NMeldVO · Niedersachsen

Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)

Ausfertigungsdatum:
01.11.2025
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Technische Grundlagen der regelmäßigen Datenübermittlungen

(1) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, dürfen die Meldedaten abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 schriftlich oder durch Übergabe eines Datenträgers übermittelt werden. (2) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 elektronische Datenübermittlungen über 1.andere verwaltungsinterne Netze oder2.das Internetdurchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung zum Datenschutz und zur Datensicherheit getroffen sind. (3) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, darf ein anderes als das in § 2 Abs. 4 genannte Übermittlungsprotokoll genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten. (4) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, darf von den Vorgaben des § 2 Abs. 5 abgewichen werden.

§ 6

Datenübermittlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 16a Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs dürfen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die folgenden Meldedaten übermittelt werden: 1.Familienname,2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,3.Geburtsdatum,4.zum gesetzlichen Vertretera)Familienname,b)Vornamen,c)Doktorgrad,d)Anschrift,e)Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes (BMG), 5.derzeitige Staatsangehörigkeiten,6.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG. (2) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 abgewichen werden.

§ 7

Datenübermittlungen an die Grundschulen und die Schulbehörden

(1) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) sind den Grundschulen die folgenden Meldedaten zu übermitteln: 1.zum Kinda)Familienname,b)Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,c)Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,d)Geschlecht,2.zum gesetzlichen Vertretera)Familienname,b)Vornamen,c)Anschrift,d)Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG. 2Die Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 6 Satz 1 NSchG erfolgen je Grundschule gesammelt bis zum 15. Januar. 3Die Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 6 Satz 2 NSchG erfolgen jeweils unverzüglich nach dem Umzug oder Zuzug. (2) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 abgewichen werden. (3) 1Für die Durchführung der Datenübermittlung nach § 31 Abs. 7 Satz 4 NSchG an das jeweilige Regionale Landesamt für Schule und Bildung gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2Die Datenübermittlung erfolgt jeweils unverzüglich nach dem Zuzug. 3Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 3 und 4 abgewichen werden.

§ 8

Datenübermittlungen an die für die Erhebung des Kurbeitrages zuständige Stelle

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 3a des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes dürfen der für die Erhebung des Kurbeitrags zuständigen Stelle die folgenden Meldedaten übermittelt werden: 1.Familienname,2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,3.Geburtsdatum,4.Anschrift der Nebenwohnung,5.Einzugsdatum, Auszugsdatum,6.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 Nr. 2 BMG. (2) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 abgewichen werden.

§ 10

Datenübermittlungen an die Vertrauensstelle nach dem Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN) sind der Vertrauensstelle die folgenden Meldedaten zu übermitteln: 1.Familienname,2.frühere Namen,3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,5.Geschlecht,6.derzeitige Staatsangehörigkeiten,7.letzte und frühere Anschriften der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,8.Einzugsdatum, Auszugsdatum,9.Sterbedatum, Standesamt des Sterbeorts und die vom Standesamt vergebene Registernummer.(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 GEKN sind der Vertrauensstelle die folgenden Meldedaten zu übermitteln: 1.Familienname,2.frühere Namen,3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,5.Geschlecht,6.derzeitige Staatsangehörigkeiten,7.derzeitige und frühere Anschriften der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,8.Einzugsdatum, Auszugsdatum.(3) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 abgewichen werden.

§ 12

Datenübermittlungen an die Landkreise

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach den §§ 71 und 72 der Aufenthaltsverordnung sind den Landkreisen die folgenden Meldedaten zu übermitteln: 1.Familienname,2.Geburtsname, Namensänderung,3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4.Doktorgrad,5.Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,6.Geschlecht,7.Angaben zum gesetzlichen Vertretera)Familienname,b)Vornamen,c)Anschrift,d)Geburtsdatum,e)Geschlecht,8.derzeitige Staatsangehörigkeiten,9.derzeitige und frühere Anschriften,10.Einzugsdatum, Auszugsdatum,11.Familienstand,12.Angaben zum Pass, Passersatzpapier oder Ausweisersatz,13.AZR-Nummer,14.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG, 15.Sterbedatum.(2) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nds. AG BMG dürfen den Landkreisen die folgenden Meldedaten übermittelt werden: 1.Familienname,2.frühere Namen,3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4.Doktorgrad,5.Anschrift,6.bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG, 7.Tag und Art des Jubiläums.2Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG eingetragen oder liegt ein Widerspruch nach § 50 Abs. 5 BMG gegen Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. b Nds. AG BMG vor, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig. (3) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 abgewichen werden.

§ 13

Datenübermittlungen an die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Nds. AG BMG dürfen den Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die folgenden Meldedaten übermittelt werden: 1.Familienname,2.frühere Namen,3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4.Doktorgrad,5.Geburtsdatum,6.Anschriften,7.Einzugsdatum, Auszugsdatum,8.Übermittlungssperren nach § 50 Abs. 5 BMG sowie Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG. (2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Nds. AG BMG dürfen den Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die folgenden Meldedaten übermittelt werden: 1.Familienname,2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,3.Geburtsdatum,4.Geschlecht,5.Anschriften,6.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG. (3) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Nds. AG BMG dürfen den Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die folgenden Meldedaten übermittelt werden: 1.Familienname,2.frühere Namen,3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4.Doktorgrad,5.Tag und Art des Jubiläums,6.Anschrift,7.bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG. 2Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG eingetragen oder liegt ein Widerspruch nach § 50 Abs. 5 BMG gegen Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. b Nds. AG BMG vor, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig. (4) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 abgewichen werden.

§ 14

Datenübermittlungen an die für Abfallbeseitigung zuständige Stelle

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a Nds. AG BMG dürfen der für Abfallbeseitigung zuständigen Stelle die folgenden Meldedaten übermittelt werden: 1.Familienname,2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,3.Geburtsdatum,4.derzeitige und frühere Anschriften,5.Einzugsdatum, Auszugsdatum,6.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 BMG. (2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b Nds. AG BMG dürfen der für Abfallbeseitigung zuständigen Stelle die folgenden Meldedaten übermittelt werden: 1.Familienname,2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,3.Geburtsdatum,4.derzeitige und frühere Anschriften,5.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 BMG. (3) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 abgewichen werden.

§ 15

Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk

1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 1 Nds. AG BMG dürfen dem Norddeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 (Nds. GVBl. S. 289), die folgenden Meldedaten übermittelt werden: 1.Familienname,2.frühere Namen,3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4.Doktorgrad,5.Geburtsdatum,6.derzeitige und frühere Anschriften, alleinige Wohnung oder Hauptwohnung und Nebenwohnungen, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,7.Einzugsdatum, Auszugsdatum,8.Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob die Person verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat,9.Sterbedatum.2Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig.

§ 16

Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt

(1) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Nds. AG BMG dürfen dem Bundesverwaltungsamt die folgenden Meldedaten übermittelt werden: 1.Familienname,2.frühere Namen,3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4.Doktorgrad,5.Tag und Art des Jubiläums,6.Anschrift.2Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig. (2) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 abgewichen werden.

§ 18

Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 42 Abs. 1 BMG dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die folgenden Meldedaten übermittelt werden: 1.Familienname,2.frühere Namen,3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4.Doktorgrad,5.Ordensname, Künstlername,6.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,7.Geschlecht,8.die Angaben zum gesetzlichen Vertretera)Familienname,b)Vornamen,c)Doktorgrad,d)Anschrift,e)Geburtsdatum,f)Geschlecht,g)Sterbedatum,h)Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG, 9.derzeitige Staatsangehörigkeiten,10.rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,11.derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,12.Einzugsdatum, Auszugsdatum,13.Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,14.Zahl der minderjährigen Kinder,15.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG, 16.Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat,17.Ordnungsmerkmal.(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 42 Abs. 2 BMG dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die folgenden Meldedaten von Familienangehörigen übermittelt werden: 1.Familiennamen,2.frühere Namen,3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4.Geburtsdatum und Geburtsort,5.Geschlecht,6.Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,7.derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift,8.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG, 9.Sterbedatum.(3) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 kann nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 abgewichen werden.

§ 19

Änderungsmitteilungen

(1) 1Ergeben sich in Bezug auf die nach den §§ 8 bis 16 und 18 übermittelten Meldedaten Änderungen, so sind die Empfänger der Datenübermittlungen unverzüglich zu unterrichten. 2Neben den neuen Meldedaten sind zum Zweck der Feststellung der Identität der betroffenen Person die folgenden Meldedaten zu übermitteln: 1.Familienname,2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,3.Geburtsdatum und Geburtsort,4.Anschrift.3Im Fall des Versterbens ist zusätzlich das Sterbedatum zu übermitteln. 4Bei den Datenübermittlungen nach § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 3 und § 16 sind Änderungen nur bis zum Eintritt des Jubiläumstags mitzuteilen. (2) Ergeben sich in Bezug auf die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 übermittelten Meldedaten oder die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 übermittelten Hilfsmerkmale Änderungen, so ist der Landesstatistikbehörde der gesamte Datensatz unverzüglich zu übermitteln.

§ 23

Datenübermittlung an den Landesbetrieb

(1) Die Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG BMG übermitteln dem Landesbetrieb zum Führen des Melderegisterdatenspiegels 1.die in den §§ 5 und 8 BMeldDAV aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemeldet sind, und die Daten aller Personen, die nach § 13 Abs. 2 BMG noch aufzubewahren sind, 2.für die Wahrnehmung der Aufgabe der Wegzugsmeldebehörde nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BMG und § 23a Abs. 1 Satz 1 BMG die in § 4 Abs. 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung aufgeführten Daten, soweit diese nicht bereits in Nummer 1 aufgeführt sind, 3.Auskunfts- und Übermittlungssperren aus dem Bestand der nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BMG aufbewahrten Daten und 4.das Ordnungsmerkmal nach § 4 Abs. 1 BMG. (2) 1Für eine Person darf nur ein Datensatz je amtlichen Gemeindeschlüssel übermittelt werden. 2Die Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG BMG übermitteln tagesaktuelle Mitteilungen über die Änderungen ihres Datenbestandes im Melderegister in Bezug auf die nach Absatz 1 übermittelten Meldedaten (Änderungsmitteilungen) oder eine Mitteilung, dass es eine Änderung nicht gegeben hat (Leermitteilung). 3Auf Anforderung des Landesbetriebs sind einzelne Datensätze oder der Gesamtbestand aller Datensätze neu zu übermitteln. 4Nur die Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG BMG sind dafür verantwortlich, dass die Übermittlung der Meldedaten zulässig ist und dass sie mit dem Melderegister übereinstimmen und tagesaktuell sind. (3) 1Der Landesbetrieb protokolliert die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2. 2Aus dem Protokoll müssen hervorgehen: 1.die übermittelnde Meldebehörde,2.der Zeitpunkt der Übermittlung,3.die Art der Mitteilung und4.die Anzahl der übermittelten Datensätze.3§ 40 Abs. 5 BMG gilt entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.