NSchG · Niedersachsen

Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

Ausfertigungsdatum:
01.08.2025
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 117

Beteiligung der Landkreise an den Schulbaukosten

(1) 1Die Landkreise gewähren den kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und deren Zusammenschlüssen 1.im Primarbereich Zuwendungen in Höhe von mindestens einem Drittel der notwendigen Schulbaukosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke und für Erstausstattungen,2.in den Sekundarbereichen Zuwendungen in Höhe von mindestens der Hälfte dieser Kosten.2§ 115 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden. (2) Wird ein Gebäude für schulische Zwecke geleast und hat der Schulträger nach dem Vertrag das Recht, das Eigentum an dem Gebäude nach Ablauf der Vertragsdauer zu erwerben (Kaufoption), so können Zuwendungen gewährt werden für1.die Leasingraten in dem Umfang, in dem sie zur Anrechnung auf den Gesamtkaufpreis geleistet werden, 2.den bei Wahrnehmung der Kaufoption zu entrichtenden Restkaufpreis,wenn das Leasing gegenüber den andernfalls aufzuwendenden Schulbau- und Finanzierungskosten wirtschaftlicher ist.(3) Zuwendungen können auch für größere Instandsetzungen, für die Ausstattung von Schulen mit besonderen Einrichtungen und für die Anschaffung von Fahrzeugen für die Schülerbeförderung gewährt werden.(4) 1Die Zuwendungen können Zuweisungen oder zinslose Darlehn oder beides sein. 2Bei der Vergabe der Mittel ist neben der Leistungsfähigkeit des Schulträgers die Dringlichkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. (5) 1Die Landkreise errichten zur Finanzierung des Schulbaus eine Kreisschulbaukasse; sie ist ein zweckgebundenes Sondervermögen des Landkreises. 2Aus ihr erhalten der Landkreis und die kreisangehörigen Schulträger Mittel zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorhaben. 3Die Landkreise erfüllen mit den Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse ihre Verpflichtungen nach Absatz 1. (6) 1Die Mittel der Kreisschulbaukasse werden, soweit die Rückflüsse aus gewährten Darlehn nicht ausreichen, zu zwei Dritteln vom Landkreis und zu einem Drittel von den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden aufgebracht. 2Die Beiträge der Gemeinden und Samtgemeinden sind nach der Zahl der in ihnen wohnenden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Grundschuljahrgangs zu bestimmen. 3Die Höhe der Beiträge regelt der Landkreis. 4Durch die Leistung der Beiträge erfüllen die Schulträger zugleich ihre Verpflichtung, Rücklagen für den Schulbau zu bilden. (7) 1Durch Vereinbarung zwischen dem Landkreis und allen kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und deren Zusammenschlüssen kann von den Absätzen 1 bis 6 abgewichen werden. 2Kündigt eine an ihr beteiligte Partei die Vereinbarung oder endet sie aus sonstigem Grund, so finden die gesetzlichen Regelungen erneut Anwendung.

§ 118

Beteiligung der Landkreise an den sonstigen Kosten

(1) 1Zu den nicht unter § 117 fallenden Kosten der Schulen der Sekundarbereiche gewähren die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen in Höhe von mindestens 50 und höchstens 80 vom Hundert. 2Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu bestimmen, zu welchen Kosten die Landkreise nach Satz 1 Zuweisungen zu gewähren haben. (2) 1Das Kultusministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung den Mindestsatz von 50 vom Hundert für die Fälle zu erhöhen, in denen ein erheblicher Anteil der Schülerinnen und Schüler im Kreisgebiet die Schulen des Landkreises besucht. 2Dabei ist der Mindestsatz umso höher festzusetzen, je höher in den Sekundarbereichen der Anteil der von dem Landkreis beschulten Schülerinnen und Schüler an der Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler ist, die die Schulen der Gemeinden, der Samtgemeinden und des Landkreises besuchen. 3In der Verordnung ist auch zu bestimmen, in welchem Umfang dabei die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen sind, die Teilzeitunterricht besuchen. (3) 1Auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Landkreis und allen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden können die Zuweisungen auch pauschaliert gewährt werden. 2In diesem Fall kann von dem Mindest- und Höchstsatz nach Absatz 1 Satz 1 und aufgrund des Absatzes 2 sowie den Bestimmungen der Verordnung nach Absatz 1 Satz 2 abgewichen werden. 3Kündigt eine an ihr beteiligte Partei die Vereinbarung oder endet sie aus sonstigem Grund, so finden die gesetzlichen Regelungen erneut Anwendung.

§ 144

Schulische Voraussetzungen der Genehmigung

(1) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Ersatzschule in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. 2Für Grundschulen und Hauptschulen in freier Trägerschaft sind die Vorschriften des Artikels 7 Abs. 5 des Grundgesetzes maßgebend. (2) Dass die innere und äußere Gestaltung der Ersatzschule von den Anforderungen abweicht, die an entsprechende öffentliche Schulen gestellt werden, steht der Genehmigung nicht entgegen, wenn die Gestaltung der Ersatzschule als gleichwertig anzusehen ist.(3) 1Die Genehmigung einer allgemein bildenden Ersatzschule setzt voraus, dass sich die zu dieser Schule gehörenden baulichen Einrichtungen in einer hinreichenden räumlichen Nähe zueinander befinden, sodass die Wege zwischen den baulichen Einrichtungen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften im Verlauf des regelmäßigen Schulbetriebs und unter zumutbaren Bedingungen zurückgelegt werden können. 2Vor dem 1. August 2025 erteilte Genehmigungen bleiben von Satz 1 unberührt. (4) 1Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte sind nur erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig sind. 2Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkraft durch andersartige gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird. 3Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule innerhalb einer von der Schulbehörde zu bestimmenden Frist erbracht werden. 4Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Feststellung der Gleichwertigkeit sowie zu der Art der zu erbringenden Nachweise zu regeln.

§ 146

Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen

Der Träger der Ersatzschule hat nachfolgende Änderungen in Bezug auf die Genehmigungsvoraussetzungen der Ersatzschule der Schulbehörde unverzüglich in Textform anzuzeigen:1.den Wechsel der Trägerschaft sowie jede Änderung der vertretungsberechtigten Personen, der Rechtsform und des Sitzes des Trägers,2.jeden Wechsel in der Schulleitung,3.jede erstmalige Tätigkeitsaufnahme einer Lehrkraft an der Ersatzschule,4.jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte, die die Anforderungen nach § 145 Abs. 2 betrifft, 5.jede wesentliche Änderung des der Genehmigung zugrundeliegenden pädagogischen Konzepts, insbesondere zur Erreichung der Lernziele nach § 144 Abs. 1 Satz 1, 6.jede Änderung eines genehmigten Bildungsgangs,7.eine Unterbrechung sowie Ruhendstellung oder Aufgabe des Schulbetriebs,8.eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach einer Ruhendstellung oder Unterbrechung,9.jede Änderung der Bezeichnung,10.die Errichtung einer Außenstelle,11.jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen, insbesondere der räumlichen Unterbringung sowie jede wesentliche bauliche Veränderung der dem Schulbetrieb dienenden Räume.

§ 148

Anerkannte Ersatzschulen

(1) 1Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an gleichartige oder gleichwertige öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, ist auf ihren Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen. 2Die Anerkennung bedarf der Schriftform. 3Sie wird für eine bestimmte Schulform und erforderlichenfalls für eine bestimmte Fachrichtung, einzelne Teile einer Schulform oder Schwerpunkte einer Fachrichtung ausgesprochen. (2) 1Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. 2Bei Abschlussprüfungen führt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde den Vorsitz. 3Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die dieselbe Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. 4Auf Antrag kann dieses Recht auf die Abschlussprüfung beschränkt werden. (3) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn1.die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist,2.die Schule wiederholt gegen die ihr nach Absatz 2 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen verstößt.

§ 149

Finanzhilfe

(1) 1Das Land gewährt den Trägern der anerkannten Ersatzschulen sowie der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nach Ablauf von drei Jahren seit der Aufnahme des Schulbetriebs der Schule auf Antrag Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten. 2Nach einer Unterbrechung des Schulbetriebs vor Ablauf der Wartefrist nach Satz 1 beginnt diese Frist erneut. (2) 1Wird das Unterrichtsangebot der Ersatzschule eines für diese Schule finanzhilfeberechtigten Trägers nur durch eine andere Organisation einer bereits vorhandenen Schulform oder durch einen anderen Schwerpunkt einer bereits vorhandenen Fachrichtung geändert oder ergänzt, so gewährt das Land die Finanzhilfe bezüglich des geänderten oder ergänzten Angebots auf Antrag vom Zeitpunkt der Anerkennung des geänderten oder ergänzten Angebots nach § 148 an. 2Wird das Unterrichtsangebot der Ersatzschule eines für diese Schule finanzhilfeberechtigten Trägers lediglich um einen Schulzweig einer anderen Schulform, eine andere Förderschulart, eine andere Schulform einer schon vorhandenen Fachrichtung oder um eine Fachrichtung einer Schulform erweitert, die bereits in einer verwandten Fachrichtung geführt wird, so gewährt das Land die Finanzhilfe bezüglich des erweiterten Angebotes auf Antrag bereits nach Ablauf eines Jahres nach der Genehmigung für das erweiterte Angebot nach § 143; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Kommt für das erweiterte Angebot eine Anerkennung nach § 148 in Betracht, so wird die entsprechende Finanzhilfe frühestens vom Zeitpunkt dieser Anerkennung an gewährt. 4Pflegeschulen nach § 9 PflBG, für die die Wartefrist nach Absatz 1 abgelaufen ist, stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 Ersatzschulen, für die die Träger finanzhilfeberechtigt sind, gleich. (3) Bei einem Wechsel des Trägers der Schule beginnt die Frist des Absatzes 1 nur dann erneut zu laufen, wenn die Genehmigung nach § 147 Abs. 3 Satz 2 erloschen ist. (4) 1Der Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht oder erlischt, wenn der Träger der Ersatzschule einen erwerbswirtschaftlichen Gewinn erzielt oder erstrebt. 2Ist der Träger einer Ersatzschule eine Körperschaft (§ 51 Satz 2 der Abgabenordnung), so hat er nur dann einen Anspruch auf Finanzhilfe, wenn er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt (§ 52 der Abgabenordnung). (5) 1Der Anspruch ist für jedes Schuljahr (§ 28) innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des Schuljahres geltend zu machen. 2Auf Antrag gewährt das Land Abschlagszahlungen.

§ 150

Berechnung der Finanzhilfe

(1) 1Die Finanzhilfe für ein Schuljahr setzt sich aus einem Grundbetrag nach Absatz 2 und zusätzlichen Leistungen nach den Absätzen 8 und 9 zusammen. 2Hat das Land beamtete Lehrkräfte unter Fortzahlung der Bezüge zum Dienst an der Ersatzschule beurlaubt, so vermindert sich der Grundbetrag um die Beträge, die das Land für die beurlaubten Lehrkräfte aufgewendet hat. 3Hat das Land beamtete Lehrkräfte ohne Fortzahlung der Bezüge zum Dienst an der Ersatzschule beurlaubt, so wird je beamteter Lehrkraft ein Abzug vom Grundbetrag in Höhe des Betrages vorgenommen, der dem Arbeitgeberanteil des Beitrages für die Rentenversicherung auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die der Lehrkraft ohne Beurlaubung zustünden, entspricht. (2) 1Der Grundbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung der Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule nach den Sätzen 2 bis 4 mit dem von der Schulbehörde festzusetzenden Schülerbetrag nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6; er kann sich nach Maßgabe des Absatzes 7 erhöhen. 2Die Durchschnittszahl ist der Mittelwert der Zahlen der Schülerinnen und Schüler am 15. November und am 15. März des Schuljahres, an Förderschulen jedoch der Mittelwert der Zahlen der Schülerinnen und Schüler an den genannten Stichtagen, für die ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt worden ist, der dem Schwerpunkt der Schule entspricht, oder die auf Veranlassung der Schulbehörde die Förderschule besuchen und für die eine entsprechende Feststellung bevorsteht. 3Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert werden und denen aufgrund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet werden, bleiben bei der Errechnung der Durchschnittszahl unberücksichtigt. 4Abweichend von Satz 3 werden aber Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die wegen einer gesundheitlichen Schädigung oder der Auswirkung einer Behinderung zu ihrer Wiedereingliederung in den Beruf der besonderen Hilfen eines Berufsförderungswerkes bedürfen. (3) 1Der Schülerbetrag ergibt sich durch Vervielfachung des Stundensatzes nach Satz 2 nach Art des einzusetzenden Lehrpersonals mit den Stunden je Schülerin oder Schüler (Schülerstunden) nach Absatz 4 oder 6, bei den Förderschulen zuzüglich des Betrages, der sich durch Vervielfachung des Stundensatzes nach Satz 3 für das Zusatzpersonal mit den Schülerstunden nach Absatz 4 oder 6 ergibt. 2Zur Berechnung des Stundensatzes des Lehrpersonals wird das Jahresentgelt nach Satz 4 durch die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an einer entsprechenden öffentlichen Schule geteilt und mit den folgenden Faktoren vervielfacht: 1.F für Funktionsämter, der das Verhältnis der Personalkosten für die Inhaberinnen und Inhaber höherwertiger Ämter mit Schulleitungsaufgaben gegenüber den Personalkosten für die übrigen Lehrkräfte an der entsprechenden öffentlichen Schule ausdrückt und füra)Grundschulen1,10, b)Hauptschulen1,10, c)Realschulen1,10, d)Oberschulen1,10, e)Gesamtschulen1,15, f)Gymnasien1,15, g)Förderschulen1,09, h)berufsbildende Schulen1,11 beträgt,2.AS für Anrechnungsstunden, der die durchschnittlichen Anrechnungen auf die Regelstundenzahl an der entsprechenden öffentlichen Schule ausdrückt und füra)Grundschulen1,08, b)Hauptschulen1,07, c)Realschulen1,07, d)Oberschulen1,07, e)Gesamtschulen1,08, f)Gymnasien1,07, g)Förderschulen1,06, h)berufsbildende Schulen1,07 beträgt,3. S für Sachkosten, der 1,167 beträgt, und 4. Abschlag, der der finanziellen Eigenverantwortung der Schulträger Rechnung trägt und 0,8 beträgt.3Zur Berechnung des Stundensatzes des Zusatzpersonals wird das Jahresentgelt nach Satz 6 durch die wöchentliche Arbeitszeit geteilt und mit den Faktoren S (Satz 2 Nr. 3) und Abschlag (Satz 2 Nr. 4) vervielfacht. 4Der Bestimmung des Jahresentgelts des Lehrpersonals sind die am 1. August des Schuljahres geltenden, von dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt für die Veranschlagung von Personalausgaben bekannt gemachten Durchschnittssätze für tarifbeschäftigte Lehrkräfte nach der an der entsprechenden öffentlichen Schule üblichen Eingruppierung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abzüglich eines Anteils für die Zusatzversorgung zuzüglich eines Anteils für personalbezogene Sachausgaben zugrunde zu legen; der Abzug eines Anteils für die Zusatzversorgung erfolgt dabei in Höhe des vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. festgesetzten Umlagevomhundertsatzes vom rentenversicherungspflichtigen Entgelt, der Zuschlag eines Anteils für personalbezogene Sachausgaben in Höhe von 0,8 vom Hundert des sich nach dem Abzug ergebenden Betrages. 5Zum Lehrpersonal im Sinne dieser Vorschrift zählen alle Personen, die in eigener pädagogischer Verantwortung unterrichten; dazu gehören nicht die Unterricht in eigener Verantwortung erteilenden Beamtinnen und Beamten auf Widerruf. 6Für die Bestimmung des Jahresentgelts des Zusatzpersonals gilt Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass statt der Durchschnittssätze für tarifbeschäftigte Lehrkräfte die Durchschnittssätze für Tarifbeschäftigte zugrunde zu legen sind. 7Zum Zusatzpersonal an Förderschulen zählen die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (4) 1Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Zahl der Schülerstunden gesondert für jede Schulform, bei Gymnasien und Gesamtschulen gesondert nach Sekundarbereich I und II, bei Förderschulen für jeden Schwerpunkt und gesondert nach Lehr- und Zusatzpersonal sowie bei berufsbildenden Schulen für jeden Bildungsgang und gesondert nach Theorielehrkräften, Fachlehrkräften sowie Fachpraxislehrkräften zu bestimmen. 2Der Bestimmung sind zugrunde zu legen 1.für berufsbildende Schulena)die vorgeschriebene Regelstundenzahl und die vorgesehene Stundenzahl des Lehrpersonals undb)die maßgebliche Klassengröße sowie2.für allgemein bildende Schulen die tatsächlichen Verhältnisse der öffentlichen Schulen oder, wenn keine hinreichende Vergleichsmöglichkeit besteht, die Kriterien nach Nummer 1.(5) 1Bei Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung, deren Jahrgangsgliederung von derjenigen der öffentlichen Schulen abweicht, ist die entsprechende öffentliche Schule im Sinne von Absatz 4 Satz 2 für die Schuljahrgänge 1 bis 4 die Grundschule und für die Schuljahrgänge 5 bis 13 das Gymnasium. 2Führt eine Ersatzschule nach Satz 1 nicht über den 10. Schuljahrgang hinaus, so ist hinsichtlich der Schuljahrgänge 5 bis 10 die ihr entsprechende öffentliche Schule die Realschule. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Förderschulen. (6) 1Der nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelte Schülerbetrag ist für jede finanzhilfeberechtigte Ersatzschule mit dem Betrag zu vergleichen, der sich ergibt, wenn anstelle der durch Verordnung bestimmten Schülerstunden die Schülerstunden der finanzhilfeberechtigten Schule aus dem jeweiligen Schuljahr eingesetzt werden. 2Maßgeblich für den Vergleich sind die in die amtlich veröffentlichten statistischen Feststellungen für das erste Schulhalbjahr aufgenommenen Unterrichtsstunden und Schülerzahlen. 3Der jeweils niedrigere Betrag ist als Schülerbetrag für die finanzhilfeberechtigte Schule festzusetzen. (7) 1Für Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden, wird der Schülerbetrag wie folgt erhöht: 2Für jede erteilte Jahresunterrichtsstunde, die dem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entspricht, wird zusätzlich der Stundensatz nach Absatz 3 Satz 2 für eine Förderschullehrkraft gewährt. 3Es wird jedoch höchstens die Zahl der sonderpädagogischen Unterrichtsstunden berücksichtigt, die einer öffentlichen Schule zugewiesen würden. (8) 1Ausgaben, die der Schulträger für eine angemessene Zusatzversorgung einer oder eines Beschäftigten des Lehr- oder Zusatzpersonals getätigt hat, werden unter Anwendung des Faktors Abschlag (Absatz 3 Satz 2 Nr. 4) bezuschusst. 2Für von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Lehrkräfte, die bei einer als rechtsfähige kirchliche Anstalt öffentlichen Rechts geführten Versorgungskasse angemeldet sind, wird zu den Beiträgen des Schulträgers für eine angemessene Direktversorgung ein angemessener Zuschuss gewährt. 3Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Angemessenheit von Direkt- und Zusatzversorgungsleistungen und des Zuschusses nach Satz 2 zu regeln. (9) Sind Träger finanzhilfeberechtigter Schulen nach § 8 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs verpflichtet, aus dem Landesdienst beurlaubte Lehrkräfte bei deren Ausscheiden aus dem Landesdienst nachzuversichern, so erstattet ihnen das Land auf Antrag die dazu erforderlichen Beiträge. (10) Die Schulbehörden und der Landesrechnungshof sind berechtigt, alle die Finanzhilfe betreffenden Angaben bei den Schulen und Schulträgern zu überprüfen, die zugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.

§ 152

Austausch der Lehrkräfte zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen

(1) 1Ein ständiger personeller Austausch zwischen den öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ist zu fördern. 2Zu diesem Zweck können Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen für bestimmte Zeit zum Dienst an Ersatzschulen beurlaubt werden. 3Die Zeit der Beurlaubung ist bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis verbrachten Beschäftigungszeit gleichzustellen. 4Bei der Rückkehr in den öffentlichen Schuldienst wird Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz gewährt. (2) Die Lehrkräfte sind unter Fortfall der Bezüge zu beurlauben.(3) 1Auf Antrag der Schulträger können Lehrkräfte zum Dienst an Förderschulen auch unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt werden. 2In diesen Fällen können Schulträger Lehrkräften, denen bei einer Verwendung an einer öffentlichen Förderschule eine Zulage zustände, diese in gleicher Höhe gewähren; die Zulage wird erstattet.

§ 153

Bezeichnung der Lehrkräfte

(1) Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtliche Verbände, Anstalten und Stiftungen können Lehrkräften, die an den von ihnen oder ihnen angeschlossenen kirchlichen Institutionen getragenen Schulen auf Grund des Kirchenbeamtenrechts beschäftigt werden, die im öffentlichen Schuldienst vorgeschriebenen Amtsbezeichnungen mit dem Zusatz "im Kirchendienst" verleihen, wenn die Lehrkräfte die Voraussetzungen erfüllen, die an die entsprechenden Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst gestellt werden.(2) 1Mit Genehmigung der Schulbehörde können Träger einer anerkannten Ersatzschule ihren hauptberuflichen Lehrkräften, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer der Beschäftigung an der Schule das Führen einer der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz "im Dienst an Schulen in freier Trägerschaft" gestatten. 2Das Führen der Bezeichnung darf frühestens von dem Zeitpunkt an gestattet werden, in dem die Lehrkraft im öffentlichen Dienst zum Führen der dem jeweiligen Amt entsprechenden Amtsbezeichnung berechtigt sein könnte. 3Ein Recht auf eine der Bezeichnung entsprechende Verwendung im öffentlichen Schuldienst wird dadurch nicht begründet. (3) 1Lehrkräften, die durch Vermittlung des Bundesverwaltungsamts in den Auslandsschuldienst verpflichtet und dafür aus dem öffentlichen Schuldienst beurlaubt worden sind, kann für die Dauer ihrer Verwendung als Schulleiterin oder Schulleiter, stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter oder Fachberaterin oder Fachberater das Führen einer der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz "im Auslandsschuldienst" gestattet werden. 2Die Berechtigung hierzu erteilt die Schulbehörde auf Vorschlag des Bundesverwaltungsamts. 3Das Führen der Bezeichnung darf frühestens von dem Zeitpunkt an gestattet werden, in dem die Lehrkraft im öffentlichen Dienst zur Beförderung heranstünde. 4Ein Recht auf eine der Bezeichnung entsprechende Verwendung im öffentlichen Schuldienst wird dadurch nicht begründet.

§ 161

Anerkannte Ergänzungsschulen

(1) 1Einer Ergänzungsschule kann die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn sie der Ausbildung für einen bestimmten Beruf dient, der Unterricht nach einem genehmigten Lehrplan erteilt wird und die Abschlussprüfung nach einer genehmigten Prüfungsordnung unter dem Vorsitz einer Beauftragten oder eines Beauftragten der Schulbehörde stattfindet. 2Bildet die Ergänzungsschule für einen bestimmten Beruf aus, so kann ihr mit der Anerkennung gestattet werden, ihren Schülerinnen und Schülern die Berechtigung zu verleihen, eine entsprechende Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "geprüfte oder geprüfter" zu führen. 3Die Anerkennung bedarf der Schriftform. 4§ 148 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Schulen in freier Trägerschaft, die der Ausbildung von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern dienen, wird auf Antrag unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen, wenn sie ihre Schülerinnen und Schüler mindestens 18 Monate lang durch einen mindestens halbtägigen Unterricht in wenigstens drei im Heilpraktikerwesen nicht nur vereinzelt vertretenen Behandlungsmethoden umfassend ausbilden. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, die Anforderungen des Satzes 1 einschließlich der Voraussetzungen für die Genehmigung der Lehrpläne und der Prüfungsordnungen nach Absatz 1 Satz 1 durch Verordnung näher zu regeln. 3Im übrigen gilt Absatz 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend. (3) 1Einer allgemein bildenden Ergänzungsschule kann auf Antrag des Schulträgers die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn deren Schulabschluss darauf ausgerichtet ist, das "International Baccalaureate Diplome/Diplôme du Baccalauréat International" zu vergeben. 2Die Anerkennung bedarf der Schriftform. 3§ 148 Abs. 3 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden. 4Den Trägern der nach Satz 1 anerkannten Ergänzungsschulen gewährt das Land Finanzhilfe in entsprechender Anwendung des § 149 Abs. 1 und des § 150 Abs. 1 bis 6 unter Anwendung eines Faktors in Höhe von 0,8. 5§ 150 Abs. 10 gilt entsprechend. (4) 1Hat die Schulbehörde über einen Antrag auf Verleihung nicht spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, so gilt die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule als verliehen; im Übrigen findet § 42a VwVfG Anwendung. 2Werden die Verleihungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so hat der Schulträger dies der Schulbehörde mitzuteilen.

§ 167

Schulaufsicht

(1) 1Die staatliche Schulaufsicht hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. 2Die Schulbehörden haben insbesondere das Recht, die Schulen in freier Trägerschaft und die anerkannten Tagesbildungsstätten zu besichtigen, Einblick in den Unterrichtsbetrieb zu nehmen sowie Berichte und Nachweise zu fordern. (2) 1Für die Einsetzung der Schulleitung der Ersatzschule bedarf der Schulträger der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde. 2Die Genehmigung darf nur versagt oder widerrufen werden, wenn hinsichtlich der Person der Schulleiterin oder des Schulleiters die Voraussetzungen des § 144 Abs. 4 oder des § 145 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei Schulleiterinnen oder Schulleitern öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden. (3) 1Für den Einsatz einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung an der Ersatzschule bedarf der Schulträger einer vorherigen Unterrichtsgenehmigung der Schulbehörde. 2Die Schulbehörde hat die Unterrichtsgenehmigung auf Antrag des Trägers nach Maßgabe des § 144 Abs. 4 zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3Der Einsatz einer Lehrkraft kann untersagt werden, wenn in der Person der Lehrkraft die Voraussetzungen des § 144 Abs. 4 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden.

§ 169

Landeselternrat

(1) Im Landeselternrat werden die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler1.der öffentlichen a)Grundschulen, b)Hauptschulen, c)Realschulen, d)Oberschulen, e)Gymnasien, f)Gesamtschulen,g)Förderschulendurch je vier Mitglieder,2.der öffentlichen berufsbildenden Schulendurch acht Mitglieder,3.der Schulen in freier Trägerschaft, an denen der Schulpflicht genügt werden kann,durch vier Mitgliedervertreten.(2) 1Die Mitglieder des Landeselternrats werden getrennt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen von den Elternvertreterinnen und Elternvertretern dieser Gruppen in den Kreiselternräten und in den Stadtelternräten der kreisfreien Städte aus ihrer Mitte gewählt. 2Die Wahlen werden in der Weise durchgeführt, dass im räumlichen Zuständigkeitsbereich jedes Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung für die in Absatz 1 Nrn. 1 und 3 genannten Gruppen je ein Mitglied und je ein Ersatzmitglied, für die Gruppe der öffentlichen berufsbildenden Schulen (Absatz 1 Nr. 2) zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder gewählt werden. 3Für die einzelnen Gruppen können nur solche Erziehungsberechtigten gewählt werden, deren Kinder zur Zeit der Wahl eine Schule dieser Gruppe besuchen. 4Die nach § 97 Abs. 5 gewählten Mitglieder der Stadtelternräte kreisfreier Städte und der Kreiselternräte im räumlichen Zuständigkeitsbereich jedes Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung können aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein Ersatzmitglied wählen. (3) 1Der Landeselternrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden. 2Entsprechende allgemeine Regelungen sind zwischen dem Kultusministerium und dem Landeselternrat vertrauensvoll und verständigungsbereit zu erörtern. 3Der Landeselternrat hat dabei das Recht und die Pflicht, das Kultusministerium zu beraten, ihm Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben. 4Der Landeselternrat wirkt insbesondere beratend mit 1.beim Erlass allgemeiner Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungswege der Schulen und die Struktur des Schulsystems,2.beim Erlass von Empfehlungen nach § 108 Abs. 3, 3.beim Erlass allgemeiner Regelungen nach den §§ 60 und 61, 4.in grundsätzlichen Fragen der Schülervertretung und Schülerpresse,5.bei Maßnahmen zur Behebung oder Linderung von Notständen im Erziehungs- und Bildungswesen,6.in grundsätzlichen Fragen des Schüleraustausches mit ausländischen Schulen,7.beim Erlass von Rahmenvorschriften für Schulordnungen,8.beim Erlass allgemeiner Bestimmungen über Lernmittel,9.in grundsätzlichen Fragen der Einteilung des Schuljahres sowie der Ferienordnung,10.in grundsätzlichen Fragen der Elternvertretung und11.bei Regelung der wöchentlichen Unterrichtstage.5Die Mitwirkung betrifft auch entsprechende Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Kultusministeriums. (4) 1Lehnt der Landeselternrat den Erlass einer allgemeinen Regelung nach Absatz 3 Satz 4 Nrn. 1, 3, 4, 5, 7, 8, 10 oder 11 innerhalb der in § 173 Abs. 4 bestimmten Frist mit schriftlicher Begründung ab, so ist die beabsichtigte Regelung innerhalb von vier Wochen nach Eingang der begründeten Ablehnungsmitteilung beim Kultusministerium zwischen diesem und dem Landeselternrat erneut zu erörtern. 2Kommt dabei eine Einigung nicht zu Stande und lehnt der Landeselternrat in derselben Sitzung mit den Stimmen von mehr als zwei Dritteln seiner gewählten Mitglieder die beabsichtigte Regelung nochmals ab, so hat das Kultusministerium vor deren Erlass die Landesregierung zu unterrichten. (5) Das Kultusministerium unterrichtet den Landeselternrat über wichtige allgemeine Angelegenheiten des Schullebens und erteilt dem Landeselternrat die für dessen Aufgaben erforderlichen Auskünfte.(6) Der Landeselternrat berichtet ein- oder zweimal im Jahr in einer Versammlung mit den Vorsitzenden der Kreiselternräte und der Elternräte der kreisfreien Städte über seine Tätigkeit und nimmt Vorschläge und Anregungen entgegen.

§ 192

Übergangsvorschriften zur Finanzhilfe

(1) 1Einem Schulträger werden auf Antrag bis zu 20 vom Hundert des gemäß § 150 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bereinigten Grundbetrages als Altersvorsorgeaufwendungen erstattet, wenn 1.laufende Direktversorgungsleistungen, die einer angemessenen Zusatzversorgung dienen und die von dem Schulträger oder einer von ihm getragenen Unterstützungskassea)bereits seit der Zeit vor dem 1. August 1981 an ehemalige Lehrkräfte der Ersatzschule geleistet werden,b)an ehemalige Lehrkräfte geleistet werden, die am 31. Juli 1981 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, oderc)an Hinterbliebene der Lehrkräfte nach Buchstabe a und b geleistet werden,2.laufende Umlagebeiträge für Lehrpersonal, das am 1. Januar 1990 bei der Niedersächsischen Versorgungskasse oder einer gleichartigen Versorgungskasse angemeldet war, wenn der Schulträger mit dem Versorgungsträger das Auslaufen der Mitgliedschaft vereinbart hat, oder Umlagebeiträge für unbesetzte Stellen und Beiträge zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen den Umlagebeiträgen und den von der Versorgungskasse tatsächlich gewährten Versorgungsleistungen geleistet werden.2Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 werden auch über 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages hinaus in voller Höhe erstattet, soweit der Schulträger durch eine vor dem 1. August 1993 getroffene Vereinbarung mit dem Versorgungsträger über das Auslaufen der Mitgliedschaft so belastet wird, dass 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages nicht ausreichen, um die Leistungen nach Satz 1 zu decken. (2) Der Schulträger kann bei Geltendmachung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2025/2026 und für das Schuljahr 2026/2027 beantragen, dass die Festsetzung der Finanzhilfe nach § 150 und der aufgrund des § 150 erlassenen Verordnung jeweils in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung erfolgt. (3) Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Juli 2028 die Angemessenheit der Grundlagen zur Berechnung der Finanzhilfe nach § 150 Abs. 3.

§ 192a

Übergangsvorschriften zur Anzeigepflicht und zur Unterrichtsgenehmigung

§ 146 Nr. 3 und § 167 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sind erstmals für Lehrkräfte anzuwenden, die ab dem 1. August 2026 eine Tätigkeit an der Ersatzschule aufnehmen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.