weit, dass die Daten mit verhältnismäßigem Aufwand nicht mehr spezifischen betroffenen Personen zugeordnet werden können, und übermittelt diese an die Empfängerinnen und Empfänger. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 34

Gesamtkonferenz

(1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über1.das Schulprogramm,2.die Schulordnung,3.die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,4.den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3 sowie 5.Grundsätze füra)Leistungsbewertung und Beurteilung,b)Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung,c)den unterrichtlichen Einsatz digitaler Endgeräte, einschließlich der Entscheidung nach § 190 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Halbsatz 2 sowie der Auswahl nach § 71a Abs. 2, und d)das pädagogische Konzept für den Distanzunterricht nach § 58 Abs. 1 Satz 3 sowie im Falle seiner Einführung nach § 58 Abs. 1 Satz 4. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.

§ 35a

Bildungsgangs- und Fachgruppen an berufsbildenden Schulen

(1) 1An berufsbildenden Schulen richtet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Schulvorstand Bildungsgangs- und Fachgruppen ein. 2Diesen gehören als Mitglieder an: 1.die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und2.die Referendarinnen und Referendare, die in dem jeweiligen Bereich eigenverantwortlich Unterricht erteilen. 3Für die Sitzungen der Bildungsgangs- oder Fachgruppen gilt § 36 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 5 Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) 1Die Bildungsgangs- und Fachgruppen entscheiden über die fachlichen und unterrichtlichen Angelegenheiten, die den jeweiligen Bildungsgang oder das Fach betreffen, insbesondere über 1.die curriculare und fachdidaktische Planung der Bildungsgänge und Fächer im Rahmen der Lehrpläne (§ 122), 2.die Planung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Entwicklung der Qualität des Unterrichts,3.die Abstimmung des Fortbildungsbedarfs,4.die Einführung von Schulbüchern sowie5.die Zusammenarbeit mit Betrieben und weiteren an der Aus- und Weiterbildung beteiligten Einrichtungen. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Bildungsgangs- oder Fachgruppen weitere Aufgaben übertragen. 3Bildungsgangs- und Fachgruppen können ihre Zuständigkeit für Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten einem Ausschuss übertragen. 4Über die Zusammensetzung des Ausschusses entscheidet die Bildungsgangs- oder Fachgruppe.

§ 36

Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen

(1) 1Mitglieder der Gesamtkonferenz sind 1.mit Stimmrecht:a)die Schulleiterin oder der Schulleiter,b)die weiteren hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte,c)so viele Vertreterinnen oder Vertreter der anderen Lehrkräfte, wie vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den von den anderen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen,d)die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare, Anwärterinnen und Anwärter,e)die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,f)eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land stehen,g)eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Schulträger stehen,h)in Gesamtkonferenzen mitmehr als 70 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je 18,51 bis 70 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je 14,31 bis 50 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je zehn,11 bis 30 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je sechs,bis zu 10 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je vierVertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler;2.beratend:a)die nicht stimmberechtigten Lehrkräfte,b)eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers,c)je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Schule eine Berufsschule ist oder eine solche umfasst. 2In Abendgymnasien, Kollegs und Fachschulen gehören der Gesamtkonferenz doppelt so viele Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler als stimmberechtigte Mitglieder an, wie sich aus Satz 1 Nr. 1 Buchst. h ergeben würde. (2) Die Gesamtkonferenz kann allgemein beschließen, dass auch die beratenden Mitglieder stimmberechtigt sind.(3) 1Den Teilkonferenzen gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an: 1.die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,2.die Referendarinnen und Referendare sowie die Anwärterinnen und Anwärter, die in dem jeweiligen Bereich eigenverantwortlich Unterricht erteilen, und3.mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler.2Die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 wird durch die Gesamtkonferenz bestimmt. 3Sie darf die Zahl der Lehrkräfte, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 sind, nicht übersteigen. 4Sind Teilkonferenzen für Schulzweige eingerichtet, so ist die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h nach der Zahl der Lehrkräfte zu bestimmen, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5Den Fachkonferenzen gehören ferner als beratende Mitglieder die Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung an, die nicht bereits Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 sind. 6Ist der Gegenstand einer Teilkonferenz eine Angelegenheit, die ausschließlich einzelne Schülerinnen oder Schüler betrifft, so sind neben den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Satz 1 Nr. 1 nur diejenigen mit Stimmrecht ausgestatteten Lehrkräfte, Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter verpflichtet, an der Teilkonferenz teilzunehmen, die die Schülerinnen oder Schüler planmäßig unterrichten. (4) 1Die Termine der Sitzungen der Teilkonferenzen sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuberaumen. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Teilkonferenzen auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält. 3Nimmt sie oder er in den Fällen des Absatzes 5 Satz 3 Nr. 2 an den Sitzungen teil, so führt sie oder er den Vorsitz. 4Gehört die Schulleiterin oder der Schulleiter in den Fällen des Satzes 3 der Klassenkonferenz als Mitglied an, so kann sie oder er den Vorsitz übernehmen. (5) 1Die Konferenzen, mit Ausnahme der Konferenzen nach § 35 Abs. 2 Nr. 5 und § 61 Abs. 5 sowie von solchen, in denen Wahlen oder geheime Abstimmungen durchgeführt oder nach § 41 Abs. 2 vertraulich zu behandelnde Angelegenheiten behandelt werden, können auch unter Zuschaltung aller oder einzelner Teilnehmerinnen oder Teilnehmer per Videokonferenztechnik abgehalten werden, sofern eine Geschäftsordnung die Durchführung regelt. 2Die Konferenzen beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen, sofern nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. 3Bei Entscheidungen über 1.Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung,2.Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen,3.allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Schulordnung) und4.Ordnungsmaßnahmen (§ 61) dürfen sich nur Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler der Stimme enthalten.(6) Ein Konferenzbeschluss ist auch dann gültig, wenn keine oder weniger Vertreterinnen und Vertreter bestellt sind, als Sitze in dieser Konferenz nach den Absätzen 1 bis 3 zur Verfügung stehen.(7) 1In den Teilkonferenzen haben bei Entscheidungen über die in Absatz 5 Satz 3 Nr. 2 genannten Angelegenheiten nur diejenigen Mitglieder Stimmrecht, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichtet haben. 2Die übrigen Mitglieder wirken an der Entscheidung beratend mit.

§ 38a

Aufgaben des Schulvorstandes

(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3. (3) 1Der Schulvorstand entscheidet über 1.die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,2.den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,3.Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung der Beteiligung einer berufsbildenden Schule an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3), 4.Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer Ganztagsschule (§ 23 Abs. 1 Satz 1) oder eines Ganztagsschulzugs (§ 23 Abs. 5 Satz 1), 5.die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1), 6.das Führen der Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4 Satz 1) und das Führen des 3. und 4. Schuljahrgangs als pädagogische Einheit (§ 6 Abs. 4 Satz 3) sowie das Führen des 1. bis 4. Schuljahrgangs als pädagogische Einheit (§ 6 Abs. 4 Satz 4), 7.die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2), 8.die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3), 9.die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10a Abs. 2 Satz 1), sowie die Erteilung jahrgangsbezogenen oder schulzweigspezifischen Unterrichts an der Oberschule (§ 10a Abs. 2 Satz 2), 10.die Ausgestaltung der Stundentafel,11.die Einführung von Distanzunterricht nach § 58 Abs. 1 Satz 4, 12.Schulpartnerschaften,13.die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107), 14.Anträge an das Kultusministerium auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22), 15.Beschwerden gegen Verbote oder Auflagen nach § 81 Abs. 2 Satz 3, 16.Mitgliederzahl und Zusammensetzung des nach § 40 einzurichtenden Beirats, 17.Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie18.Grundsätze füra)die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,b)die Durchführung von Projektwochen,c)die Werbung und das Sponsoring in der Schule undd)die Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3. 2Soweit die Schule einen Plan der vorgesehenen Schulfahrten aufstellt, bedarf dies der Zustimmung des Schulvorstandes. (4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. 2Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

§ 38b

Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes

(1) 1Der Schulvorstand hat 1.bei Schulen mit bis zu 20 Lehrkräften 8 Mitglieder,2.bei Schulen mit 21 bis 50 Lehrkräften 12 Mitglieder,3.bei Schulen mit über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder,4.bei berufsbildenden Schulen mit bis zu 50 Lehrkräften 12 Mitglieder,5.bei berufsbildenden Schulen mit über 50 Lehrkräften 24 Mitglieder. 2Dabei beträgt die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte die Hälfte und die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler jeweils ein Viertel der Mitglieder nach Satz 1. 3Die Anzahl der Lehrkräfte nach Satz 1 richtet sich danach, wie viele vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den an der Schule von allen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen. 4Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. 5Der Schulvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; § 36 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. 6Hat eine Schule weniger als vier Lehrkräfte, so nimmt die Gesamtkonferenz die Aufgaben des Schulvorstands wahr. 7Hat eine Schule mehr als drei und weniger als acht Lehrkräfte, kann die Gesamtkonferenz auf Vorschlag des Schulvorstandes beschließen, die Aufgaben des Schulvorstandes wahrzunehmen. (2) 1Der Schulvorstand an Grundschulen besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten. 2Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten beträgt die Hälfte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1. (3) Der Schulvorstand besteht an Abendgymnasien und Kollegs je zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern 1.der Lehrkräfte und2.der Schülerinnen und Schüler. (4) 1An berufsbildenden Schulen besteht der Schulvorstand zu je drei Zwölfteln aus 1.der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Personen, die Leitungsaufgaben wahrnehmen, 2.Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 Abs. 1 Satz 1), 3.Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schülersowie4.zu einem Zwölftel aus Vertreterinnen oder Vertretern der Erziehungsberechtigten,5.zu zwei Zwölfteln aus außerschulischen Vertreterinnen und Vertretern von an der beruflichen Bildung beteiligten Einrichtungen, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Stellen nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes. 2Der Schulvorstand bestimmt, welche Einrichtungen Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 Nr. 5 benennen können. 3Kann die Entscheidung nach Satz 2 nicht vom bisherigen Schulvorstand getroffen werden, so wirken an der Entscheidung nach Satz 2 nur die in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Personen mit. 4Welche nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle die Vertreterin oder den Vertreter nach Satz 1 Nr. 5 benennt, wird von den jeweils betroffenen zuständigen Stellen entschieden. (5) Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.(6) 1Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter 1.der Erziehungsberechtigten vom Schulelternrat,2.der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat,3.der Lehrkräfte und der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Gesamtkonferenz; dabei haben Stimmrecht nur die Mitglieder der Gesamtkonferenz nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis e. 2Für die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. 3Die Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 werden für ein Schuljahr oder für zwei Schuljahre gewählt. 4Für die Personen nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 91 Abs. 1 und 3 bis 5 und für die Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 75 Abs. 2 bis 4 entsprechend. (7) 1Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit. (8) Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.(9) § 38 gilt entsprechend.

§ 39

Ausschüsse

(1) 1An allgemein bildenden Schulen kann jede Konferenz ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten einem Ausschuss übertragen. 2Diesem Ausschuss gehören Vertreterinnen und Vertreter 1.der Lehrkräfte,2.der Erziehungsberechtigten sowie3.der Schülerinnen und Schüler an. 3Die Konferenz bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses. 4Die Gruppen nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 müssen in gleicher Anzahl vertreten sein. 5Mindestens ein Drittel der Mitglieder müssen Lehrkräfte sein. 6Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die in § 36 Abs. 5 Satz 3 genannten Angelegenheiten darf nur einem Ausschuss übertragen werden, in dem mindestens die Hälfte der Mitglieder Lehrkräfte sind. 7Die Mitglieder des Ausschusses brauchen keine Mitglieder der Konferenz zu sein. 8§ 36 Abs. 5 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. (2) 1Den Vorsitz in einem Ausschuss nach Absatz 1 führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Konferenz. 2Sie oder er hat die Stellung eines beratenden Mitglieds. (3) An den Sitzungen des Ausschusses der Gesamtkonferenz kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers beratend teilnehmen.(4) § 36 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. (5) 1Jede Konferenz kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einsetzen. 2Dabei sind Aufgaben und Zusammensetzung der Ausschüsse zu bestimmen. 3Jedem Ausschuss gehört mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 an. 4Die Mitglieder der Gruppen in der Konferenz wählen jeweils die Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Gruppe in den Ausschüssen. 5Die Konferenz kann die Vorbereitung von Beschlüssen auch einem Ausschuss nach Absatz 1 übertragen. (6) 1Die Sitzungstermine der Ausschüsse sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmen. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Ausschüsse auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält.

§ 41

Mitwirkungsverbot; Vertraulichkeit

(1) Mitglieder von Konferenzen, von Bildungsgangs- und Fachgruppen, von Ausschüssen und des Schulvorstands dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die sie selbst oder ihre Angehörigen persönlich betreffen, nicht anwesend oder per Videokonferenztechnik zugeschaltet sein.(2) 1Persönliche Angelegenheiten von Lehrkräften, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern sowie Personalangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. 2Darüber hinaus können Konferenzen, Bildungsgangs- und Fachgruppen, Ausschüsse und der Schulvorstand die Beratung einzelner Angelegenheiten für vertraulich erklären.

§ 54

Recht auf Bildung

(1) 1Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Schulwesen so zu fördern, dass alle in Niedersachsen wohnenden Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung frei von Diskriminierung verwirklichen können. 2Das Schulwesen soll eine begabungsgerechte individuelle Förderung ermöglichen und eine gesicherte Unterrichtsversorgung bieten. 3Unterschiede in den Bildungschancen sind nach Möglichkeit durch besondere Förderung der benachteiligten Schülerinnen und Schüler auszugleichen. 4Auch hochbegabte Schülerinnen und Schüler sollen besonders gefördert werden. (2) 1An den öffentlichen Schulen in Niedersachsen besteht unbeschadet der Regelung des Absatzes 3 Schulgeldfreiheit. 2Für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz außerhalb Niedersachsens haben, gilt Satz 1 nur, soweit in dem Land des Wohnsitzes die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 3Andernfalls haben diese Schülerinnen und Schüler ein angemessenes Schulgeld zu entrichten. 4Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Höhe und die Erhebung des in den Fällen des Satzes 3 zu entrichtenden Schulgeldes zu regeln. (3) Das Land erhebt von Schülerinnen und Schülern öffentlicher berufsbildender Schulen, die im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert und denen auf Grund eines Gesetzes die Lehrgangskosten erstattet werden, ein angemessenes Entgelt, das sich an dem Schülerbetrag nach § 150 Abs. 3 und 4 für die besuchte Schule ausrichtet, jedoch nicht über den Höchstbetrag der den Schülerinnen und Schülern zu erstattenden Lehrgangskosten hinausgehen darf. (4) 1Das Land soll in geeigneten Fällen im Einvernehmen mit dem Schulträger von Schülerinnen und Schülern, die an Ergänzungsangeboten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen an Fachschulen teilnehmen, ein angemessenes Entgelt erheben. 2Von der Erhebung kann im Einzelfall in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes ganz oder teilweise abgesehen werden. (5) 1Ein Sechstel der nach den Absätzen 3 und 4 sowie der nach § 21 Abs. 3 Satz 1 eingenommenen Entgelte steht dem Schulträger zu. 2Das Land und der Schulträger können ihre Anteile an den eingenommenen Entgelten der betreffenden Schule ganz oder teilweise zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen. (6) Unbeschadet ihrer verfassungsmäßigen Rechte sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Schülerinnen und Schülern zu einem ihren Fähigkeiten und ihrer Entwicklung angemessenen Bildungsweg zu verhelfen.(7) Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und wird aufgefordert, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden.

§ 58

Allgemeine Rechte und Pflichten

(1) 1Schülerinnen und Schüler haben das Recht und die Pflicht, an der Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule mitzuwirken. 2Unterricht wird als Präsenzunterricht erteilt. 3Abweichend von Satz 2 kann der Unterricht nach Entscheidung der Schulleitung für alle oder einzelne Lerngruppen oder Teile von Lerngruppen auch in räumlicher Trennung der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte außerhalb des Schulgebäudes (Distanzunterricht) erteilt werden, wenn der Schulbesuch in Präsenz aufgrund 1.extremer Witterungsverhältnisse,2.einer vollständigen oder teilweisen Schulschließung, die eine Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes anordnet, oder3.einer unvorhersehbaren Unbenutzbarkeit des Schulgebäudesnicht möglich ist. 4An berufsbildenden Schulen und dem Abendgymnasium kann der Unterricht in begrenztem, durch das Kultusministerium zu bestimmendem Umfang auch darüber hinaus abweichend von Satz 2 als Distanzunterricht erteilt werden; dieser Distanzunterricht erfolgt unter Einsatz von digitalen Lehr- und Lernmitteln einschließlich Videokonferenztechnik. (2) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht sowie an den sonstigen verbindlichen schulischen Veranstaltungen teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.(3) 1Schülerinnen und Schüler dürfen durch ihr Verhalten oder ihre Kleidung die Kommunikation mit den Beteiligten des Schullebens nicht in besonderer Weise erschweren. 2Dies gilt nicht, wenn einzelne Tätigkeiten oder besondere gesundheitliche Gründe eine Ausnahme erfordern.

§ 58a

Nachteilsausgleich und Notenschutz

(1) Schülerinnen und Schüler mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erhalten bei Leistungsnachweisen und Abschlussprüfungen die zum Ausgleich der Beeinträchtigung nach Art und Umfang erforderliche Anpassung der Prüfungsbedingungen, die das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen wahrt (Nachteilsausgleich).(2) 1Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder von abgrenzbaren fachlichen Anforderungen in allen Leistungsnachweisen und Abschlussprüfungen kann abgesehen werden (Notenschutz), wenn 1. eine körperlich-motorische Beeinträchtigung, eine Beeinträchtigung beim Sprechen, eine Sinnesschädigung, eine Autismus-Spektrum-Störung oder eine Lese-Rechtschreib-Störung vorliegt,2. aufgrund derer eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung von Nachteilsausgleich nicht erbracht und auch nicht durch eine andere vergleichbare Leistung ersetzt werden kann,3. der Nachweis der wesentlichen Kompetenzen, die mit dem Zeugnis bescheinigt werden, davon unberührt bleibt und4. die Erziehungsberechtigten oder, im Falle der Volljährigkeit, die Schülerin oder der Schüler dies beantragen.2 Bei Schülerinnen und Schülern mit einer Rechenstörung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten bis zum Ende des 4. Schuljahrgangs von einer Bewertung der Leistung im Rechnen abgesehen werden; Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. 3Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken. (3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren, insbesondere zu Nachweiserfordernissen, sowie zu Art und Umfang der Gewährung des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes durch Verordnung zu regeln.

§ 59a

Aufnahmebeschränkungen

(1) 1Die Aufnahme in Ganztagsschulen und Gesamtschulen kann beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. 2Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, so werden die Plätze durch Los vergeben. 3Das Losverfahren kann dahin abgewandelt werden, 1.dass Schülerinnen und Schüler, die nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk der Schule haben, diejenigen Schulplätze erhalten, die nicht an Schülerinnen und Schüler aus dem Schulbezirk der Schule vergeben worden sind,2.dass Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen sind, wenn dadurch der gemeinsame Schulbesuch von Geschwisterkindern ermöglicht wird,3.dass es bei Gesamtschulen zur Erreichung eines repräsentativen Querschnitts der Schülerschaft mit angemessenen Anteilen leistungsstärkerer wie leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer Leistungsbeurteilungen differenziert wird oder4.dass an einer Partnerschule des Leistungssports oder einer Eliteschule des Fußballs Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen sind, die in einer olympischen oder paralympischen Sportart einem Landes- oder Bundeskader angehören und deren Aufnahme durch den jeweils zuständigen dem Landessportbund Niedersachsen e. V. angehörenden Sportverband empfohlen wird.(2) Die Aufnahme in den Sekundarbereich I von Gesamtschulen kann nur beschränkt werden, wenn im Gebiet des Schulträgers1.eine Hauptschule, eine Realschule und ein Gymnasium oder2.eine Oberschule und ein Gymnasiumgeführt werden.(3) Die Aufnahme in Oberschulen kann nicht nach Absatz 1 beschränkt werden.(4) 1Die Aufnahme in eine berufsbildende Schule, die keine Berufsschule ist, kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. 2Für die Auswahl gelten folgende Grundsätze: 1.Bis zu zehn vom Hundert der vorhandenen Plätze sind an Bewerberinnen oder Bewerber zu vergeben, deren Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.2.Bis zu 40 vom Hundert der verbleibenden Plätze werden an Bewerberinnen oder Bewerber vergeben, die in einem früheren Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten; über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit, bei gleich langer Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung.3.Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben.(5) Die Aufnahmekapazität einer Schule ist überschritten, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule nicht mehr gesichert ist.

§ 60

Regelungen des Bildungsweges

(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln: 1.die Aufnahme in Schulen der Sekundarbereiche I und II sowie in die Förderschule, wobei nähere Bestimmungena)über die Aufnahmevoraussetzungen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen die Aufnahme an berufsbildenden Schulen unter Berücksichtigung der außerschulischen Vorbildung erfolgt,b)über die Aufnahmekapazität, bei berufsbildenden Schulen auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Bildungsgänge anderer Schulen, undc)über das Auswahlverfahrengetroffen werden können,2.die Versetzung, das Absehen vom Erfordernis der Versetzung, das Überspringen eines Schuljahrgangs, das freiwillige Zurücktreten, die Entlassung aus der Schule, die Überweisung an die Schule einer anderen Schulform in den Fällen des § 59 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 und das Durchlaufen der Eingangsstufe nach § 6 Abs. 4 Satz 1 in ein bis drei Schuljahren, 3.die Abstimmung der Schulformen aufeinander im Hinblick auf das Prinzip der Durchlässigkeit (§ 59 Abs. 1 Satz 3) und die Voraussetzungen für den Wechsel von einer Schulform zur anderen, 4.die Voraussetzungen und das Verfahren für die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung,5.die Aufnahmeprüfungen sowie die Abschlüsse einschließlich der Abschlussprüfungen und des vorzeitigen Erwerbs eines Abschlusses,6.die Anerkennung, dass eine Fortbildungsprüfung, die jemand nach einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder des Seearbeitsgesetzes abgelegt hat, mit einem Abschluss im Sekundarbereich I gleichwertig ist, 7.die Voraussetzungen, unter denen schulische Vorbildungen (Abschlüsse, Kenntnisse und Fertigkeiten), die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworben wurden, als mit einem in Niedersachsen erworbenen Abschluss gleichwertig anerkannt werden, wobei für den Bereich der beruflichen Bildung vom Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) abgewichen werden kann, 8.das Verfahren für die in Nummer 7 genannten Anerkennungen, wobei die Zuständigkeit für die Anerkennung von schulischen Vorbildungen in Bezug auf Ausbildungen im Bereich der beruflichen Bildung abweichend von der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NBQFG erlassenen Verordnung geregelt und auch die Behörde eines anderen Bundeslandes als zuständige Stelle bestimmt werden kann, wenn das Bundesland einverstanden ist. (2) 1In den Verordnungen nach Absatz 1 Nr. 5 sind insbesondere zu regeln: 1.der Zweck der Prüfung,2.die Zulassungsvoraussetzungen,3.die Prüfungsfächer oder -gebiete,4.das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,5.die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung einschließlich der Bewertungsmaßstäbe und6.die Folgen des Nichtbestehens und die Wiederholungsmöglichkeiten.2In den Verordnungen nach Absatz 1 Nr. 5 können die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen in eine Leistungsbewertung Einschätzungen zu in außerschulischen Einrichtungen erbrachten Leistungen einbezogen werden dürfen, die durch in diesen außerschulischen Einrichtungen tätiges Personal vorgenommen werden. (3) In einer Verordnung nach Absatz 1 Nr. 1 kann für bestimmte Bildungsgänge berufsbildender Schulen zum Schutz der Auszubildenden oder der von ihnen Betreuten vorgeschrieben werden, dass nur aufgenommen werden kann, wer für die Ausbildung1.die notwendige gesundheitliche Eignung,2.die notwendige persönliche Zuverlässigkeitnachgewiesen hat.(4) Inhalt und Ausmaß der Verordnungsermächtigung ergeben sich im übrigen aus dem Bildungsauftrag der Schule (§ 2) und ihrer Pflicht, die Entwicklung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers ebenso wie die Entwicklung aller Schülerinnen und Schüler zu fördern.

§ 62

Aufsichtspflicht der Schule

(1) 1Die Lehrkräfte haben die Pflicht, die Schülerinnen und Schüler in der Schule, auf dem Schulgelände, an Haltestellen am Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule zu beaufsichtigen. 2Die Aufsicht erstreckt sich auch darauf, dass die Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I das Schulgrundstück nicht unbefugt verlassen. (2) 1Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule (§ 53 Abs. 1 Satz 1), Personen, die außerunterrichtliche Angebote durchführen, (§ 53 Abs. 1 Satz 2) sowie geeignete Erziehungsberechtigte können mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden. 2Auch geeignete Schülerinnen und Schüler können damit betraut werden, wenn das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.

§ 69

Schulpflicht in besonderen Fällen

(1) 1Schülerinnen und Schülern, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus in angemessenem Umfang erteilt werden. 2Schülerinnen und Schülern, denen infolge einer Erkrankung nach Satz 1, einer seelischen Beeinträchtigung oder sonstiger schwerwiegender gesundheitlicher Gründe längerfristig selbst mit individueller Förderung und Unterstützung der Schulbesuch und auch der Erhalt von Unterricht nach Satz 1 nicht möglich oder zumutbar ist, kann die Schulbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten unter Hinzuziehung eines fachärztlichen Gutachtens stattdessen auch anderweitigen schulischen Unterricht oder auch Unterricht an einer außerschulischen Einrichtung gestatten; die Gestattung ist zu befristen. (2) 1Schülerinnen und Schüler können auf Vorschlag der Schule von der Schulbehörde an eine Schule einer für sie geeigneten Schulform überwiesen werden, wenn sie die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährden oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigen. 2Die Schulbehörde hat in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Überweisung weiterhin vorliegen. (3) 1Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich I, die in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht, solange sie auf diese Hilfe angewiesen sind, ganz oder teilweise in einer außerschulischen Einrichtung erfüllen. 2Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Schule, die von der Schülerin oder dem Schüler zu besuchen wäre, und der Einrichtung gemeinsam aufzustellen ist. (4) 1Schulpflichtige Jugendliche im Sekundarbereich II, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Jugend Werkstatt erfüllen, die auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereitet. 2In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Berufseinstiegsschule (§ 17 Abs. 2 Satz 3) auch die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer anderen Einrichtung mit der in Satz 1 genannten Aufgabenstellung gestatten. 3Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Einrichtung nach Satz 1 oder 2 und der Berufseinstiegsschule (§ 17 Abs. 2 Satz 3) gemeinsam aufzustellen ist. (5) Schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die sich in Justizvollzugsanstalten oder in geschlossener Heimerziehung befinden, können in den Räumen der Einrichtung unterrichtet werden.

§ 70

Ruhen und Ende der Schulpflicht in besonderen Fällen

(1) 1Die Schule kann für schulpflichtige Jugendliche, die eine Schule im Ausland besucht haben und einer besonderen Förderung in der deutschen Sprache bedürfen, für die Dauer der Teilnahme an den erforderlichen Sprachkursen das Ruhen der Schulpflicht anordnen. 2In Fällen, in denen für im Sekundarbereich I schulpflichtige Jugendliche noch keine Schule zuständig ist, trifft die Entscheidung nach Satz 1 die Schulbehörde. (2) 1Eine Schülerin ist drei Monate vor und zwei Monate nach der Geburt ihres Kindes nicht verpflichtet, die Schule zu besuchen. 2Im übrigen kann die Schule die Schulpflicht auf Antrag einer schulpflichtigen Mutter mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten widerruflich ruhen lassen, wenn sie durch den Besuch der Schule daran gehindert würde, ihr Kind in ausreichendem Maße zu betreuen. (3) Die Schulbehörde kann die Schulpflicht auf Antrag der Erziehungsberechtigten widerruflich ruhen lassen, wenn schulpflichtige Jugendliche nach zehn Schulbesuchsjahren einen besonderen außerschulischen Bildungsweg durchlaufen sollen.(4) Die Pflicht zum Besuch einer berufsbildenden Schule ruht1.für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger,2.für Schulpflichtige, die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe besuchen, solange diese Schulen nicht nach § 1 Abs. 5 Satz 2 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen sind, 3.für Schulpflichtige, die einen Freiwilligendienst ableisten,4.für Schulpflichtige, die nach dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ein mindestens einjähriges geleitetes berufsbezogenes Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife ableisten, und5.für Schulpflichtige, die der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat angehören.(5) Die Pflicht zum Schulbesuch einer Schule im Sekundarbereich II ruht in den Fällen des § 61 Abs. 3 Nr. 6. (6) 1Die Schulpflicht endet für Schulpflichtige, 1.deren Schulpflicht nach Absatz 4 für mindestens ein Jahr geruht hat,2.die mindestens ein Jahr lang eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht, eine außerschulische Einrichtung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, eine Jugendwerkstatt oder eine andere Einrichtung nach § 69 Abs. 4 besucht haben oder 3.die die allgemeine Hochschulreife erworben haben.2Die Schulbehörde kann vor Ablauf der Schulpflicht feststellen, dass die bisherige Ausbildung von Schulpflichtigen im Sekundarbereich II einen weiteren Schulbesuch entbehrlich macht; mit dieser Feststellung endet die Schulpflicht.

§ 71

Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden

(1) 1Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an den sonstigen schulischen Veranstaltungen einschließlich der besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 regelmäßig teilnehmen und die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen; sie haben sie dafür zweckentsprechend auszustatten. 2Die Ausstattungspflicht umfasst auch die Übernahme der Kosten von Schulfahrten, an denen die Schülerinnen und Schüler teilnehmen. (2) Ausbildende und ihre Beauftragten haben1.den Auszubildenden die zur Erfüllung der schulischen Pflichten und zur Mitarbeit in Konferenzen, in deren Ausschüssen, im Schulvorstand und in der Schülervertretung erforderliche Zeit zu gewähren und2.die Auszubildenden zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.

§ 71a

Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten

(1) 1Das Land stellt den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen, der Ersatzschulen sowie der Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 ab dem Sekundarbereich I die für den Unterricht notwendigen digitalen Endgeräte (Laptops oder Tablets) zur Verfügung. 2Das Nähere zu den vom Land bereitzustellenden digitalen Endgeräten, insbesondere zur technischen Ausstattung und zum planmäßigen Geräteaustausch, richtet sich nach den Bestimmungen eines vom Land erlassenen Ausstattungsprogramms. (2) Die Schule trifft die Auswahl der digitalen Endgeräte nach dem Ausstattungsprogramm und im Einvernehmen mit dem Schulträger, um die Kompatibilität der digitalen Endgeräte für die Einbindung in das Schulnetzwerk zu gewährleisten.

§ 72

Allgemeines

(1) 1Schülerinnen und Schüler wirken in der Schule mit durch: 1.Klassenschülerschaften sowie Klassensprecherinnen und Klassensprecher,2.den Schülerrat sowie Schülersprecherinnen und Schülersprecher,3.Vertreterinnen und Vertreter in Konferenzen, Ausschüssen und im Schulvorstand.2Die Mitwirkung soll zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) beitragen. (2) 1In den Ämtern der Schülervertretung sollen Schülerinnen und Schüler gleichermaßen vertreten sein. 2Ferner sollen Schülerinnen und Schüler, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht in Deutschland geboren wurden oder deren Erstsprache nicht Deutsch ist, in angemessener Zahl berücksichtigt werden. (3) Die Mitwirkung in der Schülervertretung ist von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulbehörden zu unterstützen.

§ 73

Klassenschülerschaft, Klassenvertretung und Klassenrat

1In jeder Klasse (Klassenschülerschaft) werden eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher (Klassenvertretung), deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter in der Klassenkonferenz und deren Ausschuss nach § 39 Abs. 1 gewählt. 2Die Klassenschülerschaft bildet den Klassenrat.

§ 74

Schülerrat

(1) 1Die Klassenvertretungen bilden den Schülerrat der Schule. 2Dieser wählt die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach § 39 Abs. 1. (2) Wird eine Schule von mindestens zehn Schülerinnen oder Schülern, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht in Deutschland geboren wurden oder deren Erstsprache nicht Deutsch ist, besucht und gehört von ihnen niemand dem Schülerrat an, so können diese Schülerinnen und Schüler aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schülerrats wählen.

§ 80

Mitwirkung in der Schule

(1) 1Von den Klassenschülerschaften und dem Schülerrat sowie in Schülerversammlungen der Schule und der in den §§ 76 und 77 Abs. 1 bezeichneten organisatorischen Bereiche und Gliederungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. 2Private Angelegenheiten von Lehrkräften sowie von Schülerinnen und Schülern dürfen nicht behandelt werden. 3Schuljahrgang an teil; § 73 Satz 2 gilt entsprechend. (2) 1Die Vertreterinnen und Vertreter im Schulvorstand, in den Konferenzen und Ausschüssen berichten dem Schülerrat oder der jeweiligen Klassenschülerschaft regelmäßig über ihre Tätigkeit. 2§ 41 bleibt unberührt. 3Der Schülerrat kann den Schülerinnen und Schülern der Schule über seine Tätigkeit berichten. (3) 1Schülerrat und Klassenschülerschaften sind von der Schulleitung, dem Schulvorstand, der zuständigen Konferenz oder den Bildungsgangs- und Fachgruppen vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. 2Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts sind mit den Klassenschülerschaften zu erörtern. (4) Schulleitung und Lehrkräfte haben dem Schülerrat und den Klassenschülerschaften die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.(5) 1Die Sprecherinnen und Sprecher vertreten die Schülerinnen und Schüler gegenüber Lehrkräften, Konferenzen, Schulvorstand, Schulleitung und Schulbehörden. 2Alle Schülervertreterinnen und Schülervertreter können von den Schülerinnen und Schülern mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt werden. (6) 1Der Schülerrat kann sich unter den Lehrkräften oder den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule Beraterinnen und Berater wählen. 2Der Schülerrat kann beschließen, dass stattdessen diese Wahl von den Schülerinnen und Schülern der Schule unmittelbar durchgeführt wird. (7) Die Benutzung der Schulanlagen ist für die Versammlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie für die Beratungen der Schülervertreterinnen und Schülervertreter gestattet.(8) 1Für Versammlungen und Beratungen ist im Stundenplan der Schulen wöchentlich eine Stunde, im Stundenplan der Teilzeitschulen monatlich eine Stunde, innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit freizuhalten. 2Während der Unterrichtszeit dürfen jährlich je vier zweistündige Schülerversammlungen und Schülerratssitzungen stattfinden; weitere Sitzungen während der Unterrichtszeit bedürfen der Zustimmung der Schulleitung. 3Im übrigen finden Versammlungen und Beratungen in der unterrichtsfreien Zeit statt.

§ 84

Aufgaben der Gemeinde- und Kreisschülerräte

(1) 1Die Gemeinde- und Kreisschülerräte können Fragen beraten, die für die Schülerinnen und Schüler der Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. 2Schulträger und Schulbehörde haben ihnen für ihre Tätigkeit die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben. (2) 1Die Gemeinde- und Kreisschülerräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller im Gemeinde- oder Kreisgebiet vorhandenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden. 2Ist in einem Gemeinde- oder Kreisschülerrat ein Beschluss gegen die Stimmen aller anwesenden oder per Videokonferenztechnik zugeschalteten Vertreterinnen und Vertreter einer Schulform gefasst worden, so ist ihm auf deren Verlangen deren Stellungnahme beizufügen. (3) § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 88

Allgemeines

(1) Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit durch: 1.Klassenelternschaften,2.den Schulelternrat,3.Vertreterinnen und Vertreter im Schulvorstand, in Konferenzen und Ausschüssen.(2) In den Klassenelternschaften haben die Erziehungsberechtigten bei Wahlen und Abstimmungen für jede Schülerin oder jeden Schüler zusammen nur eine Stimme.(3) 1In den Ämtern der Elternvertretung sollen Frauen und Männer gleichermaßen vertreten sein. 2Ferner sollen Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht in Deutschland geboren wurden oder deren Erstsprache nicht Deutsch ist, in angemessener Zahl berücksichtigt werden.

§ 90

Schulelternrat

(1) 1Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat. 2In der Berufsschule gehören auch die Vorsitzenden der Bereichselternschaften dem Schulelternrat an. (2) Wird eine Schule von mindestens zehn Schülerinnen oder Schülern, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht in Deutschland geboren wurden oder deren Erstsprache nicht Deutsch ist, besucht und gehört von deren Erziehungsberechtigten niemand dem Schulelternrat an, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schulelternrats wählen.(3) Der Schulelternrat wählt die Elternratsvorsitzende oder den Elternratsvorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter und eine gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach § 39 Abs. 1. (4) 1Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt den Schulelternrat mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. 2Eine Sitzung des Schulelternrats ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

§ 99

Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte

(1) 1Die Gemeinde- und Kreiselternräte können Fragen beraten, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. 2Schulträger und Schulbehörde haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben. 3Das gilt insbesondere für schulorganisatorische Entscheidungen nach § 106 Abs. 1. 4Sind nach § 97 Abs. 1 keine Gemeindeelternräte zu bilden, so beteiligen die Schulträger die Schulelternräte. (2) 1Die Vorstände der Gemeinde- und Kreiselternräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller in ihrem Bezirk vertretenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden. 2Ist in einem Gemeinde- oder Kreiselternrat ein Beschluss gegen die Stimmen aller anwesenden oder per Videokonferenztechnik zugeschalteten Vertreterinnen und Vertreter einer Schulform gefasst worden, so ist ihm auf deren Verlangen deren Stellungnahme beizufügen.

§ 102

Schulträger

(1) Schulträger der Grundschulen sind die Gemeinden, die Samtgemeinden und die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten.(2) Schulträger für die übrigen Schulformen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.(3) Die Schulbehörde überträgt einer kreisangehörigen Gemeinde oder Samtgemeinde auf deren Antrag die Schulträgerschaft für allgemeinbildende Schulformen, wenn die Übertragung mit der Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots zu vereinbaren ist.(4) 1Vor der Entscheidung über den Antrag auf Übertragung der Schulträgerschaft ist der Landkreis zu hören. 2Die Schulbehörde kann die Schulträgerschaft auf Antrag auf einen Teil des Gemeindegebietes beschränken, dessen Grenzen im Benehmen mit den anderen beteiligten Schulträgern festzulegen sind. (5) 1Wird es auf Grund einer Übertragung der Schulträgerschaft erforderlich, die Trägerschaft für einzelne Schulen von dem bisherigen auf einen anderen Schulträger zu übertragen, so haben die Gemeinde oder die Samtgemeinde und der Landkreis die notwendigen Vereinbarungen zu treffen. 2Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet die Schulbehörde. (6) Auf Antrag der Gemeinde oder der Samtgemeinde hebt die Schulbehörde die Übertragung der Schulträgerschaft nach Absatz 3 auf, wenn die Gemeinde oder die Samtgemeinde und der Landkreis die notwendigen Vereinbarungen getroffen haben.(7) Das Land kann Schulträger von Schulen besonderer Bedeutung, insbesondere mit überregionalem Einzugsbereich, sein.

§ 113

Sachkosten

(1) 1Die Schulträger tragen die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen. 2Dazu gehören auch die persönlichen Kosten, die nicht nach § 112 das Land trägt. (2) Von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen zwischen Land und Schulträger sind möglich1.bei Schulversuchen,2.bei unterrichtsergänzenden schulischen Veranstaltungen, die zum Erreichen des Bildungszieles einer berufsbildenden Schule vorgesehen sind.(3) Die Kosten der Abgeltung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien trägt das Land.(4) 1Im Rahmen ihrer Haushaltsmittel gewähren die Schulträger Beihilfen für Schülerinnen und Schüler bei Schulfahrten. 2Die zur Durchführung von Schulfahrten erforderlichen Verträge werden von der Schule im Namen des Landes abgeschlossen. (5) 1Hat sich das Land in einer Vereinbarung mit einem anderen Land verpflichtet, Ausgleichszahlungen für den Besuch von Schulen des anderen Landes durch niedersächsische Schülerinnen und Schüler zu leisten, so können die Schulträger, in deren Gebiet die Schülerinnen oder Schüler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben, zur Erstattung eines angemessenen Anteils der Ausgleichszahlungen herangezogen werden. 2Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.

§ 116

Aufgabe von Schulanlagen

1Werden Schulanlagen, die nach dem 1. Januar 1966 mit Landesmitteln gefördert worden sind, nicht mehr für kommunale, soziale, kulturelle oder sportliche Zwecke genutzt oder werden sie veräußert, so ist dem Land grundsätzlich ein angemessener Wertausgleich für die gewährten Zuwendungen zu leisten. 2Eine Wertminderung der Schulanlage seit der Fertigstellung ist zu berücksichtigen. 3Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.

§ 117

Beteiligung der Landkreise an den Schulbaukosten

(1) 1Die Landkreise gewähren den kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und deren Zusammenschlüssen 1.im Primarbereich Zuwendungen in Höhe von mindestens einem Drittel der notwendigen Schulbaukosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke und für Erstausstattungen,2.in den Sekundarbereichen Zuwendungen in Höhe von mindestens der Hälfte dieser Kosten.2§ 115 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden. (2) Wird ein Gebäude für schulische Zwecke geleast und hat der Schulträger nach dem Vertrag das Recht, das Eigentum an dem Gebäude nach Ablauf der Vertragsdauer zu erwerben (Kaufoption), so können Zuwendungen gewährt werden für1.die Leasingraten in dem Umfang, in dem sie zur Anrechnung auf den Gesamtkaufpreis geleistet werden, 2.den bei Wahrnehmung der Kaufoption zu entrichtenden Restkaufpreis,wenn das Leasing gegenüber den andernfalls aufzuwendenden Schulbau- und Finanzierungskosten wirtschaftlicher ist.(3) Zuwendungen können auch für größere Instandsetzungen, für die Ausstattung von Schulen mit besonderen Einrichtungen und für die Anschaffung von Fahrzeugen für die Schülerbeförderung gewährt werden.(4) 1Die Zuwendungen können Zuweisungen oder zinslose Darlehn oder beides sein. 2Bei der Vergabe der Mittel ist neben der Leistungsfähigkeit des Schulträgers die Dringlichkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. (5) 1Die Landkreise errichten zur Finanzierung des Schulbaus eine Kreisschulbaukasse; sie ist ein zweckgebundenes Sondervermögen des Landkreises. 2Aus ihr erhalten der Landkreis und die kreisangehörigen Schulträger Mittel zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorhaben. 3Die Landkreise erfüllen mit den Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse ihre Verpflichtungen nach Absatz 1. (6) 1Die Mittel der Kreisschulbaukasse werden, soweit die Rückflüsse aus gewährten Darlehn nicht ausreichen, zu zwei Dritteln vom Landkreis und zu einem Drittel von den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden aufgebracht. 2Die Beiträge der Gemeinden und Samtgemeinden sind nach der Zahl der in ihnen wohnenden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Grundschuljahrgangs zu bestimmen. 3Die Höhe der Beiträge regelt der Landkreis. 4Durch die Leistung der Beiträge erfüllen die Schulträger zugleich ihre Verpflichtung, Rücklagen für den Schulbau zu bilden. (7) 1Durch Vereinbarung zwischen dem Landkreis und allen kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und deren Zusammenschlüssen kann von den Absätzen 1 bis 6 abgewichen werden. 2Kündigt eine an ihr beteiligte Partei die Vereinbarung oder endet sie aus sonstigem Grund, so finden die gesetzlichen Regelungen erneut Anwendung.

§ 118

Beteiligung der Landkreise an den sonstigen Kosten

(1) 1Zu den nicht unter § 117 fallenden Kosten der Schulen der Sekundarbereiche gewähren die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen in Höhe von mindestens 50 und höchstens 80 vom Hundert. 2Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu bestimmen, zu welchen Kosten die Landkreise nach Satz 1 Zuweisungen zu gewähren haben. (2) 1Das Kultusministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung den Mindestsatz von 50 vom Hundert für die Fälle zu erhöhen, in denen ein erheblicher Anteil der Schülerinnen und Schüler im Kreisgebiet die Schulen des Landkreises besucht. 2Dabei ist der Mindestsatz umso höher festzusetzen, je höher in den Sekundarbereichen der Anteil der von dem Landkreis beschulten Schülerinnen und Schüler an der Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler ist, die die Schulen der Gemeinden, der Samtgemeinden und des Landkreises besuchen. 3In der Verordnung ist auch zu bestimmen, in welchem Umfang dabei die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen sind, die Teilzeitunterricht besuchen. (3) 1Auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Landkreis und allen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden können die Zuweisungen auch pauschaliert gewährt werden. 2In diesem Fall kann von dem Mindest- und Höchstsatz nach Absatz 1 Satz 1 und aufgrund des Absatzes 2 sowie den Bestimmungen der Verordnung nach Absatz 1 Satz 2 abgewichen werden. 3Kündigt eine an ihr beteiligte Partei die Vereinbarung oder endet sie aus sonstigem Grund, so finden die gesetzlichen Regelungen erneut Anwendung.

§ 120

Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) 1Die Schulbehörden haben die Entwicklung des Schulwesens zu planen, zu gestalten und die Schulen und Schulträger zu beraten. 2Sie nehmen die Aufgaben der schulpsychologischen Beratung wahr. 3Sie nehmen die Aufgaben einer Antidiskriminierungsstelle wahr. (2) Die Schulbehörden haben darauf hinzuwirken, dass das Schulwesen den geltenden Vorschriften entspricht.(3) Die Schulbehörden üben die Fachaufsicht über die Schulen aus.(4) Eine Schulbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist.(5) Die Schulbehörden üben die Aufsicht über die Verwaltung und Unterhaltung der Schulen durch die Schulträger, unbeschadet der Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden, aus.(6) Die nachgeordneten Schulbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift bestimmt ist.(7) Die oberste Schulbehörde kann im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde Befugnisse der Schulbehörden auf andere Landesbehörden übertragen.

§ 122

Lehrpläne für den Unterricht

(1) 1Der Unterricht in allgemein bildenden Schulen wird auf der Grundlage von Lehrplänen (Kerncurricula) erteilt. 2Diese werden vom Kultusministerium erlassen. 3Sie beschreiben fachbezogene Kompetenzen, über die Schülerinnen und Schüler am Ende des Primarbereichs, des Sekundarbereichs I und des Sekundarbereichs II verfügen sollen. 4Die Lehrpläne konkretisieren die allgemeinen und fachlichen Ziele und Vorgaben für den Unterricht der einzelnen Fächer (Bildungsstandards) und legen die verbindlichen Kerninhalte schulform- oder abschlussbezogen fest. 5Die Lehrkräfte haben die Aufgabe, den Unterricht in eigener pädagogischer Verantwortung derart zu gestalten, dass die fachbezogenen Kompetenzen erworben, die Bildungsstandards erreicht und dabei die Interessen der Schülerinnen und Schüler einbezogen werden. (2) 1Der Unterricht in berufsbildenden Schulen wird auf der Grundlage von Rahmenrichtlinien erteilt. 2Diese werden vom Kultusministerium erlassen und müssen die allgemeinen und fachlichen Ziele der einzelnen Unterrichtsfächer sowie didaktische Grundsätze, die sich an den Qualifikationszielen des jeweiligen Unterrichtsfaches zu orientieren haben, enthalten sowie verbindliche und fakultative Unterrichtsinhalte in einem sinnvollen Verhältnis so zueinander bestimmen, dass die Lehrkräfte in die Lage versetzt werden, die vorgegebenen Ziele in eigener pädagogischer Verantwortung zu erreichen und Interessen der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen. (3) Bevor Lehrpläne nach Absatz 1 und Rahmenrichtlinien erlassen werden, unterrichtet das Kultusministerium rechtzeitig den Landtag über den Entwurf und die Stellungnahme des Landesschulbeirats.

§ 128

Unterricht Werte und Normen

(1) 1Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt, ist stattdessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, wenn die Schule diesen Unterricht eingerichtet hat. 2Für diejenigen, für die Religionsunterricht ihrer Religionsgemeinschaft als ordentliches Lehrfach eingeführt ist, entsteht die Verpflichtung nach Satz 1 erst nach Ablauf eines Schuljahres, in dem Religionsunterricht nicht erteilt worden ist. 3Die Schule hat den Unterricht Werte und Normen als ordentliches Lehrfach einzurichten, wenn mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler zur Teilnahme verpflichtet sind. 4In der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg kann die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen auch durch die Teilnahme am Unterricht im Fach Philosophie erfüllt werden, wenn die Schule diesen Unterricht eingerichtet hat. (2) Im Fach Werte und Normen sind religionskundliche Kenntnisse, das Verständnis für die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen und der Zugang zu philosophischen, weltanschaulichen und religiösen Fragen zu vermitteln.

§ 141

Geltung anderer Vorschriften dieses Gesetzes

(1) 1Für Ersatzschulen sowie für Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 gelten die §§ 2, 3 Abs. 2 Satz 2, §§ 4 bis 6 und §§ 9 bis 22 entsprechend. 2Im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) kann ein auf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt werden. (2) 1Die §§ 72 bis 81, 85 und 87 gelten für die in Absatz 1 genannten Schulen, soweit der Schulträger keine abweichende Regelung getroffen hat. 2Eine abweichende Regelung muss mindestens 1.für die Schule und die Klassen oder die ihnen entsprechenden organisatorischen Gliederungen eine Schülervertretung vorsehen,2.eine Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Konferenzen in den Fällen zulassen, in denen sie die Erörterung bestimmter Anträge wünschen, mit Ausnahme von Anträgen zur Unterrichtsverteilung und zu den Stundenplänen, zur Anrechnung von Stunden auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte, zur Regelung der Vertretungsstunden und zur Tätigkeit der pädagogischen Hilfskräfte sowie zu den in § 36 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 genannten Beratungsgegenständen, 3.eine Anhörung der Schülervertretung vor grundsätzlichen Entscheidungen über die Organisation der Schule, den Inhalt des Unterrichts und die Leistungsbewertung sowie eine Erörterung der Unterrichtsplanung und -gestaltung mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern vorsehen.(3) 1§ 113 Abs. 3 und § 114 sind entsprechend anzuwenden. 2Wenn eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung besucht wird, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht (§ 114 Abs. 3) für den Weg zur nächsten entsprechenden Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung mit dem gewünschten Bildungsgang.

§ 144

Schulische Voraussetzungen der Genehmigung

(1) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Ersatzschule in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. 2Für Grundschulen und Hauptschulen in freier Trägerschaft sind die Vorschriften des Artikels 7 Abs. 5 des Grundgesetzes maßgebend. (2) Dass die innere und äußere Gestaltung der Ersatzschule von den Anforderungen abweicht, die an entsprechende öffentliche Schulen gestellt werden, steht der Genehmigung nicht entgegen, wenn die Gestaltung der Ersatzschule als gleichwertig anzusehen ist.(3) 1Die Genehmigung einer allgemein bildenden Ersatzschule setzt voraus, dass sich die zu dieser Schule gehörenden baulichen Einrichtungen in einer hinreichenden räumlichen Nähe zueinander befinden, sodass die Wege zwischen den baulichen Einrichtungen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften im Verlauf des regelmäßigen Schulbetriebs und unter zumutbaren Bedingungen zurückgelegt werden können. 2Vor dem 1. August 2025 erteilte Genehmigungen bleiben von Satz 1 unberührt. (4) 1Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte sind nur erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig sind. 2Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkraft durch andersartige gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird. 3Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule innerhalb einer von der Schulbehörde zu bestimmenden Frist erbracht werden. 4Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Feststellung der Gleichwertigkeit sowie zu der Art der zu erbringenden Nachweise zu regeln.

§ 146

Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen

Der Träger der Ersatzschule hat nachfolgende Änderungen in Bezug auf die Genehmigungsvoraussetzungen der Ersatzschule der Schulbehörde unverzüglich in Textform anzuzeigen:1.den Wechsel der Trägerschaft sowie jede Änderung der vertretungsberechtigten Personen, der Rechtsform und des Sitzes des Trägers,2.jeden Wechsel in der Schulleitung,3.jede erstmalige Tätigkeitsaufnahme einer Lehrkraft an der Ersatzschule,4.jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte, die die Anforderungen nach § 145 Abs. 2 betrifft, 5.jede wesentliche Änderung des der Genehmigung zugrundeliegenden pädagogischen Konzepts, insbesondere zur Erreichung der Lernziele nach § 144 Abs. 1 Satz 1, 6.jede Änderung eines genehmigten Bildungsgangs,7.eine Unterbrechung sowie Ruhendstellung oder Aufgabe des Schulbetriebs,8.eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach einer Ruhendstellung oder Unterbrechung,9.jede Änderung der Bezeichnung,10.die Errichtung einer Außenstelle,11.jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen, insbesondere der räumlichen Unterbringung sowie jede wesentliche bauliche Veränderung der dem Schulbetrieb dienenden Räume.

§ 148

Anerkannte Ersatzschulen

(1) 1Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an gleichartige oder gleichwertige öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, ist auf ihren Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen. 2Die Anerkennung bedarf der Schriftform. 3Sie wird für eine bestimmte Schulform und erforderlichenfalls für eine bestimmte Fachrichtung, einzelne Teile einer Schulform oder Schwerpunkte einer Fachrichtung ausgesprochen. (2) 1Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. 2Bei Abschlussprüfungen führt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde den Vorsitz. 3Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die dieselbe Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. 4Auf Antrag kann dieses Recht auf die Abschlussprüfung beschränkt werden. (3) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn1.die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist,2.die Schule wiederholt gegen die ihr nach Absatz 2 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen verstößt.

§ 149

Finanzhilfe

(1) 1Das Land gewährt den Trägern der anerkannten Ersatzschulen sowie der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nach Ablauf von drei Jahren seit der Aufnahme des Schulbetriebs der Schule auf Antrag Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten. 2Nach einer Unterbrechung des Schulbetriebs vor Ablauf der Wartefrist nach Satz 1 beginnt diese Frist erneut. (2) 1Wird das Unterrichtsangebot der Ersatzschule eines für diese Schule finanzhilfeberechtigten Trägers nur durch eine andere Organisation einer bereits vorhandenen Schulform oder durch einen anderen Schwerpunkt einer bereits vorhandenen Fachrichtung geändert oder ergänzt, so gewährt das Land die Finanzhilfe bezüglich des geänderten oder ergänzten Angebots auf Antrag vom Zeitpunkt der Anerkennung des geänderten oder ergänzten Angebots nach § 148 an. 2Wird das Unterrichtsangebot der Ersatzschule eines für diese Schule finanzhilfeberechtigten Trägers lediglich um einen Schulzweig einer anderen Schulform, eine andere Förderschulart, eine andere Schulform einer schon vorhandenen Fachrichtung oder um eine Fachrichtung einer Schulform erweitert, die bereits in einer verwandten Fachrichtung geführt wird, so gewährt das Land die Finanzhilfe bezüglich des erweiterten Angebotes auf Antrag bereits nach Ablauf eines Jahres nach der Genehmigung für das erweiterte Angebot nach § 143; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Kommt für das erweiterte Angebot eine Anerkennung nach § 148 in Betracht, so wird die entsprechende Finanzhilfe frühestens vom Zeitpunkt dieser Anerkennung an gewährt. 4Pflegeschulen nach § 9 PflBG, für die die Wartefrist nach Absatz 1 abgelaufen ist, stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 Ersatzschulen, für die die Träger finanzhilfeberechtigt sind, gleich. (3) Bei einem Wechsel des Trägers der Schule beginnt die Frist des Absatzes 1 nur dann erneut zu laufen, wenn die Genehmigung nach § 147 Abs. 3 Satz 2 erloschen ist. (4) 1Der Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht oder erlischt, wenn der Träger der Ersatzschule einen erwerbswirtschaftlichen Gewinn erzielt oder erstrebt. 2Ist der Träger einer Ersatzschule eine Körperschaft (§ 51 Satz 2 der Abgabenordnung), so hat er nur dann einen Anspruch auf Finanzhilfe, wenn er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt (§ 52 der Abgabenordnung). (5) 1Der Anspruch ist für jedes Schuljahr (§ 28) innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des Schuljahres geltend zu machen. 2Auf Antrag gewährt das Land Abschlagszahlungen.

§ 150

Berechnung der Finanzhilfe

(1) 1Die Finanzhilfe für ein Schuljahr setzt sich aus einem Grundbetrag nach Absatz 2 und zusätzlichen Leistungen nach den Absätzen 8 und 9 zusammen. 2Hat das Land beamtete Lehrkräfte unter Fortzahlung der Bezüge zum Dienst an der Ersatzschule beurlaubt, so vermindert sich der Grundbetrag um die Beträge, die das Land für die beurlaubten Lehrkräfte aufgewendet hat. 3Hat das Land beamtete Lehrkräfte ohne Fortzahlung der Bezüge zum Dienst an der Ersatzschule beurlaubt, so wird je beamteter Lehrkraft ein Abzug vom Grundbetrag in Höhe des Betrages vorgenommen, der dem Arbeitgeberanteil des Beitrages für die Rentenversicherung auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die der Lehrkraft ohne Beurlaubung zustünden, entspricht. (2) 1Der Grundbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung der Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule nach den Sätzen 2 bis 4 mit dem von der Schulbehörde festzusetzenden Schülerbetrag nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6; er kann sich nach Maßgabe des Absatzes 7 erhöhen. 2Die Durchschnittszahl ist der Mittelwert der Zahlen der Schülerinnen und Schüler am 15. November und am 15. März des Schuljahres, an Förderschulen jedoch der Mittelwert der Zahlen der Schülerinnen und Schüler an den genannten Stichtagen, für die ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt worden ist, der dem Schwerpunkt der Schule entspricht, oder die auf Veranlassung der Schulbehörde die Förderschule besuchen und für die eine entsprechende Feststellung bevorsteht. 3Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert werden und denen aufgrund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet werden, bleiben bei der Errechnung der Durchschnittszahl unberücksichtigt. 4Abweichend von Satz 3 werden aber Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die wegen einer gesundheitlichen Schädigung oder der Auswirkung einer Behinderung zu ihrer Wiedereingliederung in den Beruf der besonderen Hilfen eines Berufsförderungswerkes bedürfen. (3) 1Der Schülerbetrag ergibt sich durch Vervielfachung des Stundensatzes nach Satz 2 nach Art des einzusetzenden Lehrpersonals mit den Stunden je Schülerin oder Schüler (Schülerstunden) nach Absatz 4 oder 6, bei den Förderschulen zuzüglich des Betrages, der sich durch Vervielfachung des Stundensatzes nach Satz 3 für das Zusatzpersonal mit den Schülerstunden nach Absatz 4 oder 6 ergibt. 2Zur Berechnung des Stundensatzes des Lehrpersonals wird das Jahresentgelt nach Satz 4 durch die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an einer entsprechenden öffentlichen Schule geteilt und mit den folgenden Faktoren vervielfacht: 1.F für Funktionsämter, der das Verhältnis der Personalkosten für die Inhaberinnen und Inhaber höherwertiger Ämter mit Schulleitungsaufgaben gegenüber den Personalkosten für die übrigen Lehrkräfte an der entsprechenden öffentlichen Schule ausdrückt und füra)Grundschulen1,10, b)Hauptschulen1,10, c)Realschulen1,10, d)Oberschulen1,10, e)Gesamtschulen1,15, f)Gymnasien1,15, g)Förderschulen1,09, h)berufsbildende Schulen1,11 beträgt,2.AS für Anrechnungsstunden, der die durchschnittlichen Anrechnungen auf die Regelstundenzahl an der entsprechenden öffentlichen Schule ausdrückt und füra)Grundschulen1,08, b)Hauptschulen1,07, c)Realschulen1,07, d)Oberschulen1,07, e)Gesamtschulen1,08, f)Gymnasien1,07, g)Förderschulen1,06, h)berufsbildende Schulen1,07 beträgt,3. S für Sachkosten, der 1,167 beträgt, und 4. Abschlag, der der finanziellen Eigenverantwortung der Schulträger Rechnung trägt und 0,8 beträgt.3Zur Berechnung des Stundensatzes des Zusatzpersonals wird das Jahresentgelt nach Satz 6 durch die wöchentliche Arbeitszeit geteilt und mit den Faktoren S (Satz 2 Nr. 3) und Abschlag (Satz 2 Nr. 4) vervielfacht. 4Der Bestimmung des Jahresentgelts des Lehrpersonals sind die am 1. August des Schuljahres geltenden, von dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt für die Veranschlagung von Personalausgaben bekannt gemachten Durchschnittssätze für tarifbeschäftigte Lehrkräfte nach der an der entsprechenden öffentlichen Schule üblichen Eingruppierung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abzüglich eines Anteils für die Zusatzversorgung zuzüglich eines Anteils für personalbezogene Sachausgaben zugrunde zu legen; der Abzug eines Anteils für die Zusatzversorgung erfolgt dabei in Höhe des vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. festgesetzten Umlagevomhundertsatzes vom rentenversicherungspflichtigen Entgelt, der Zuschlag eines Anteils für personalbezogene Sachausgaben in Höhe von 0,8 vom Hundert des sich nach dem Abzug ergebenden Betrages. 5Zum Lehrpersonal im Sinne dieser Vorschrift zählen alle Personen, die in eigener pädagogischer Verantwortung unterrichten; dazu gehören nicht die Unterricht in eigener Verantwortung erteilenden Beamtinnen und Beamten auf Widerruf. 6Für die Bestimmung des Jahresentgelts des Zusatzpersonals gilt Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass statt der Durchschnittssätze für tarifbeschäftigte Lehrkräfte die Durchschnittssätze für Tarifbeschäftigte zugrunde zu legen sind. 7Zum Zusatzpersonal an Förderschulen zählen die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (4) 1Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Zahl der Schülerstunden gesondert für jede Schulform, bei Gymnasien und Gesamtschulen gesondert nach Sekundarbereich I und II, bei Förderschulen für jeden Schwerpunkt und gesondert nach Lehr- und Zusatzpersonal sowie bei berufsbildenden Schulen für jeden Bildungsgang und gesondert nach Theorielehrkräften, Fachlehrkräften sowie Fachpraxislehrkräften zu bestimmen. 2Der Bestimmung sind zugrunde zu legen 1.für berufsbildende Schulena)die vorgeschriebene Regelstundenzahl und die vorgesehene Stundenzahl des Lehrpersonals undb)die maßgebliche Klassengröße sowie2.für allgemein bildende Schulen die tatsächlichen Verhältnisse der öffentlichen Schulen oder, wenn keine hinreichende Vergleichsmöglichkeit besteht, die Kriterien nach Nummer 1.(5) 1Bei Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung, deren Jahrgangsgliederung von derjenigen der öffentlichen Schulen abweicht, ist die entsprechende öffentliche Schule im Sinne von Absatz 4 Satz 2 für die Schuljahrgänge 1 bis 4 die Grundschule und für die Schuljahrgänge 5 bis 13 das Gymnasium. 2Führt eine Ersatzschule nach Satz 1 nicht über den 10. Schuljahrgang hinaus, so ist hinsichtlich der Schuljahrgänge 5 bis 10 die ihr entsprechende öffentliche Schule die Realschule. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Förderschulen. (6) 1Der nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelte Schülerbetrag ist für jede finanzhilfeberechtigte Ersatzschule mit dem Betrag zu vergleichen, der sich ergibt, wenn anstelle der durch Verordnung bestimmten Schülerstunden die Schülerstunden der finanzhilfeberechtigten Schule aus dem jeweiligen Schuljahr eingesetzt werden. 2Maßgeblich für den Vergleich sind die in die amtlich veröffentlichten statistischen Feststellungen für das erste Schulhalbjahr aufgenommenen Unterrichtsstunden und Schülerzahlen. 3Der jeweils niedrigere Betrag ist als Schülerbetrag für die finanzhilfeberechtigte Schule festzusetzen. (7) 1Für Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden, wird der Schülerbetrag wie folgt erhöht: 2Für jede erteilte Jahresunterrichtsstunde, die dem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entspricht, wird zusätzlich der Stundensatz nach Absatz 3 Satz 2 für eine Förderschullehrkraft gewährt. 3Es wird jedoch höchstens die Zahl der sonderpädagogischen Unterrichtsstunden berücksichtigt, die einer öffentlichen Schule zugewiesen würden. (8) 1Ausgaben, die der Schulträger für eine angemessene Zusatzversorgung einer oder eines Beschäftigten des Lehr- oder Zusatzpersonals getätigt hat, werden unter Anwendung des Faktors Abschlag (Absatz 3 Satz 2 Nr. 4) bezuschusst. 2Für von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Lehrkräfte, die bei einer als rechtsfähige kirchliche Anstalt öffentlichen Rechts geführten Versorgungskasse angemeldet sind, wird zu den Beiträgen des Schulträgers für eine angemessene Direktversorgung ein angemessener Zuschuss gewährt. 3Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Angemessenheit von Direkt- und Zusatzversorgungsleistungen und des Zuschusses nach Satz 2 zu regeln. (9) Sind Träger finanzhilfeberechtigter Schulen nach § 8 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs verpflichtet, aus dem Landesdienst beurlaubte Lehrkräfte bei deren Ausscheiden aus dem Landesdienst nachzuversichern, so erstattet ihnen das Land auf Antrag die dazu erforderlichen Beiträge. (10) Die Schulbehörden und der Landesrechnungshof sind berechtigt, alle die Finanzhilfe betreffenden Angaben bei den Schulen und Schulträgern zu überprüfen, die zugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.

§ 152

Austausch der Lehrkräfte zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen

(1) 1Ein ständiger personeller Austausch zwischen den öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ist zu fördern. 2Zu diesem Zweck können Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen für bestimmte Zeit zum Dienst an Ersatzschulen beurlaubt werden. 3Die Zeit der Beurlaubung ist bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis verbrachten Beschäftigungszeit gleichzustellen. 4Bei der Rückkehr in den öffentlichen Schuldienst wird Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz gewährt. (2) Die Lehrkräfte sind unter Fortfall der Bezüge zu beurlauben.(3) 1Auf Antrag der Schulträger können Lehrkräfte zum Dienst an Förderschulen auch unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt werden. 2In diesen Fällen können Schulträger Lehrkräften, denen bei einer Verwendung an einer öffentlichen Förderschule eine Zulage zustände, diese in gleicher Höhe gewähren; die Zulage wird erstattet.

§ 153

Bezeichnung der Lehrkräfte

(1) Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtliche Verbände, Anstalten und Stiftungen können Lehrkräften, die an den von ihnen oder ihnen angeschlossenen kirchlichen Institutionen getragenen Schulen auf Grund des Kirchenbeamtenrechts beschäftigt werden, die im öffentlichen Schuldienst vorgeschriebenen Amtsbezeichnungen mit dem Zusatz "im Kirchendienst" verleihen, wenn die Lehrkräfte die Voraussetzungen erfüllen, die an die entsprechenden Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst gestellt werden.(2) 1Mit Genehmigung der Schulbehörde können Träger einer anerkannten Ersatzschule ihren hauptberuflichen Lehrkräften, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer der Beschäftigung an der Schule das Führen einer der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz "im Dienst an Schulen in freier Trägerschaft" gestatten. 2Das Führen der Bezeichnung darf frühestens von dem Zeitpunkt an gestattet werden, in dem die Lehrkraft im öffentlichen Dienst zum Führen der dem jeweiligen Amt entsprechenden Amtsbezeichnung berechtigt sein könnte. 3Ein Recht auf eine der Bezeichnung entsprechende Verwendung im öffentlichen Schuldienst wird dadurch nicht begründet. (3) 1Lehrkräften, die durch Vermittlung des Bundesverwaltungsamts in den Auslandsschuldienst verpflichtet und dafür aus dem öffentlichen Schuldienst beurlaubt worden sind, kann für die Dauer ihrer Verwendung als Schulleiterin oder Schulleiter, stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter oder Fachberaterin oder Fachberater das Führen einer der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz "im Auslandsschuldienst" gestattet werden. 2Die Berechtigung hierzu erteilt die Schulbehörde auf Vorschlag des Bundesverwaltungsamts. 3Das Führen der Bezeichnung darf frühestens von dem Zeitpunkt an gestattet werden, in dem die Lehrkraft im öffentlichen Dienst zur Beförderung heranstünde. 4Ein Recht auf eine der Bezeichnung entsprechende Verwendung im öffentlichen Schuldienst wird dadurch nicht begründet.

§ 161

Anerkannte Ergänzungsschulen

(1) 1Einer Ergänzungsschule kann die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn sie der Ausbildung für einen bestimmten Beruf dient, der Unterricht nach einem genehmigten Lehrplan erteilt wird und die Abschlussprüfung nach einer genehmigten Prüfungsordnung unter dem Vorsitz einer Beauftragten oder eines Beauftragten der Schulbehörde stattfindet. 2Bildet die Ergänzungsschule für einen bestimmten Beruf aus, so kann ihr mit der Anerkennung gestattet werden, ihren Schülerinnen und Schülern die Berechtigung zu verleihen, eine entsprechende Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "geprüfte oder geprüfter" zu führen. 3Die Anerkennung bedarf der Schriftform. 4§ 148 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Schulen in freier Trägerschaft, die der Ausbildung von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern dienen, wird auf Antrag unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen, wenn sie ihre Schülerinnen und Schüler mindestens 18 Monate lang durch einen mindestens halbtägigen Unterricht in wenigstens drei im Heilpraktikerwesen nicht nur vereinzelt vertretenen Behandlungsmethoden umfassend ausbilden. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, die Anforderungen des Satzes 1 einschließlich der Voraussetzungen für die Genehmigung der Lehrpläne und der Prüfungsordnungen nach Absatz 1 Satz 1 durch Verordnung näher zu regeln. 3Im übrigen gilt Absatz 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend. (3) 1Einer allgemein bildenden Ergänzungsschule kann auf Antrag des Schulträgers die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn deren Schulabschluss darauf ausgerichtet ist, das "International Baccalaureate Diplome/Diplôme du Baccalauréat International" zu vergeben. 2Die Anerkennung bedarf der Schriftform. 3§ 148 Abs. 3 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden. 4Den Trägern der nach Satz 1 anerkannten Ergänzungsschulen gewährt das Land Finanzhilfe in entsprechender Anwendung des § 149 Abs. 1 und des § 150 Abs. 1 bis 6 unter Anwendung eines Faktors in Höhe von 0,8. 5§ 150 Abs. 10 gilt entsprechend. (4) 1Hat die Schulbehörde über einen Antrag auf Verleihung nicht spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, so gilt die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule als verliehen; im Übrigen findet § 42a VwVfG Anwendung. 2Werden die Verleihungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so hat der Schulträger dies der Schulbehörde mitzuteilen.

§ 161c

Zusätzliche Finanzhilfe für den Ausbau von Ganztagsschulen an allgemeinbildenden Schulen

1Das Land gewährt den in § 161b Satz 1 genannten Trägern allgemeinbildender Schulen eine zusätzliche Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten für den Ausbau von Ganztagsschulen. 2Der Zuschuss wird als jährliche Pauschale gewährt. 3Sie beträgt ab dem Haushaltsjahr 2025 7 500 000 Euro und im Haushaltsjahr 2024 fünf Zwölftel dieses Betrages. 4§ 161b Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend. 5Beginnend mit dem Schuljahr 2026/2027 wird die Finanzhilfe nach Satz 1 für die dort genannten Träger von Schulen, die einen Primarbereich führen, erhöht; Satz 2 gilt entsprechend. 6Diese Pauschale beträgt im Haushaltsjahr 2026 230 000 Euro, im Haushaltsjahr 2027 780 000 Euro, im Haushaltsjahr 2028 1 330 000 Euro, im Haushaltsjahr 2029 1 880 000 Euro und ab dem Haushaltsjahr 2030 2 200 000 Euro. 7Die Pauschale nach Satz 6 wird im Jahr 2026 zum 15. November gezahlt; im Übrigen gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Schülerzahlen jeweils nur diejenigen des Primarbereichs zugrunde zu legen sind.

§ 167

Schulaufsicht

(1) 1Die staatliche Schulaufsicht hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. 2Die Schulbehörden haben insbesondere das Recht, die Schulen in freier Trägerschaft zu besichtigen, Einblick in den Unterrichtsbetrieb zu nehmen sowie Berichte und Nachweise zu fordern. (2) 1Für die Einsetzung der Schulleitung der Ersatzschule bedarf der Schulträger der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde. 2Die Genehmigung darf nur versagt oder widerrufen werden, wenn hinsichtlich der Person der Schulleiterin oder des Schulleiters die Voraussetzungen des § 144 Abs. 4 oder des § 145 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei Schulleiterinnen oder Schulleitern öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden. (3) 1Für den Einsatz einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung an der Ersatzschule bedarf der Schulträger einer vorherigen Unterrichtsgenehmigung der Schulbehörde. 2Die Schulbehörde hat die Unterrichtsgenehmigung auf Antrag des Trägers nach Maßgabe des § 144 Abs. 4 zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3Der Einsatz einer Lehrkraft kann untersagt werden, wenn in der Person der Lehrkraft die Voraussetzungen des § 144 Abs. 4 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden.

§ 168

Allgemeines

(1) 1Beim Kultusministerium werden als Vertretung der Erziehungsberechtigten ein Landeselternrat und als Vertretung der Schülerinnen und Schüler ein Landesschülerrat gebildet. 2Beim Kultusministerium wird ferner ein Landesschulbeirat gebildet, in dem die am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und die mittelbar beteiligten Einrichtungen und Verbände zusammenwirken. (2) 1Das Kultusministerium richtet für den Landeselternrat eine eigene Geschäftsstelle ein und regelt im Benehmen mit ihm deren personelle und sächliche Ausstattung. 2Es bestellt auf Vorschlag des Landeselternrats das in der Geschäftsstelle tätige Personal. 3Die Regelung der Arbeitszeit des Personals soll den besonderen Belangen des Landeselternrats möglichst weitgehend Rechnung tragen. 4Die Bediensteten sind in sachlicher Hinsicht den Weisungen des Landeselternrats zu unterstellen. (3) 1Das Kultusministerium richtet für den Landesschülerrat eine eigene Geschäftsstelle ein und sorgt für deren personelle und sächliche Ausstattung. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 169

Landeselternrat

(1) Im Landeselternrat werden die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler1.der öffentlichen a)Grundschulen, b)Hauptschulen, c)Realschulen, d)Oberschulen, e)Gymnasien, f)Gesamtschulen,g)Förderschulendurch je vier Mitglieder,2.der öffentlichen berufsbildenden Schulendurch acht Mitglieder,3.der Schulen in freier Trägerschaft, an denen der Schulpflicht genügt werden kann,durch vier Mitgliedervertreten.(2) 1Die Mitglieder des Landeselternrats werden getrennt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen von den Elternvertreterinnen und Elternvertretern dieser Gruppen in den Kreiselternräten und in den Stadtelternräten der kreisfreien Städte aus ihrer Mitte gewählt. 2Die Wahlen werden in der Weise durchgeführt, dass im räumlichen Zuständigkeitsbereich jedes Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung für die in Absatz 1 Nrn. 1 und 3 genannten Gruppen je ein Mitglied und je ein Ersatzmitglied, für die Gruppe der öffentlichen berufsbildenden Schulen (Absatz 1 Nr. 2) zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder gewählt werden. 3Für die einzelnen Gruppen können nur solche Erziehungsberechtigten gewählt werden, deren Kinder zur Zeit der Wahl eine Schule dieser Gruppe besuchen. 4Die nach § 97 Abs. 5 gewählten Mitglieder der Stadtelternräte kreisfreier Städte und der Kreiselternräte im räumlichen Zuständigkeitsbereich jedes Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung können aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein Ersatzmitglied wählen. (3) 1Der Landeselternrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden. 2Entsprechende allgemeine Regelungen sind zwischen dem Kultusministerium und dem Landeselternrat vertrauensvoll und verständigungsbereit zu erörtern. 3Der Landeselternrat hat dabei das Recht und die Pflicht, das Kultusministerium zu beraten, ihm Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben. 4Der Landeselternrat wirkt insbesondere beratend mit 1.beim Erlass allgemeiner Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungswege der Schulen und die Struktur des Schulsystems,2.beim Erlass von Empfehlungen nach § 108 Abs. 3, 3.beim Erlass allgemeiner Regelungen nach den §§ 60 und 61, 4.in grundsätzlichen Fragen der Schülervertretung und Schülerpresse,5.bei Maßnahmen zur Behebung oder Linderung von Notständen im Erziehungs- und Bildungswesen,6.in grundsätzlichen Fragen des Schüleraustausches mit ausländischen Schulen,7.beim Erlass von Rahmenvorschriften für Schulordnungen,8.beim Erlass allgemeiner Bestimmungen über Lernmittel,9.in grundsätzlichen Fragen der Einteilung des Schuljahres sowie der Ferienordnung,10.in grundsätzlichen Fragen der Elternvertretung und11.bei Regelung der wöchentlichen Unterrichtstage.5Die Mitwirkung betrifft auch entsprechende Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Kultusministeriums. (4) 1Lehnt der Landeselternrat den Erlass einer allgemeinen Regelung nach Absatz 3 Satz 4 Nrn. 1, 3, 4, 5, 7, 8, 10 oder 11 innerhalb der in § 173 Abs. 4 bestimmten Frist mit schriftlicher Begründung ab, so ist die beabsichtigte Regelung innerhalb von vier Wochen nach Eingang der begründeten Ablehnungsmitteilung beim Kultusministerium zwischen diesem und dem Landeselternrat erneut zu erörtern. 2Kommt dabei eine Einigung nicht zu Stande und lehnt der Landeselternrat in derselben Sitzung mit den Stimmen von mehr als zwei Dritteln seiner gewählten Mitglieder die beabsichtigte Regelung nochmals ab, so hat das Kultusministerium vor deren Erlass die Landesregierung zu unterrichten. (5) Das Kultusministerium unterrichtet den Landeselternrat über wichtige allgemeine Angelegenheiten des Schullebens und erteilt dem Landeselternrat die für dessen Aufgaben erforderlichen Auskünfte.(6) Der Landeselternrat berichtet ein- oder zweimal im Jahr in einer Versammlung mit den Vorsitzenden der Kreiselternräte und der Elternräte der kreisfreien Städte über seine Tätigkeit und nimmt Vorschläge und Anregungen entgegen.

§ 173

Verfahren

(1) 1Die Vertretungen und der Landesschulbeirat halten ihre Sitzungen nach Bedarf ab. 2Sie tagen mindestens zweimal im Jahr. 3Zu einer Sitzung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Vertretung oder des Landesschulbeirats dies schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt; die Zahl der Mitglieder im Sinne des Halbsatzes 1 bemisst sich im Fall der Vertretungen nach der Zahl der gewählten Mitglieder und im Fall des Landesschulbeirats nach der Zahl der gewählten und berufenen Mitglieder. 4Zu einer Sitzung der Vertretungen ist innerhalb der genannten Frist auch einzuberufen, wenn das Kultusministerium dies verlangt. 5Die Sitzungen finden in Präsenz statt. 6Sie können mit Ausnahme von konstituierenden Sitzungen oder Wahlen auch unter Zuschaltung aller oder einzelner Teilnehmerinnen oder Teilnehmer per Videokonferenztechnik abgehalten werden. 7Näheres ist in der jeweiligen Geschäftsordnung nach Absatz 5 zu regeln. (2) 1Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Sie können durch die für sie gewählten Ersatzmitglieder vertreten werden. (3) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Vorstandes nach Absatz 6 kann zu einzelnen Punkten der Tagesordnung sachverständige Gäste sowie auch jenseits des Verhinderungsfalls die Ersatzmitglieder einladen. 3Die Vertretungen und der Landeschulbeirat können zu Beginn der Sitzung oder in der vorhergehenden Sitzung beschließen, dass die Gäste oder Ersatzmitglieder abweichend von den Sätzen 1 und 2 an der gesamten Sitzung teilnehmen dürfen. (4) Den Vertretungen und dem Landesschulbeirat ist Gelegenheit zu geben, zu den Vorlagen des Kultusministeriums nach § 169 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 2 Sätze 1 und 2 innerhalb einer Frist von sechs Wochen abschließend Stellung zu nehmen. (5) Die Vertretungen und der Landesschulbeirat geben sich eine Geschäftsordnung.(6) 1Die Vertretungen bestellen einen Vorstand. 2Im Landesschulbeirat führt das Kultusministerium den Vorsitz. (7) 1Die Vertretungen und der Landesschulbeirat beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen. 2Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 2 anwesend, per Videokonferenztechnik zugeschaltet oder durch Ersatzmitglieder vertreten ist, die Vertretungen jedoch nur dann, wenn zu Beginn der Amtszeit mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder gewählt worden ist. 3Die Verhandlungsleitung stellt zu Beginn jeder Sitzung fest, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist. 4Ist die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung festgestellt, so gilt sie als fortbestehend, solange sie nicht von einem Mitglied bezweifelt wird. 5Dieses Mitglied gilt, auch wenn es sich anschließend entfernt oder die Zuschaltung per Videokonferenztechnik beendet, als teilnehmend.

§ 176

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.der Schulpflicht nicht nachkommt und volljährig ist, 2.entgegen § 71 Abs. 1 Schulpflichtige nicht dazu anhält, am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen der Schule einschließlich der besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 regelmäßig teilzunehmen und die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen, 3.als Ausbildende oder Ausbildender entgegen § 71 Abs. 2 Auszubildende nicht zur Erfüllung der schulischen Pflichten anhält oder die hierfür erforderliche Zeit nicht gewährt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 183c

Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule

(1) Für den Primarbereich ist in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen sowie Hören und Kommunikation § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2030 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, eine Grundschule als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss. (2) Für den Sekundarbereich I ist § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2030 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, 1.eine Hauptschule, eine Oberschule oder eine Gesamtschule,2.eine Realschule, eine Oberschule oder eine Gesamtschule und3.ein Gymnasium oder eine Gesamtschuleals inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.(3) 1Der Schulträger kann bei der Schulbehörde beantragen, dass er am 31. Juli 2018 bestehende Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I bis längstens zum Ende des Schuljahres 2027/2028 fortführen darf. 2Der Antrag wird genehmigt, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen die Fortführung rechtfertigt und der Schulträger einen Plan nach Absatz 4 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung vorlegt. 3Eine nach Satz 1 fortgeführte Schule darf letztmalig zum Beginn des Schuljahres 2022/2023 Schülerinnen und Schüler in den 5. Schuljahrgang aufnehmen. 4Statt der Fortführung einer Förderschule nach Satz 1 kann der Schulträger beantragen, dass er an einer anderen allgemeinbildenden Schule im Sekundarbereich I (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis f) Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen einrichten und bis längstens zum Ende des Schuljahres 2027/2028 führen darf; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 5Besteht im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt am 31. Juli 2018 keine Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I, so können Schulträger beantragen, dass sie Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I an einer anderen allgemeinbildenden Schule (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis f) einrichten und bis längstens zum Ende des Schuljahres 2027/2028 führen dürfen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (4) Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gilt1.in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 auch die inklusiv betriebene Schule,2.in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 oder 5 auch die für den Förderschwerpunkt Lernen eingerichtete Lerngruppeals nächste Schule im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 2. (5) Am 31. Juli 2015 bestehende Förderschulen im Förderschwerpunkt Sprache können fortgeführt werden.

§ 183d

Sonderregelungen für Gesamtschulen

1Hebt ein Schulträger eine Oberschule auf und errichtet in der Folge eine Gesamtschule, so sind an der neu errichteten Gesamtschule die Vorschriften für die Gesamtschule im ersten Schuljahr nach ihrer Errichtung nur auf den ersten Schuljahrgang anzuwenden. 2Für die übrigen Schuljahrgänge sind die Vorschriften weiter anzuwenden, die für die entsprechenden bisherigen Schulformen gelten.

§ 184

Übergangsregelung für die gymnasiale Oberstufe

1§ 11 Abs. 3 und 5 ist erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2028/2029 das erste Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen; für Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2026/2027 und 2027/2028 das erste Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen, ist § 11 Abs. 3 und 5 in der bis zum 31. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden. 2Satz 1 gilt entsprechend für Schulformen und Schulzweige, in denen § 11 Abs. 3 und 5 entsprechend anzuwenden ist.

§ 190

Übergangsregelung für die Ausstattung mit digitalen Endgeräten

1Die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten durch das Land nach § 71a erfolgt schrittweise; sie beginnt mit dem 7. Schuljahrgang ab dem Schuljahr 2026/2027. 2Die schrittweise Ausstattung der Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen beginnt abweichend von Satz 1 ab dem Schuljahr 2030/2031. 3Die Schule kann von den Vorgaben des Satzes 1 Halbsatz 2 im Benehmen mit dem Schulträger abweichen. 4Das Land stellt den Lehrkräften der öffentlichen Schulen, der Ersatzschulen sowie der Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 ab dem Schuljahr 2026/2027 die für den Unterricht notwendigen digitalen Endgeräte im erforderlichen Umfang zur Verfügung. 5Das Land zahlt den Schulträgern einmalig jeweils 125 Euro je Gerät für die Administration der im Vorjahr in Betrieb genommenen digitalen Endgeräte. 6Der Betrag nach Satz 5 wird am 1. Januar 2028 und danach jährlich jeweils zum 1. Januar in Höhe von 72,5 vom Hundert der jährlichen Tarifsteigerung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst erhöht.

§ 191a

Übergangsvorschriften für anerkannte Tagesbildungsstätten und für aus ihnen hervorgehende Ersatzschulen

(1) Auf am 31. Juli 2026 bestehende anerkannte Tagesbildungsstätten sind die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.(2) 1Für eine bis zum 31. Juli 2029 aus einer anerkannten Tagesbildungsstätte hervorgegangene anerkannte Ersatzschule gewährt das Land die Finanzhilfe abweichend von § 149 Abs. 1 vom Zeitpunkt der Genehmigung und Aufnahme des Schulbetriebs an. 2Eine Ersatzschule ist aus einer Tagesbildungsstätte hervorgegangen, wenn 1.sie als Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung von demselben Träger und an demselben Standort geführt wird,2.in den Betrieb der Ersatzschule alle Schulbereiche und Schuljahrgänge, für die die Tagesbildungsstätte anerkannt war, übergehen und3.bis zur Aufnahme des Schulbetriebs Kinder und Jugendliche ihre Schulpflicht seit mindestens drei Jahren dort ununterbrochen erfüllt haben.3Die Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gilt in dem Umfang der bisherigen Anerkennung der Tagesbildungsstätte als anerkannt. 4§ 149 Abs. 2 findet keine Anwendung. 5§ 144 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 192

Übergangsvorschriften zur Finanzhilfe

(1) 1Einem Schulträger werden auf Antrag bis zu 20 vom Hundert des gemäß § 150 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bereinigten Grundbetrages als Altersvorsorgeaufwendungen erstattet, wenn 1.laufende Direktversorgungsleistungen, die einer angemessenen Zusatzversorgung dienen und die von dem Schulträger oder einer von ihm getragenen Unterstützungskassea)bereits seit der Zeit vor dem 1. August 1981 an ehemalige Lehrkräfte der Ersatzschule geleistet werden,b)an ehemalige Lehrkräfte geleistet werden, die am 31. Juli 1981 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, oderc)an Hinterbliebene der Lehrkräfte nach Buchstabe a und b geleistet werden,2.laufende Umlagebeiträge für Lehrpersonal, das am 1. Januar 1990 bei der Niedersächsischen Versorgungskasse oder einer gleichartigen Versorgungskasse angemeldet war, wenn der Schulträger mit dem Versorgungsträger das Auslaufen der Mitgliedschaft vereinbart hat, oder Umlagebeiträge für unbesetzte Stellen und Beiträge zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen den Umlagebeiträgen und den von der Versorgungskasse tatsächlich gewährten Versorgungsleistungen geleistet werden.2Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 werden auch über 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages hinaus in voller Höhe erstattet, soweit der Schulträger durch eine vor dem 1. August 1993 getroffene Vereinbarung mit dem Versorgungsträger über das Auslaufen der Mitgliedschaft so belastet wird, dass 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages nicht ausreichen, um die Leistungen nach Satz 1 zu decken. (2) Der Schulträger kann bei Geltendmachung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2025/2026 und für das Schuljahr 2026/2027 beantragen, dass die Festsetzung der Finanzhilfe nach § 150 und der aufgrund des § 150 erlassenen Verordnung jeweils in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung erfolgt. (3) Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Juli 2028 die Angemessenheit der Grundlagen zur Berechnung der Finanzhilfe nach § 150 Abs. 3.

§ 192a

Übergangsvorschriften zur Anzeigepflicht und zur Unterrichtsgenehmigung

§ 146 Nr. 3 und § 167 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sind erstmals für Lehrkräfte anzuwenden, die ab dem 1. August 2026 eine Tätigkeit an der Ersatzschule aufnehmen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.