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title: "NRiG — Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/ni/nrig"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Niedersachsen"
language: "de"
source: "https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/a8924917-b3be-305c-b0fe-9c18d9822150"
updated: "2026-09-01T04:30:06+00:00"
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# NRiG — Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)

**Landesrecht Niedersachsen**
*Ausfertigung:* 01.08.2026


### § 94 — Anwendung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes

1In Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Auf die Disziplinarklage finden die Vorschriften des Vierten Teils des Niedersächsischen Disziplinargesetzes in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung mit Ausnahme des Ersten Kapitels sinngemäß Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

### § 95 — Disziplinarmaßnahmen

(1) Gegen eine Richterin oder einen Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis ausgesprochen werden.(2) 1Gegen eine Richterin oder einen Richter ist auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zulässig. 2Die Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. 3Sie wird dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde die Richterin oder den Richter nach Rechtskraft des Urteils versetzt. 4Sind seit Vollendung eines Dienstvergehens, das die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt rechtfertigt, mehr als fünf Jahre vergangen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden, wenn vor Ablauf der Frist Disziplinarklage erhoben worden ist. (3) Gegen eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis, eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge oder die Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen werden.(4) Sollen andere Maßnahmen als nach den Absätzen 1 oder 3 ausgesprochen werden, so ist Disziplinarklage zu erheben.

### § 98 — Zuständigkeit und Verfahren

(1) 1Oberste Disziplinarbehörde ist die oberste Dienstbehörde; höhere Disziplinarbehörde ist die übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde. 2Disziplinarbehörde ist die Stelle, die die Dienstaufsicht über die Richterin oder den Richter ausübt. 3Befindet sich die Richterin oder der Richter bereits im Ruhestand oder tritt sie oder er vor Abschluss der Ermittlungen in den Ruhestand, so werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige Disziplinarbehörde ausgeübt. 4Besteht diese nicht mehr, so bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche Behörde zuständig ist. (2) 1Die oberste Disziplinarbehörde kann im Einzelfall eine andere Stelle ihres Geschäftsbereichs mit der Ermittlung des Sachverhalts betrauen. 2Die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 NDiszG bleibt unberührt. (3) Die Disziplinarklage wird von der obersten Disziplinarbehörde erhoben.(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend anzuwenden.

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— Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Fassung: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/a8924917-b3be-305c-b0fe-9c18d9822150
Quelle: voris.wolterskluwer-online.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
