Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
- Ausfertigungsdatum:
- 22.05.2024
Rettungsleitstelle
(1) 1Die Rettungsleitstelle ist die Einsatzzentrale für den Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereichs. 2Die Rettungsleitstelle wird zusammen mit der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle im Rettungsdienstbereich als integrierte Leitstelle betrieben. 3Mehrere kommunale Träger können eine für ihre jeweiligen Rettungsdienstbereiche zuständige gemeinsame integrierte Leitstelle betreiben. 4Integrierte Leitstellen und gemeinsame integrierte Leitstellen sind Rettungsleitstellen im Sinne dieses Gesetzes. (2) 1Die kommunalen Träger und das Land können vereinbaren, dass die gemeinsame integrierte Leitstelle und eine Polizeidienststelle Räumlichkeiten und sonstige der Aufgabenerfüllung dienende Mittel gemeinsam nutzen (Leitstellenkooperation). 2In diesem Fall dürfen Aufzeichnungen und Protokolle nach § 11 nur von dem Personal der gemeinsamen integrierten Leitstelle gefertigt, aufbewahrt und verarbeitet werden. (3) 1Die Rettungsleitstelle nimmt Hilfeersuchen entgegen und veranlasst, koordiniert und lenkt entsprechend der ihr gemeldeten Lage den Einsatz aller Rettungsmittel. 2Sie ist gegenüber den im Rettungsdienstbereich tätigen Personen weisungsbefugt, jedoch während eines Einsatzes nicht gegenüber der Notärztin oder dem Notarzt in medizinischen Angelegenheiten und nicht gegenüber der Pilotin oder dem Piloten in flugtechnischen Angelegenheiten. 3Die Rettungsleitstelle darf den Einsatz von Rettungsmitteln anderer Rettungsdienstbereiche, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden, nur anordnen, wenn sonst die Versorgung von lebensbedrohlich Erkrankten oder Verletzten gefährdet wäre. (4) 1Die Rettungsleitstelle wird mit dem Personal und den Führungs- und Telekommunikationsmitteln ausgestattet, die zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 2Sie muss über die allgemeinen Notrufe nach Maßgabe des Absatzes 5 ständig erreichbar sein und ständige Telekommunikationsverbindungen zu sämtlichen Einrichtungen des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich, zu benachbarten Rettungsleitstellen und zu den für den Rettungsdienstbereich zuständigen Einsatzleitstellen des Katastrophenschutzes und der Gefahrenabwehr haben. 3Die Rettungsleitstelle soll auch Telekommunikationsverbindungen zu den Krankenhäusern des Rettungsdienstbereichs haben. (5) 1Die Rettungsleitstelle stellt bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von der Rettungsleitstelle unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. 2Hierzu stellt die Rettungsleitstelle zusätzlich zur Sprachkommunikation auch Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nr. 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70; L 212 vom 13.8.2019, S. 73) bereit. 3Stellt sie darüber hinaus Video-Bewegtbilder als Kommunikationsmittel bereit, so muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nr. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80), für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden. (6) 1Die Rettungsleitstelle führt Verzeichnisse der für die Durchführung des Rettungsdienstes bedeutsamen medizinischen und pharmazeutischen Dienste und Einrichtungen; sie kann von den Krankenhausträgern, den Kammern und anderen Dritten die für die Führung der Verzeichnisse notwendigen Auskünfte verlangen. 2Die Träger der Krankenhäuser im Rettungsdienstbereich gewährleisten, dass der Rettungsleitstelle laufend die verfügbaren Behandlungskapazitäten gemeldet werden. (7) 1Für den Einsatz von Rettungsluftfahrzeugen ist die Rettungsleitstelle des Stationierungsortes zuständig, soweit nicht die zentrale Koordinierungsstelle zuständig ist. 2Wird die Einsatzlenkung einer anderen Rettungsleitstelle übergeben, so unterrichtet diese die Rettungsleitstelle des Stationierungsortes ständig über den Aufenthaltsort des Rettungsluftfahrzeuges.
Freiwillige Helferinnen und Helfer in Wasser- und Bergrettung
Werden zur Bewältigung von Einsätzen der Wasser- und Bergrettung freiwillige Helferinnen und Helfer eingesetzt, so gelten für diese § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 und § 18 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 17 Abs. 5 und 6 NKatSG der Träger des Rettungsdienstes an die Stelle der Katastrophenschutzbehörde tritt.
Telenotfallmedizin
(1) 1Zur Unterstützung des bodengebundenen Rettungsdienstes bei der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 wird Telenotfallmedizin eingesetzt. 2Zu diesem Zweck wird vom Land und den kommunalen Trägern nach Maßgabe der folgenden Absätze ein landeseinheitliches telenotfallmedizinisches Versorgungssystem eingerichtet und betrieben, das die Telekommunikation zwischen dem am Einsatzort oder auf dem Rettungsmittel eingesetzten Rettungsdienstpersonal und der Telenotärztin oder dem Telenotarzt am Telenotarztstandort ermöglicht. (2) 1Das Land stellt die für die Einrichtung und den Betrieb des landeseinheitlichen telenotfallmedizinischen Versorgungssystems erforderliche personelle und sachliche Ausstattung einschließlich der für die landesweite Vernetzung der Telenotarztstandorte notwendigen Telekommunikationsanlagen sicher, soweit die Ausstattung nicht nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 von den kommunalen Trägern sicherzustellen ist. 2Das Land vereinbart seine für die Ausstattung nach Satz 1 notwendigen Kosten mit den Kostenträgern; § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die vereinbarten Kosten werden nach einem vom Land mit den Kostenträgern vereinbarten Schlüssel auf die kommunalen Träger umgelegt, die einen Telenotarztstandort betreiben. 4Sie sind bei diesen Trägern Teil der notwendigen Gesamtkosten nach § 15 Abs. 1. (3) 1Die Telenotarztstandorte werden durch die nach Satz 3 bestimmten kommunalen Träger in organisatorischer Anbindung an deren Rettungsleitstelle errichtet und betrieben. 2Sie erbringen ihre Leistungen auf Anforderung des am Einsatzort oder im Rettungsmittel eingesetzten Rettungsdienstpersonals landesweit. 3Das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium bestimmt die für die Einrichtung und den Betrieb des Telenotarztstandortes geeigneten Träger mit deren Einvernehmen. 4Die Kostenträger und die kommunalen Spitzenverbände sind vor der Bestimmung anzuhören. (4) 1Der nach Absatz 3 Satz 3 bestimmte kommunale Träger stellt die für die Einrichtung und den Betrieb des Telenotarztstandortes erforderliche personelle und sachliche Ausstattung sicher. 2Die eingesetzten Telenotärztinnen und Telenotärzte sollen für Telenotfallmedizin qualifizierte Notärztinnen und Notärzte sein. 3Die durch die Einrichtung und den Betrieb des Telenotarztstandortes verursachten wirtschaftlich notwendigen Kosten sind Teil der notwendigen Gesamtkosten nach § 15 Abs. 1. (5) Jeder kommunale Träger ist verpflichtet, für seinen Rettungsdienstbereich die personelle und sachliche Ausstattung für die Anbindung an das telenotfallmedizinische Versorgungssystem innerhalb von zwei Jahren nach schriftlicher Aufforderung des für den Rettungsdienst zuständigen Ministeriums sicherzustellen.(6) 1Die kommunalen Träger übermitteln dem für den Rettungsdienst zuständigen Ministerium auf Anforderung die für den Betrieb des telenotfallmedizinischen Versorgungssystems notwendigen Informationen. 2 § 11 bleibt unberührt. (7) Der Landesausschuss Rettungsdienst entwickelt Richtlinien für den Einsatz der Telenotfallmedizin, insbesondere für die Indikation der Inanspruchnahme telenotärztlicher Leistungen und zur Qualifikation der Telenotärztinnen und Telenotärzte.
Aufzeichnungen
(1) 1Die Rettungsleitstelle zeichnet die einsatzbedingte Telekommunikation auf und fertigt über jeden Einsatz ein Protokoll. 2Die Träger des Rettungsdienstes stellen sicher, dass nach landeseinheitlichen Mustern über jede Fahrt eines Rettungsmittels und jeden Notarzteinsatz ein Bericht und über jede Patientenübergabe ein Protokoll gefertigt wird. (2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Protokolle bewahrt die Rettungsleitstelle, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Berichte und Protokolle bewahren die zuständigen Träger des Rettungsdienstes oder deren Beauftragte gesichert auf. 2Die Träger des Rettungsdienstes, die Kostenträger, die Beauftragten, die zentrale Koordinierungsstelle sowie der Landesausschuss "Rettungsdienst" dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer rettungsdienstlichen Aufgaben, insbesondere 1.für die medizinische Betreuung der behandelten oder beförderten Person,2.für die Abrechnung der vom Rettungsdienst erbrachten Leistungen,3.zur Vorbereitung oder Durchführung von gerichtlichen Verfahren und Verwaltungsverfahren,4.für Zwecke des Qualitätsmanagements,5.zur Ausbildung, Fortbildung oder Weiterbildung des im Rettungsdienst eingesetzten Personals oder 6.zur Ermittlung des Bedarfs an Rettungsmitteln,erforderlich ist oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat. 3Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 Nrn. 4 bis 6 sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist. 4§ 38 Abs. 3 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes findet keine Anwendung. (3) Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellen dürfen den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift, den Verbleib und die Staatsangehörigkeit an die Polizeidirektion Hannover zum Zweck der Vermisstensuche und Familienzusammenführung übermitteln.(4) Im Rahmen der Datenverarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) verarbeitet werden. (5) Im Übrigen finden ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 3, 5 und 6 Anwendung.
Vereinbarungen zwischen dem Träger, den Beauftragten und den Kostenträgern
(1) 1Unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 2 ermittelten Plankosten vereinbaren der Träger des Rettungsdienstes und die Beauftragten mit den Kostenträgern die notwendigen Gesamtkosten des Rettungsdienstes. 2Maßstab für die Notwendigkeit sind die Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes. 3Für die Gesamtkosten des Rettungsdienstes, für die Kosten des Trägers des Rettungsdienstes oder einzelner Beauftragter sowie für einzelne Kostenarten können auch Budgets vereinbart werden. (2) 1Auf der Grundlage der nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten und der voraussichtlichen Einsatzzahlen vereinbaren der Träger des Rettungsdienstes und die Beauftragten mit den Kostenträgern für ihre Rettungsdienstleistungen privatrechtliche Entgelte. 2Innerhalb des Rettungsdienstbereiches sind für gleiche Leistungen gleiche Entgelte zu vereinbaren. 3Die Summe der Entgelte muss die nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten decken. 4Die Beauftragten erheben die Entgelte im eigenen Namen. 5Sie haben von den Entgelten den Bestandteil an den Träger des Rettungsdienstes abzuführen, der dessen Anteil an den vereinbarten Gesamtkosten entspricht. 6Bei dem Anteil des Trägers des Rettungsdienstes bleiben die Kosten unberücksichtigt, die ihm dadurch entstehen, dass er Leistungen nach § 2 Abs. 2 selbst erbringt. (3) 1Die durch Abweichung der tatsächlichen von den nach Absatz 2 zugrunde gelegten voraussichtlichen Einsatzzahlen verursachten Über- oder Unterdeckungen sind jeweils bei der nächsten Entgeltvereinbarung zu berücksichtigen. 2Über- und Unterdeckungen, die den Beauftragten dadurch entstehen, dass die von ihnen tatsächlich erbrachten Einsatzzahlen von den in ihrer Plankostenermittlung zugrunde gelegten Einsatzzahlen abweichen, sind untereinander auszugleichen. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Träger des Rettungsdienstes selbst Leistungen nach § 2 Abs. 2 erbringt. 4Abweichungen der tatsächlich entstandenen von den nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten sind nur zu berücksichtigen, soweit dies vom Träger des Rettungsdienstes und den Beauftragten mit den Kostenträgern vereinbart worden ist. (4) Kommt eine Vereinbarung über die Entgelte nach Absatz 2 nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, zustande, entscheidet die Schiedsstelle gemäß § 18 innerhalb von drei Monaten.
Benutzungsgebühren
Solange eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 2 nicht zustande kommt, kann ein kommunaler Träger von den Benutzern des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben, das Land für Leistungen der Luftrettung Gebühren nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz.
Schiedsstelle
(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Land, Trägern des Rettungsdienstes, Beauftragten und Kostenträgern über Kosten und Entgelte sowie über den Abschluss und die Durchführung von Vereinbarungen nach den §§ 10a, 15, 15a und 17 richtet das Land eine Schiedsstelle ein.(2) 1Mitglieder sind 1.eine Person mit der Befähigung zum Richteramt als Vorsitzende oder Vorsitzender,2.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Träger des Rettungsdienstes,3.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Beauftragten und4.vier Vertreterinnen oder Vertreter der Kostenträger.2Die oder der Vorsitzende werden von den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern einverständlich benannt. 3Kommt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes keine Einigung über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zustande oder werden binnen der gleichen Frist andere Mitglieder der Schiedsstelle nicht benannt, so bestimmt sie das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium. (3) Die Kosten der Schiedsstelle tragen die Träger des Rettungsdienstes und die Kostenträger zu gleichen Teilen.(4) 1Die Schiedsstelle wird auf schriftlichen Antrag einer der streitenden Parteien von der oder dem Vorsitzenden einberufen. 2Sie entscheidet durch Verwaltungsakt. 3Vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. (5) 1Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung. 2Diese bedarf der Genehmigung durch das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium.
Experimentierklausel
(1) Zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte, die der Erhaltung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit oder Qualitätsverbesserung des Rettungsdienstes dienen, kann das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium auf Antrag eines Trägers des Rettungsdienstes Ausnahmen von § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 9 Satz 2 und § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie von den aufgrund des § 30 Nrn. 1, 2 und 4 erlassenen Verordnungen zulassen.(2) 1In dem Antrag ist darzulegen, zu welchem Zweck die Erprobung im Einzelnen dienen soll, von welchen Vorschriften Ausnahmen beantragt und welche Wirkungen erwartet werden. 2Der Antrag darf nur im Einvernehmen mit den Kostenträgern gestellt werden. (3) 1Die Ausnahme wird für höchstens zwei Jahre zugelassen. 2Die Zulassung der Ausnahme kann auf Antrag des Trägers des Rettungsdienstes um höchstens ein Jahr verlängert werden; Absatz 2 gilt entsprechend. 3Sie kann jederzeit widerrufen werden. (4) Der Träger des Rettungsdienstes hat nach Maßgabe der Zulassung die Erprobung durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten sowie dem für den Rettungsdienst zuständigen Ministerium darüber zu berichten.
Genehmigungspflicht
1Wer Krankentransport im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geschäftsmäßig durchführen will, ohne Träger des Rettungsdienstes oder Beauftragter zu sein, bedarf der Genehmigung. 2Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. 3Die Genehmigung wird dem Unternehmer für den Betrieb eines bestimmten Fahrzeuges und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.