NPflExRNG · Niedersachsen

Gesetz zur Neuregelung des Pflichtexemplarrechts in Niedersachsen

Amtliche Abkürzung:
NPflExRNG
Ausfertigungsdatum:
29.03.2025
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz zur Neuregelung des Pflichtexemplarrechts in Niedersachsen

Vom 27. März 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 23)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Niedersächsisches Pflichtexemplargesetz (NPflExG)1
Änderung des Niedersächsischen Pressegesetzes2
Änderung des Niedersächsischen Archivgesetzes3
Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten4
Inkrafttreten5

Art. 2 NPflExRNG - Änderung des Niedersächsischen Pressegesetzes

§ 12 des Niedersächsischen Pressegesetzes vom 22. März 1965 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird gestrichen.

Art. 3 NPflExRNG - Änderung des Niedersächsischen Archivgesetzes

§ 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Archivgesetzes vom 25. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Satz 3 erhält folgende Fassung:

    "3Das Landesarchiv kann auf die Übernahme solcher Werke verzichten, an deren Sammlung und dauerhafter Erhaltung ein öffentliches Interesse nicht besteht."

  2. 2.

    Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

    "4§ 8 des Niedersächsischen Pflichtexemplargesetzes gilt entsprechend."

Art. 4 NPflExRNG - Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 2 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 30. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 442), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 62), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

  2. 2.

    Es wird die folgende Nummer 7 angefügt:

    1. "7.

      die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek bei Zuwiderhandlungen nach § 10 des Niedersächsischen Pflichtexemplargesetzes vom 27. März 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 23)."

Art. 5 NPflExRNG - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 27. März 2025

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Hanna Naber

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan Weil

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.