NPflegAVO · Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (Niedersächsische Pflegeausschussverordnung - NPflegAVO)

Ausfertigungsdatum:
10.10.2023
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Landespflegeausschuss

(1) 1Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) wird für Niedersachsen zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung bei der zuständigen Landesbehörde ein Landespflegeausschuss gebildet. 2Er besteht aus 33 Mitgliedern; für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. (2) Der Landespflegeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 2

Zusammensetzung des Landespflegeausschusses und Bestellung seiner Mitglieder

(1) 1Die Mitglieder des Landespflegeausschusses werden wie folgt bestellt: 1.fünf Mitglieder durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.,2.ein Mitglied durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens für die Vereinigungen der kommunalen Träger der Pflegedienste und Pflegeheime,3.fünf Mitglieder durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen,4.zwei Mitglieder durch die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen als Landesverband im Sinne des § 207 Abs. 2a des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V), 5.zwei Mitglieder durch den Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Landesvertretung Niedersachsen,6.ein Mitglied durch den BKK Landesverband Mitte,7.ein Mitglied durch die IKK classic in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes (§ 207 Abs. 4a SGB V), 8.ein Mitglied durch die Landwirtschaftliche Krankenkasse Niedersachsen-Bremen,9.ein Mitglied durch die Knappschaft, Regionaldirektion Hannover,10.ein Mitglied durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen,11.ein Mitglied durch den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.,12.ein Mitglied durch den Niedersächsischen Städtetag,13.ein Mitglied durch den Niedersächsischen Landkreistag,14.ein Mitglied durch den Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund,15.ein Mitglied durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Niedersachsen-Bremen-Sachsen-Anhalt,16.ein Mitglied durch die ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, 17.ein Mitglied durch die Ärztekammer Niedersachsen,18.ein Mitglied durch den Landesseniorenrat Niedersachsen e. V.,19.ein Mitglied durch die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e. V. (BIVA-Pflegeschutzbund),20.ein Mitglied durch den Niedersächsischen Pflegerat e. V. - Landesarbeitsgemeinschaft der Pflegeberufsorganisationen und des Hebammenwesens,21.ein Mitglied vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe und22.ein Mitglied durch die zuständige Landesbehörde.2Dem Landespflegeausschuss gehören außerdem die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen und die oder der Landespatientenschutzbeauftragte an. 3Die in Satz 1 genannten Organisationen und Stellen sowie die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen und die oder der Landespatientenschutzbeauftragte bestellen jeweils auch die stellvertretenden Mitglieder. (2) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 20 bestellten Mitglieder, die für sie bestellten stellvertretenden Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen und die Landespatientenschutzbeauftragte oder den Landespatientenschutzbeauftragten werden der zuständigen Landesbehörde unter Beifügung der Erklärung ihres Einverständnisses benannt. 2Diese bestätigt die Bestellung. 3Werden innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufforderung durch die zuständige Landesbehörde Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht bestellt, so werden diese von der zuständigen Landesbehörde bestimmt. (3) 1Auf die hälftige Besetzung des Landespflegeausschusses mit Frauen ist hinzuwirken. 2Soweit Organisationen mehrere Mitglieder zu bestellen haben, sollen Frauen mindestens zur Hälfte berücksichtigt werden.

§ 3

Amtszeit

(1) 1Die erste Amtszeit dauert bis zum 31. Dezember 1998. 2Die folgenden Amtszeiten beginnen jeweils zum 1. Januar und dauern vier Jahre. (2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtszeit bestellt.

§ 4

Wahl des vorsitzenden Mitgliedes

Die Mitglieder des Landespflegeausschusses wählen das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung mit der Mehrheit der Zahl der Mitglieder des Landespflegeausschusses.

§ 5

Abberufung und Amtsniederlegung

(1) 1Die Mitglieder können jederzeit von der entsendenden Stelle durch Benennung eines neuen Mitgliedes abberufen werden. 2Die Mitgliedschaft erlischt mit der Bestätigung des neuen Mitgliedes. (2) Jedes Mitglied kann sein Amt auf eigenes Verlangen durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Landesbehörde niederlegen.

§ 6

Vorbereitender Ausschuss

(1) Die Sitzungen des Landespflegeausschusses werden durch einen Ausschuss vorbereitet.(2) Als Mitglieder des vorbereitenden Ausschusses werden 1. je zwei Mitglieder von den Verbänden der Pflegekassen und der Pflegeeinrichtungen,2. ein Mitglied von der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und3. ein Mitglied von der zuständigen Landesbehörde als vorsitzendes Mitgliedbenannt und vom Landespflegeausschuss bestätigt.(3) Auf die hälftige Besetzung des vorbereitenden Ausschusses mit Frauen ist hinzuwirken.

§ 7

Teilnahme an den Sitzungen

(1) 1Der Landespflegeausschuss kann zu seinen Beratungen weitere Personen hinzuziehen. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (2) Die oder der mit der Leitung der Geschäftsstelle beauftragte Bedienstete kann an den Sitzungen des Landespflegeausschusses teilnehmen.

§ 8

Beschlussfähigkeit

(1) Der Landespflegeausschuss ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.(2) 1Beschlüsse über Empfehlungen nach § 8a Abs. 1 Satz 2 SGB XI können nur ohne Gegenstimme gefasst werden. 2Im Übrigen bedürfen Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.

§ 9

Kostentragung

(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landespflegeausschusses haben gegenüber der entsendenden Organisation Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten und Auslagen.(2) Die Kosten der Geschäftsführung des Landespflegeausschusses trägt das Land.

§ 10

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.Hannover, den 8. August 1995Die Niedersächsische LandesregierungS c h r ö d e rH i l l e r

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.