Gesetz zur Neuregelung des Pflichtexemplarrechts in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung:
- NPflExRNG
- Ausfertigungsdatum:
- 29.03.2025
Gesetz zur Neuregelung des Pflichtexemplarrechts in Niedersachsen
Vom 27. März 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 23)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
|---|---|
| Niedersächsisches Pflichtexemplargesetz (NPflExG) | 1 |
| Änderung des Niedersächsischen Pressegesetzes | 2 |
| Änderung des Niedersächsischen Archivgesetzes | 3 |
| Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | 4 |
| Inkrafttreten | 5 |
Art. 2 NPflExRNG - Änderung des Niedersächsischen Pressegesetzes
§ 12 des Niedersächsischen Pressegesetzes vom 22. März 1965 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird gestrichen.
Art. 3 NPflExRNG - Änderung des Niedersächsischen Archivgesetzes
§ 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Archivgesetzes vom 25. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:
- 1.
Satz 3 erhält folgende Fassung:
"3Das Landesarchiv kann auf die Übernahme solcher Werke verzichten, an deren Sammlung und dauerhafter Erhaltung ein öffentliches Interesse nicht besteht."
- 2.
Es wird der folgende Satz 4 angefügt:
"4§ 8 des Niedersächsischen Pflichtexemplargesetzes gilt entsprechend."
Art. 4 NPflExRNG - Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 2 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 30. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 442), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 62), wird wie folgt geändert:
- 1.
Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- 2.
Es wird die folgende Nummer 7 angefügt:
- "7.
die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek bei Zuwiderhandlungen nach § 10 des Niedersächsischen Pflichtexemplargesetzes vom 27. März 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 23)."
Art. 5 NPflExRNG - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 27. März 2025
Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Hanna Naber
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan Weil
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.