Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2025
Begriffsbestimmungen
(1) 1Eine Dienstreise (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG) beginnt mit der Abreise der oder des Dienstreisenden an ihrer oder seiner Wohnung und endet mit der Ankunft an der Wohnung. 2Reist die oder der Dienstreisende an der Dienststätte ab, so ist für den Beginn der Dienstreise die Abreise an der Dienststätte maßgeblich. 3Kehrt die oder der Dienstreisende an die Dienststätte zurück, so ist für das Ende der Dienstreise die Ankunft an der Dienststätte maßgeblich. (2) 1Dienststätte ist die Stelle, bei der die oder der Dienstreisende regelmäßig den Dienst versieht. 2Versieht die oder der Dienstreisende den Dienst nicht regelmäßig bei derselben Stelle, so gilt der Teil der Dienststelle, dem die oder der Dienstreisende organisatorisch zugeordnet ist, als Dienststätte. 3Leistet die oder der Dienstreisende Heimarbeit oder Telearbeit und besteht keine Anwesenheitspflicht an der Dienststelle, so ist Dienststätte die Stelle, an der sich der Heimarbeitsplatz oder Telearbeitsplatz befindet. (3) Dienstort ist das Gebiet der Gemeinde, in dem sich die Dienststätte der oder des Dienstreisenden befindet.(4) Wohnort ist das Gebiet der Gemeinde, in dem die oder der Dienstreisende ihren oder seinen Wohnsitz hat. (5) Geschäftsort ist das Gebiet der Gemeinde, in dem die oder der Dienstreisende das Dienstgeschäft erledigt.(6) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland.
Fahrt- und Flugkostenerstattung
(1) 1Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel werden bis zur Höhe der Kosten für die Nutzung der niedrigsten Beförderungsklasse des jeweiligen Beförderungsmittels erstattet. 2Kosten für einen Flug bis zur Höhe der Kosten für die Nutzung der niedrigsten Flugklasse werden nur erstattet, wenn die oder der Dienstreisende aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug statt eines anderen Beförderungsmittels benutzt. 3Darüber hinausgehende Kosten wegen der Nutzung einer höheren Beförderungs- oder Flugklasse werden erstattet, wenn die oder der Dienstreisende 1.ein Beförderungsmittel benutzt, dessen niedrigere Klassen ausgebucht sind,2.in der höheren Klasse Sicherungs- oder Überwachungsaufgaben wahrnehmen muss,3.auf dienstliche Weisung eine Person begleiten muss, die die höhere Klasse nutzt und einen Anspruch auf Kostenerstattung oder Reisekostenvergütung nach anderen Vorschriften als denen der Rechtsvorschriften des Bundes oder eines Landes über die Reisekostenvergütung für Beamtinnen und Beamte hat, oder4.körperlich oder gesundheitlich beeinträchtigt ist und dadurch eine Reiseerschwernis besteht, die eine Nutzung der höheren Klasse rechtfertigt.4Bei einer Fahrt mit der Eisenbahn werden die Kosten für die Nutzung einer höheren Klasse auch erstattet, wenn die oder der Dienstreisende 1.ein in § 39 Satz 1 NBG oder in § 80 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) genanntes Amt bekleidet, 2.eines der folgenden Ämter bekleidet:a)Direktorin oder Direktor beim Landtag,b)Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz oderc)Präsidentin oder Präsident des Niedersächsischen Landesrechnungshofesoder3.auf dienstliche Weisung eine Person begleitet, die eines der in den Nummern 1 und 2 genannten Ämter bekleidet.(2) Die Kosten der Nutzung von Mietwagen oder Taxen, die aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen genutzt werden, werden erstattet.(3) Die Kosten für die Hinfahrt und die Rückfahrt zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort zur Übernachtung der oder des Dienstreisenden in ihrer oder seiner außerhalb des Geschäftsortes liegenden Wohnung werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes nach § 8 Abs. 1 Satz 3 erstattet. (4) Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn die oder der Dienstreisende eine zumutbare Möglichkeit zur unentgeltlichen Beförderung hätte nutzen können.
Kostenerstattung für den Erwerb von BahnCards, Netzkarten und Zeitkarten
1Nutzt eine Dienstreisende oder ein Dienstreisender eine nicht aus dienstlichen Gründen erworbene BahnCard, Netzkarte oder Zeitkarte für Dienstreisen, so werden die Anschaffungskosten für eine Karte der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet, wenn sich die Reisekostenvergütung um einen Betrag verringert, der den Anschaffungskosten der Karte der niedrigsten Beförderungsklasse entspricht oder sie übersteigt. 2Nutzt eine Dienstreisende oder ein Dienstreisender eine nicht aus dienstlichen Gründen erworbene BahnCard, Netzkarte oder Zeitkarte für Dienstreisen, liegen aber die weiteren Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, so werden die Anschaffungskosten nach Ablauf der Gültigkeit der Karte anteilig erstattet, und zwar 1.für eine BahnCard 100a)in Höhe der Anschaffungskosten einer BahnCard Business 50 der niedrigsten Beförderungsklasse, wenn sich die Reisekostenvergütung um einen Betrag verringert hat, der den Anschaffungskosten dieser Karte entspricht oder sie übersteigt, oderb)in Höhe der Anschaffungskosten einer BahnCard Business 25 der niedrigsten Beförderungsklasse, wenn sich die Reisekostenvergütung um einen Betrag verringert hat, der den Anschaffungskosten dieser Karte entspricht oder sie übersteigt,2.für eine BahnCard 50 in Höhe der Anschaffungskosten einer BahnCard Business 25 der niedrigsten Beförderungsklasse, wenn sich die Reisekostenvergütung um einen Betrag verringert hat, der den Anschaffungskosten dieser Karte entspricht oder sie übersteigt,3.für eine BahnCard 25 in Höhe der Hälfte der Anschaffungskosten einer BahnCard Business 25 der niedrigsten Beförderungsklasse, wenn sich die Reisekostenvergütung um einen Betrag verringert hat, der der Hälfte der Anschaffungskosten dieser Karte entspricht oder sie übersteigt, sowie4.für eine andere Netzkarte oder Zeitkarte in Höhe der Hälfte der Anschaffungskosten einer entsprechenden Netzkarte oder Zeitkarte der niedrigsten Beförderungsklasse, wenn sich die Reisekostenvergütung um einen Betrag verringert hat, der der Hälfte der Anschaffungskosten dieser Karte entspricht oder sie übersteigt.3Für den in § 3 Abs. 1 Satz 4 aufgeführten Personenkreis sind die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begrenzung der Kostenerstattung auf die Anschaffungskosten der Karten der niedrigsten Beförderungsklasse entfällt.
Wegstreckenentschädigung
(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 3 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. (2) Die Wegstreckenentschädigung beträgt bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges oder eines anderen privaten motorbetriebenen Beförderungsmittels mit Ausnahme von Elektrokleinstfahrzeugen gemäß § 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191), 25 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 125 Euro je Dienstreise. (3) 1Die Wegstreckenentschädigung beträgt 38 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, wenn vor Antritt der Dienstreise das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftwagens festgestellt wurde. 2Bei der Benutzung eines privaten LKW-Pferdetransporters beträgt die Wegstreckenentschädigung 1 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke. (4) 1Die Wegstreckenentschädigung nach Absatz 3 erhöht sich für das Mitführen 1.eines privaten Pferdeanhängers um 20 Cent,2.eines sonstigen privaten Kraftfahrzeuganhängers um 10 Cent,3.eines dienstlich zur Verfügung gestellten Pferdeanhängers um 10 Cent und4.eines sonstigen dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuganhängers um 5 Centje Kilometer zurückgelegter Strecke, wenn vor Antritt der Dienstreise das erhebliche dienstliche Interesse an der Mitführung festgestellt wurde. 2Wird ein Anhänger nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 mit einem dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug mitgeführt und ist vor Antritt der Dienstreise für das Mitführen ein erhebliches dienstliches Interesse festgestellt worden, so beträgt die Wegstreckenentschädigung bei einem Anhänger nach Satz 1 Nr. 1 10 Cent und bei einem Anhänger nach Satz 1 Nr. 2 5 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. (5) 1Für Fahrten mit einem privaten Fahrrad wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 10 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt. 2Die Wegstreckenentschädigung nach Satz 1 wird auch gewährt für Fahrten 1.mit einem privaten Fahrrad mit Elektroantrieb, wenn es nach § 1 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), kein Kraftfahrzeug ist, und 2.mit einem privaten Elektrokleinstfahrzeug gemäß § 1 eKFV. (6) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. (7) Eine Wegstreckenentschädigung wird nicht gewährt, wenn die oder der Dienstreisende1.ein dienstlich zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug ohne hinreichenden Grund nicht benutzt oder2.von einer oder einem anderen Beschäftigten des eigenen oder eines anderen Dienstherrn, die oder der für die Fahrt eine Wegstreckenentschädigung oder eine ähnliche Entschädigung beanspruchen kann, mitgenommen wird.
Übernachtungsgeld, Aufwandsvergütung für Übernachtung
(1) 1Für Übernachtungskosten, die die oder der Dienstreisende nachweist, wird ein Übernachtungsgeld in Höhe von bis zu 100 Euro je Übernachtung gewährt. 2Darüber hinausgehende Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. 3Weist die oder der Dienstreisende die Übernachtungskosten nicht nach, so wird für bis zu 14 Übernachtungen je Dienstreise ein pauschales Übernachtungsgeld in Höhe von 20 Euro je Übernachtung gewährt. (2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt1.für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,2.bei Dienstreisen am oder zum Wohnort,3.bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne hinreichenden Grund nicht genutzt wird, 4.für die Übernachtung der oder des Dienstreisenden in ihrer oder seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung und5.wenn das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrtkosten oder erstattungsfähigen sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.(3) Für Dienstreisen, bei denen nach dem Wesen des Dienstgeschäfts erfahrungsgemäß geringere Übernachtungskosten als allgemein üblich entstehen, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde bestimmen, dass anstelle des Übernachtungsgeldes eine Aufwandsvergütung gewährt wird.
Fahrt- und Flugkostenerstattung bei Auslandsdienstreisen
(1) 1Bei einer Fahrt mit der Eisenbahn im Ausland werden die Kosten für die Nutzung einer höheren Beförderungsklasse erstattet. 2Abweichend von Satz 1 werden die Kosten für die Nutzung einer höheren Beförderungsklasse bei einer Fahrt mit der Eisenbahn innerhalb der Europäischen Union, zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich sowie innerhalb und zwischen den genannten Staaten nur erstattet, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4 vorliegen. (2) 1Bei Flugreisen können die Kosten für die Nutzung der Businessklasse oder einer ähnlichen Klasse erstattet werden, wenn der Flug ununterbrochen mindestens zehn Stunden dauert. 2Die Zeit einer Flugunterbrechung, die von der flugplanmäßigen Landung bis zum flugplanmäßigen Weiterflug bis zu zwei Stunden dauert, gilt als Flugzeit. 3Als Flugzeit gilt auch die Zeit, in der der Flug aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen bis zu einer Dauer von zwei Stunden unterbrochen wird. 4Bei einer längeren Flugunterbrechung oder bei einer Flugunterbrechung aus anderen als in Satz 3 genannten Gründen gilt jeder Flug als gesonderte Flugreise.
Abschlagszahlungen
Auf Antrag wird der oder dem Dienstreisenden ein Abschlag in Höhe von 80 Prozent der zu erwartenden Reisekostenvergütung gewährt, wenn1.diese voraussichtlich 200 Euro übersteigt oder2.die Ablehnung des Antrags auf Abschlagszahlung zu einer unbilligen Härte führen würde.
Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Die §§ 2 bis 21 sind entsprechend für Reisen zum Zweck der Ausbildung oder der Fortbildung anzuwenden.
Übergangsvorschrift
Für Dienstreisen, die vor dem 1. Februar 2017 angetreten werden, bestimmt sich die Reisekostenvergütung nach § 120 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 1 NBG.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.