NRiG · Niedersachsen

Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)

Ausfertigungsdatum:
01.08.2026
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)

Vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16 - VORIS 31200 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 37)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Entsprechende Geltung des Beamtenrechts2
Stellenausschreibung3
Interessenbekundungsverfahren3a
Richtereid4
Dienstliche Beurteilungen, Erprobung5
Teilzeitbeschäftigung, Freijahr, Altersteilzeit6
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen7
Familienpflegezeit7a
Urlaub ohne Dienstbezüge8
Änderungen des Umfangs von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub9
Höchstdauer des Urlaubs10
Ruhestand11
Wahl in gesetzgebende Körperschaften12
Aufgabenzuweisung13
Richterverhältnis als Ehrenrichterin oder Ehrenrichter14
Eid und Gelöbnis der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter15
Zweiter Teil
Richtervertretungen
Erstes Kapitel
Allgemeines
Richtervertretungen16
Dienststellen17
Zweites Kapitel
Richterräte
Erster Abschnitt
Bildung, Aufgaben und Zuständigkeit der Richterräte
Bildung von Richterräten18
Aufgabe des Richterrats, Beteiligung19
Wirtschaftsausschuss19a
Mitbestimmung20
Benehmen21
Erörterung22
Zuständigkeit der Richterräte23
Zweiter Abschnitt
Zusammensetzung und Wahl der Richterräte
Zusammensetzung der Richterräte24
Wahl der Mitglieder der Richterräte25
Wahlvorschläge26
Allgemeine Wahlgrundsätze27
Wahlvorstand28
Wahl der Mitglieder der Bezirks- und Hauptrichterräte29
Erlass einer Wahlordnung30
Dritter Abschnitt
Verfahren der Beteiligung in Angelegenheiten der Richterinnen und Richter
Beteiligungsgespräch31
Verfahren zur Durchführung der Mitbestimmung32
Verfahren bei Nichteinigung33
Benehmensverfahren34
Vierter Abschnitt
Verfahren der Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten
Gemeinsame Angelegenheiten35
Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats36
Besondere Richtervertreterinnen oder -vertreter37
Uneinigkeit zwischen Personalrat und der richterlichen Vertreterin oder dem richterlichen Vertreter 38
Beteiligung an der Beschlussfassung im Bezirks- oder Hauptpersonalrat39
Teilnahme von Richterinnen und Richtern an Personalversammlungen40
Drittes Kapitel
Amtsgerichtsrichtervertretungen
Wahl der Amtsgerichtsrichtervertretungen41
Beteiligung und Aufgabe der Amtsgerichtsrichtervertretungen42
Verfahren der Beteiligung der Amtsgerichtsrichtervertretungen43
Viertes Kapitel
Präsidialräte
Erster Abschnitt
Bildung, Aufgaben und Zuständigkeit der Präsidialräte
Bildung von Präsidialräten44
Aufgaben und Zuständigkeit der Präsidialräte45
Aufschub der beabsichtigten Maßnahmen in Beteiligungsfällen46
Zweiter Abschnitt
Zusammensetzung und Wahl der Präsidialräte
Zusammensetzung der Präsidialräte47
Wahl der Mitglieder der Präsidialräte48
Wahlvorschriften49
Wählbarkeit50
Wahlvorschläge51
Stimmabgabe, Wahlergebnis52
Anfechtung der Wahl53
Ausscheiden aus dem Präsidialrat54
Ausschluss von Mitgliedern55
Stellvertretung und Folgen eines Ausscheidens von Mitgliedern56
Dritter Abschnitt
Verfahren der Beteiligung
Einleitung der Beteiligung57
Beschlussfassung58
Stellungnahme des Präsidialrats59
Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrats60
Teilnahme der obersten Dienstbehörde an den Sitzungen61
Fünftes Kapitel
Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen
Erster Abschnitt
Rechtsstellung, Geschäftsordnung, Einigungsstellen
Ehrenamtliche Tätigkeit62
Wahlperiode63
Verbot der Amtsausübung64
Schweigepflicht65
Geschäftsordnung66
Einigungsstellen67
Zweiter Abschnitt
Budgetrat
Bildung und Aufgabe des Budgetrats68
Zusammensetzung des Budgetrats68a
Geschäftsordnung68b
Dritter Abschnitt
Rechtsweg
Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen und der Einigungsstellen68c
Dritter Teil
Staatsanwaltsvertretungen
Staatsanwaltsräte, Dienststellen69
Bildung von Staatsanwaltsräten70
Aufgaben der Staatsanwaltsräte71
Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte72
Wahl73
Mitwirkung und Beteiligungsverfahren74
Budgetrat74a
Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten75
Einigungsstelle76
Anwendung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes77
Vierter Teil
Richterdienstgerichte
Erstes Kapitel
Errichtung und Zuständigkeit
Errichtung78
Zuständigkeit des Dienstgerichts79
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs80
Zweites Kapitel
Besetzung der Richterdienstgerichte
Erster Abschnitt
Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
Mitglieder der Richterdienstgerichte81
Verbot der Amtsausübung82
Erlöschen des Amtes83
Zweiter Unterabschnitt
Dienstgericht
Besetzung84
Ständige Mitglieder85
Nichtständiges Mitglied86
Dritter Unterabschnitt
Dienstgerichtshof
Besetzung87
Ständige Mitglieder88
Nichtständige Mitglieder89
Zweiter Abschnitt
Besetzung mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als ehrenamtliche Richterinnen und Richter90
Reihenfolge der Mitwirkung91
Entsprechende Anwendung von Vorschriften für berufsrichterliche Mitglieder92
Entschädigung93
Drittes Kapitel
Disziplinarverfahren
Anwendung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes94
Disziplinarmaßnahmen95
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der Behörde96
Vertretung der Richterin oder des Richters97
Zuständigkeit und Verfahren98
Zweizügigkeit des gerichtlichen Verfahrens99
Bekleidung mehrerer Ämter100
Richterinnen und Richter kraft Auftrags101
Viertes Kapitel
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung102
Vorläufige Untersagung der Amtsführung103
Zweiter Abschnitt
Versetzungsverfahren
Einleitung des Verfahrens104
Urteilsformel105
Dritter Abschnitt
Prüfungsverfahren
Einleitung des Verfahrens106
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Einbehaltung von Dienstbezügen107
Urteilsformeln108
Aussetzung von Verfahren109
Kostenentscheidung110
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Richtergesetzes und zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16)

(2) Red. Anm.:

Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 94

Anwendung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes

1In Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Auf die Disziplinarklage finden die Vorschriften des Vierten Teils des Niedersächsischen Disziplinargesetzes in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung mit Ausnahme des Ersten Kapitels sinngemäß Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 95

Disziplinarmaßnahmen

(1) Gegen eine Richterin oder einen Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis ausgesprochen werden.(2) 1Gegen eine Richterin oder einen Richter ist auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zulässig. 2Die Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. 3Sie wird dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde die Richterin oder den Richter nach Rechtskraft des Urteils versetzt. 4Sind seit Vollendung eines Dienstvergehens, das die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt rechtfertigt, mehr als fünf Jahre vergangen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden, wenn vor Ablauf der Frist Disziplinarklage erhoben worden ist. (3) Gegen eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis, eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge oder die Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen werden.(4) Sollen andere Maßnahmen als nach den Absätzen 1 oder 3 ausgesprochen werden, so ist Disziplinarklage zu erheben.

§ 98

Zuständigkeit und Verfahren

(1) 1Oberste Disziplinarbehörde ist die oberste Dienstbehörde; höhere Disziplinarbehörde ist die übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde. 2Disziplinarbehörde ist die Stelle, die die Dienstaufsicht über die Richterin oder den Richter ausübt. 3Befindet sich die Richterin oder der Richter bereits im Ruhestand oder tritt sie oder er vor Abschluss der Ermittlungen in den Ruhestand, so werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige Disziplinarbehörde ausgeübt. 4Besteht diese nicht mehr, so bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche Behörde zuständig ist. (2) 1Die oberste Disziplinarbehörde kann im Einzelfall eine andere Stelle ihres Geschäftsbereichs mit der Ermittlung des Sachverhalts betrauen. 2Die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 NDiszG bleibt unberührt. (3) Die Disziplinarklage wird von der obersten Disziplinarbehörde erhoben.(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend anzuwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.