Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
- Ausfertigungsdatum:
- 26.06.2026
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104 - VORIS 28100 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 47)
| Inhaltsübersicht(2) | §§ |
|---|---|
| Erster Abschnitt | |
| Allgemeine Vorschriften | |
| Regelungsgegenstand dieses Gesetzes | 1 |
| Begrenzung der Versiegelung von Böden; Förderung des Ökolandbaus (zu § 1 BNatSchG) | 1a |
| Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörde (zu § 3 BNatSchG) | 2 |
| Grünlandumbruchverbot (zu § 5 BNatSchG) | 2a |
| Rote Listen (zu § 6 BNatSchG) | 2b |
| Zweiter Abschnitt | |
| Landschaftsplanung | |
| Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne (zu § 10 BNatSchG) | 3 |
| Landschaftspläne und Grünordnungspläne (zu § 11 BNatSchG) | 4 |
| Dritter Abschnitt | |
| Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft | |
| Positivliste Landschaftselemente (zu § 14 BNatSchG) | 5 |
| Ersatzzahlung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (zu § 15 BNatSchG) | 6 |
| Verfahren (zu § 17 BNatSchG) | 7 |
| Vierter Abschnitt | |
| Ergänzende Vorschriften über den Bodenabbau | |
| Genehmigung, Abbauverbot | 8 |
| Genehmigungsantrag | 9 |
| Genehmigung; Ausnahme vom Torfabbauverbot | 10 |
| Vorbescheid | 11 |
| Verpflichtung zum Abbau | 12 |
| Betriebsplanpflichtige Abbauten | 13 |
| Fünfter Abschnitt | |
| Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft | |
| Biotopverbund (zu § 20 BNatSchG) | 13a |
| Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft (zu § 22 BNatSchG) | 14 |
| Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (zu § 22 BNatSchG) | 15 |
| Naturschutzgebiete (zu § 23 BNatSchG) | 16 |
| Nationalparke, Nationale Naturmonumente (zu § 24 BNatSchG) | 17 |
| Biosphärenreservate (zu § 25 BNatSchG) | 18 |
| Landschaftsschutzgebiete (zu § 26 BNatSchG) | 19 |
| Naturparke (zu § 27 BNatSchG) | 20 |
| Naturdenkmäler (zu § 28 BNatSchG) | 21 |
| Geschützte Landschaftsbestandteile (zu § 29 BNatSchG) | 22 |
| Gemeingebrauch an Gewässern | 23 |
| Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 BNatSchG) | 24 |
| Schutzgebiete des Netzes "Natura 2000" (zu § 32 BNatSchG) | 25 |
| Anwendung von Pflanzenschutzmitteln | 25a |
| Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen (zu § 34 BNatSchG) | 26 |
| Gentechnisch veränderte Organismen (zu § 35 BNatSchG) | 27 |
| Pläne (zu § 36 BNatSchG) | 28 |
| Sechster Abschnitt | |
| Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope | |
| Zoos (zu § 42 BNatSchG) | 29 |
| Tiergehege (zu § 43 BNatSchG) | 30 |
| Siebenter Abschnitt | |
| Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften | |
| Naturschutzbehörden | 31 |
| Zuständigkeit der Naturschutzbehörden | 32 |
| Datenschutzrechtliche Befugnisse | 32a |
| Fachbehörde für Naturschutz | 33 |
| Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege | 34 |
| Landschaftswacht | 35 |
| Beteiligung von Vereinen an Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege (zu § 3 BNatSchG) | 36 |
| Schutz von Bezeichnungen | 37 |
| Mitwirkungsrechte (zu § 63 BNatSchG) | 38 |
| Achter Abschnitt | |
| Eigentumsbindung, Befreiungen | |
| Betretensrecht (zu § 65 BNatSchG) | 39 |
| Vorkaufsrecht (zu § 66 BNatSchG) | 40 |
| Befreiungen (zu § 67 BNatSchG) | 41 |
| Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich (zu § 68 BNatSchG) | 42 |
| Neunter Abschnitt | |
| Ordnungswidrigkeiten | |
| Ordnungswidrigkeiten (zu § 69 BNatSchG) | 43 |
| Einziehung (zu § 72 BNatSchG) | 44 |
| Zehnter Abschnitt | |
| Übergangs- und Überleitungsvorschriften | |
| Übergangs- und Überleitungsvorschriften | 45 |
Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104)
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Grünlandumbruchverbot (zu § 5 BNatSchG)
(1) Grünland ist eine Fläche,1.die durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes und seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt worden ist (Dauergrünland) oder2.die brachliegt, aber noch ein grünlandtypisches Arteninventar aufweist (Grünlandbrache).(2) 1Ergänzend zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist es bei der landwirtschaftlichen Nutzung verboten, an stark erosionsgefährdeten Hängen, auf Flächen in Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 76 Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten Grünland im Sinne des Absatzes 1 umzubrechen. 2Pflegemaßnahmen, die die Integrität der Grünlandnarbe unbeschadet lassen, sind keine Grünlandumbrüche im Sinne des Satzes 1; Pflegemaßnahmen im Sinne des Halbsatzes 1 sind insbesondere Verfahren wie Walzen, Striegeln und Schleppen, Übersaaten oder Durchsaaten mit Grassaatmischungen in die bestehende Grünlandnarbe sowie das Ausbringen von Düngemitteln mittels Injektions-, Schlitz- oder Schleppschuhverfahren. 3Nicht als Grünlandumbruch im Sinne des Satzes 1 gelten flache, bodenlockernde Verfahren zur Bodenbearbeitung bis 10 cm Tiefe zur Wiederherstellung der notwendigen Qualität der Grünlandnarbe. (3) Das Verbot des Grünlandumbruchs nach Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Bodennutzung, die zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war1.aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 3 BNatSchG, wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt, oder 2.aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung zum Trinkwasser- und Gewässerschutz, die am 26. Juni 2026 bereits geschlossen war, wenn die Wiederaufnahme unverzüglich nach dem Ende der in der Vereinbarung festgelegten Gültigkeit erfolgt.(4) 1Zur Ausübung einer guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft lässt die Naturschutzbehörde von dem Verbot nach Absatz 2 Satz 1 für eine erforderliche Grünlanderneuerung eine Ausnahme zu, soweit die beabsichtigte Maßnahme im Einklang mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege steht. 2Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG versehen werden, wenn nur bei Einhaltung der Nebenbestimmungen die Belange von Natur und Landschaft beachtet werden. 3Ist auf einer Fläche eine Grünlanderneuerung erfolgt, so ist eine erneute Grünlanderneuerung frühestens nach Ablauf von zehn Jahren zulässig. 4Die beabsichtigte Maßnahme ist der Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen; der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können. 5Die beabsichtigte Maßnahme gilt als zugelassen, wenn die Naturschutzbehörde sich nach Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb von zehn Arbeitstagen nicht geäußert hat. 6Genehmigungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. (5) 1Zum Zwecke einer nassen land- oder forstwirtschaftlichen torferhaltenden oder torfbildenden Nutzung von Moorstandorten durch Anbau geeigneter gebietsheimischer Pflanzen (Anbau-Paludikultur) soll die Naturschutzbehörde für diese Standorte auf Antrag eine Ausnahme von dem Verbot des Absatzes 2 Satz 1 zulassen, wenn die Nutzung mit einer Anhebung des Wasserstandes auf dem Moorstandort verbunden ist und soweit diese im Einklang mit den Belangen von Natur- und Klimaschutz sowie Landschaftspflege steht. 2Eine Ausnahme darf nur für Moorstandorte außerhalb von Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern oder geschützten Landschaftsbestandteilen zugelassen werden. 3Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend. 4Die Zulassung der Ausnahme erlischt, wenn nicht die Anhebung des Wasserstandes und die Anpflanzung der Anbau-Paludikultur innerhalb einer angemessenen, von der Naturschutzbehörde zu bestimmenden Frist durchgeführt wird; die Naturschutzbehörde kann die Frist auf Antrag verlängern. 5Ist die Zulassung der Ausnahme nach Satz 4 erloschen, so kann die Naturschutzbehörde die unverzügliche Wiederherstellung des bisherigen Zustandes des Moorstandortes anordnen. 6Gleiches gilt, wenn die Nutzung der Fläche mit Anbau-Paludikultur innerhalb von zehn Jahren nach Durchführung des Grünlandumbruchs endgültig aufgegeben worden ist. (6) 1Eine beabsichtigte Maßnahme nach Absatz 2 Satz 3 ist der Naturschutzbehörde mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich anzuzeigen. 2Steht die beabsichtigte Maßnahme nicht im Einklang mit dem Naturschutzrecht, so kann die Naturschutzbehörde diese innerhalb der nach Satz 1 bestimmten Frist untersagen oder unter die Einhaltung bestimmter Maßgaben stellen.
Gesetzlich geschützte Biotope(zu § 30 BNatSchG)
(1) 1§ 30 Abs. 2 BNatSchG findet keine Anwendung auf Biotope, die 1.auf einer von einem Betriebsplan nach den §§ 52 und 53 des Bundesberggesetzes erfassten Fläche nach der Zulassung oder Planfeststellung oder 2.auf einer von einem Bebauungsplan erfassten Fläche nach dessen Inkrafttretenentstehen, wenn dort eine nach dem Plan zulässige Nutzung verwirklicht wird. 2§ 30 Abs. 2 BNatSchG findet ebenfalls keine Anwendung auf Erhaltungsmaßnahmen der Träger der Deicherhaltung, durch die auf einem vorhandenen Deich gesetzlich geschützte Biotope zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt werden. 3Dies gilt auch für Maßnahmen der Träger der Deicherhaltung nach § 21 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG), sofern sie nicht im Gebiet des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" stattfinden, sowie für solche nach § 27 NDG. (2) Gesetzlich geschützte Biotope sind auch1.hochstaudenreiche Nasswiesen sowie sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland,2.Bergwiesen,3.mesophiles Grünland,4.Obstbaumwiesen und -weiden mit einer Fläche von mehr als 2 500 m2 aus hochstämmigen Obstbäumen mit mehr als 1,60 m Stammhöhe (Streuobstbestände) und 5.Erdfälle.(3) 1Ergänzend zu § 30 Abs. 3 BNatSchG kann die Naturschutzbehörde für entwässerte, land- oder forstwirtschaftlich genutzte Moore von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG auf Antrag eine Ausnahme auch zum Zwecke einer nassen land- oder forstwirtschaftlichen torferhaltenden oder torfbildenden Nutzung durch Anbau-Paludikultur oder durch natürlichen Aufwuchs geeigneter gebietsheimischer Pflanzen (Paludikultur) zulassen, wenn dadurch ein gleichwertiger geschützter Biotop geschaffen wird und soweit die Nutzung im Einklang mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege steht. 2Eine Ausnahme darf nur für Moore außerhalb von Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern oder geschützten Landschaftsbestandteilen zugelassen werden. 3Genehmigungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. (4) 1Die Eintragung gesetzlich geschützter Biotope in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG bekannt gegeben; § 22 Abs. 3 Satz 8 gilt entsprechend. 2Die Naturschutzbehörde teilt dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Verlangen mit, ob sich auf seinem Grundstück ein Biotop befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten ist.
Ordnungswidrigkeiten(zu § 69 BNatSchG)
(1) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG liegt nur vor, wenn die Eintragung nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 vorliegt. (2) Ergänzend zu § 69 Abs. 1 bis 5 BNatSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit einer Verordnung nach § 16 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einen seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, 2.entgegen § 28 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit einer Verordnung nach § 21 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die ein Naturdenkmal zerstören, beschädigen oder verändern, 3.entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit einer Satzung oder Verordnung nach § 22 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die einen geschützten Landschaftsbestandteil zerstören, beschädigen oder verändern, 4.einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen sonstigen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,5.einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist,6. entgegen § 2a Abs. 2 Satz 1 Grünland umbricht,7. entgegen einem Verbot oder einer Maßgabe nach § 2a Abs. 6 Satz 2 Grünland nach § 2a Abs. 2 Satz 2 bearbeitet,7a.entgegen § 2a Abs. 6 Satz 1 eine Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 3 der Naturschutzbehörde nicht mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich anzeigt,8.Bodenschätze ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung oder Torf ohne Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 2 abbaut, 9.entgegen § 16 Abs. 2 ein Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt,10.entgegen § 21 Abs. 3 Satz 5 einen Fund oder eine Fundstelle verändert,11.entgegen § 22 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 eine Wallhecke beseitigt oder eine Handlung vornimmt, die das Wachstum der Bäume oder Sträucher beeinträchtigt, wenn die Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 22 Abs. 3 Satz 9 vorliegt,12.entgegen § 25a Pflanzenschutzmittel anwendet, 13. entgegen § 25a Abs. 2 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht erstellt oder vorlegt14.entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ein in § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt, wenn die Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 vorliegt. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, in den Fällen der Nummern 1, 2, 8 und 14 bis zu 50.000 Euro, geahndet werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.