Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
- Ausfertigungsdatum:
- 04.09.2024
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 136 - VORIS 22620 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 76)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
| Inhaltsübersicht(1) | §§ |
|---|---|
| Erster Teil | |
| Allgemeine Vorschriften | |
| Regelungsgegenstand | 1 |
| Begriffsbestimmungen | 2 |
| Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten | 3 |
| Zweiter Teil | |
| Veranstaltung von Rundfunk | |
| Erster Abschnitt | |
| Zulassung von Rundfunkveranstaltern und Zuweisungen von Übertragungskapazitäten | |
| Zulassung | 4 |
| Persönliche Zulassungsvoraussetzungen | 5 |
| Zulassungsvoraussetzungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt | 6 |
| Mitwirkungspflichten | 7 |
| Ausschreibung und Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten | 8 |
| Auswahlgrundsätze bei beschränkter Übertragungskapazität | 9 |
| Zeitlich begrenzte Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Veranstaltungsrundfunk | 10 |
| Aufsichtsmaßnahmen | 11 |
| Rücknahme und Widerruf der Zulassung | 12 |
| Rücknahme und Widerruf der Zuweisung | 13 |
| Zweiter Abschnitt | |
| Anforderungen an die Programme | |
| Programmgrundsätze, unzulässige Sendungen | 14 |
| Angebotsvielfalt, Fensterprogramme | 15 |
| Zulieferung zum Programm | 16 |
| Dritter Abschnitt | |
| Pflichten der Veranstalter | |
| Programmverantwortung | 17 |
| Auskunftspflicht | 18 |
| Aufzeichnungspflicht | 19 |
| Gegendarstellung | 20 |
| Verlautbarungsrecht | 21 |
| Besondere Sendezeiten | 22 |
| Versorgungspflicht | 23 |
| Finanzierung von Programmen, Rundfunkwerbung, Teleshopping und Gewinnspiele | 24 |
| Vierter Abschnitt | |
| Bürgerrundfunk | |
| Grundlagen und Aufgaben des Bürgerrundfunks | 25 |
| Zulassungsgebiete, Frequenznutzungen, Mindestsendezeiten | 26 |
| Zulassungsvoraussetzungen für Bürgerrundfunk | 27 |
| Mitwirkungsrechte der redaktionell Beschäftigten | 28 |
| Nutzungsbedingungen im Bürgerrundfunk | 29 |
| Finanzierung von Bürgerrundfunk, Berichtspflicht | 30 |
| Dritter Teil | |
| Modellversuche mit neuartigen Rundfunkübertragungstechniken, neuen Programmformen oder multimedialen Angeboten | |
| Zweck der Modellversuche, Versuchsbedingungen, anwendbare Vorschriften | 31 |
| Vierter Teil | |
| Medienplattformen | |
| Belegung von Medienplattformen | 32 |
| Fünfter Teil | |
| Niedersächsische Landesmedienanstalt | |
| Rechtsform, Organe, Beteiligungen | 33 |
| Aufgaben der Landesmedienanstalt | 34 |
| Zusammensetzung der Versammlung | 35 |
| Persönliche Hinderungsgründe für die Mitgliedschaft | 36 |
| Rechte und Pflichten der Mitglieder | 37 |
| Versammlungsvorstand | 38 |
| Aufgaben der Versammlung | 39 |
| Sitzungen der Versammlung | 40 |
| Fachausschüsse | 41 |
| Beschlüsse der Versammlung | 42 |
| Direktorin oder Direktor | 43 |
| Beschäftigte der Landesmedienanstalt | 44 |
| Haushalts- und Rechnungswesen | 45 |
| Finanzierung der Landesmedienanstalt | 46 |
| Veröffentlichungen | 47 |
| Rechtsaufsicht | 48 |
| Sechster Teil | |
| Auskunftsrecht, Datenschutz, Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften | |
| Auskunftsrecht | 49 |
| Datenverarbeitung durch vergleichbare Anbieter von Telemedien | 50 |
| Aufsicht über den Datenschutz bei privaten Rundfunkveranstaltern | 51 |
| Strafvorschrift, Verjährung von Straftaten | 52 |
| Ordnungswidrigkeiten | 53 |
| Übergangsregelungen | 54 |
| Inkrafttreten | 55 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Regelungsgegenstand
1Dieses Gesetz regelt neben dem Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14./28. April 2020 (Nds. GVBl. S. 289) in der jeweils geltenden Fassung und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vom 10./27. September 2002 (Nds. GVBl. S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 (Nds. GVBl. S. 289), in der jeweils geltenden Fassung 1.das Veranstalten von Rundfunk durch private Veranstalter,2.die Belegung von Medienplattformen mit Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien sowie3.die Zuordnung und Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten.2Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf das Veranstalten von Rundfunk in einer Einrichtung, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränkt. 3Der Zweite Teil dieses Gesetzes gilt für Teleshoppingkanäle nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffsbestimmungen in § 2 MStV gelten auch für dieses Gesetz. (2) Ein Programmschema ist eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Unterhaltung, Information, Bildung und Beratung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte, einschließlich der Anteile von Sendungen mit lokalem und regionalem Bezug.(3) Ein Beitrag ist ein inhaltlich zusammenhängender und in sich abgeschlossener Teil einer Sendung.(4) Eine Übertragungskapazität ist eine Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz oder auf einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Übertragung von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien.(5) Eine regionale oder lokale Medienplattform (§ 81 Abs. 6 MStV) ist eine Medienplattform, die für die Versorgung des Gebietes des Landes Niedersachsen oder Teile davon bestimmt ist. (6) Ein landesweites Programm ist ein Rundfunkprogramm, das sich inhaltlich vorrangig auf Niedersachsen bezieht und für eine Versorgung des gesamten Landes bestimmt ist.(7) Ein lokales oder regionales Programm ist ein Rundfunkprogramm, das sich inhaltlich vorrangig auf ein lokal oder regional begrenztes Gebiet bezieht und für eine Versorgung dieses Gebietes bestimmt ist.(8) Ein Fensterprogramm ist ein zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms, der im Rahmen eines landesweiten Programms für ein lokales oder regionales Verbreitungsgebiet oder im Rahmen eines bundesweiten Programms für das Gebiet des Landes Niedersachsen bestimmt ist.
Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten
(1) Freie terrestrische Übertragungskapazitäten, die dem Land zustehen und nicht zur Durchführung von Modellversuchen nach § 31 verwendet werden sollen, werden durch die Staatskanzlei dem Norddeutschen Rundfunk (NDR), dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio oder der Landesmedienanstalt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zugeordnet. (2) Durch die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, ausgenommen UKW-Hörfunkfrequenzen, ist1.die verfassungsrechtlich gebotene Versorgung des Landes mit den für das Land bestimmten Programmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste zu gewährleisten,2.ein vielfältiges, dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gleichgewichtiges Programmangebot privater Veranstalter einschließlich programmbegleitender Dienste zu sichern,3.die Versorgung des Landes mit Bürgerrundfunk zu ermöglichen,4.die Schließung von Versorgungslücken bestehender Programme zu bewirken,5.die Teilhabe des Rundfunks an der weiteren Entwicklung von Programmen und Technik zu gewährleisten,6.die Versorgung des Landes mit rundfunkähnlichen Telemedien zu ermöglichen, soweit die Übertragungskapazitäten nicht zur Verbreitung von Rundfunk benötigt werden.(3) 1Für die Nutzung von UKW-Hörfunkfrequenzen ist durch die Zuordnung zu gewährleisten, dass 1.die Versorgung des Landes mita)den für das Land bestimmten Programmen des NDR flächendeckend,b)zwei landesweiten Vollprogrammen und einem landesweiten Spartenprogramm privater Veranstalter flächendeckend,c)Bürgerrundfunk undd)einem Programm des Deutschlandradios flächendeckendgesichert ist,2.nachrangig die Versorgung lokal oder regional begrenzter Gebiete mit Vollprogrammen und Spartenprogrammen mit dem Schwerpunkt Information privater Veranstalter ermöglicht wird,3.weiter nachrangiga)der NDR an der weiteren Entwicklung von Programmen und der NDR und das Deutschlandradio an der weiteren Entwicklung der Sendetechnik teilhaben können sowieb)die Versorgung mit weiteren Programmen privater Veranstalter ermöglicht wird.2Im Fall der Gleichrangigkeit der Angebote kann insbesondere der jeweils bereits erreichte Versorgungsgrad berücksichtigt werden. (4) 1Reichen die Übertragungskapazitäten für den von den Beteiligten nach Absatz 1 geltend gemachten Bedarf aus, so sind sie entsprechend zuzuordnen. 2Reichen sie nicht aus, so wirkt die Staatskanzlei auf eine Verständigung auf der Grundlage des Absatzes 2 oder 3 zwischen den Beteiligten nach Absatz 1 hin. 3Dabei ist im Rahmen der Anwendung des Absatzes 2 vorrangig die verfassungsrechtlich gebotene Versorgung des Landes durch die Rundfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einschließlich programmbegleitender Dienste zu gewährleisten; im Übrigen sind öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk gleichgestellt. 4Wird eine Verständigung erzielt, so ordnet die Staatskanzlei die Übertragungskapazität entsprechend der Verständigung zu. (5) 1Kommt eine Verständigung nach Absatz 4 nicht zustande, so wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. 2Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sowie die gleiche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der Landesmedienanstalt an. 3Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder ein zusätzliches Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden. 4Ist nach drei Wahlgängen kein zusätzliches Mitglied nach Satz 3 gewählt, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmt. (6) 1Die Staatskanzlei beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden ein. 2Die Sitzungen sind öffentlich. 3Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. 4Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. (7) 1Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage des Absatzes 2 oder 3; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 2Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Die Staatskanzlei ordnet die Übertragungskapazität entsprechend der Entscheidung der Schiedsstelle zu. (8) 1Die Staatskanzlei kann zur Verbesserung der Nutzung vorhandener Frequenzen und zur Gewinnung zusätzlicher Übertragungskapazitäten Vereinbarungen mit anderen Ländern über die Verlagerung von Frequenzen und die Einräumung von Standortnutzungen treffen. 2Die Beteiligten nach Absatz 1 sind vor Abschluss der Vereinbarung anzuhören. (9) 1Die Landesmedienanstalt führt ein Verzeichnis der zugeordneten und der noch zuzuordnenden Übertragungskapazitäten. 2Der NDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Netzbetreiber teilen der Landesmedienanstalt die erforderlichen Daten mit; die Bundesnetzagentur ist zu beteiligen. 3Auf Verlangen ist jedermann Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.
Zulassung
(1) Für das Veranstalten von Rundfunk durch einen privaten Veranstalter ist eine Zulassung erforderlich (§ 52 Abs. 1 MStV), die von der Landesmedienanstalt erteilt wird. (2) 1Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme, 1.die nur eine geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten oder2.die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20 000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.2Die Landesmedienanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. 3Die gemeinsame Satzung der Landesmedienanstalten nach § 54 Abs. 2 MStV findet entsprechende Anwendung. 4§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5, Sätze 2 bis 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Einer Zulassung bedarf nicht, wer als Rundfunkveranstalter nach Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - (ABl. EU Nr. L 95 S. 1, Nr. L 263 S. 15), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (ABl. EU Nr. L 303 S. 69), der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und über eine entsprechende Zulassung aus einem dieser Staaten verfügt. (4) 1Die Zulassung wird für Hörfunk oder Fernsehen als Programmart, ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm als Programmkategorie, das Programmschema und den Sendeumfang sowie für das Gebiet, auf das das Programm ausgerichtet sein soll (Zulassungsgebiet), erteilt. 2Sie erfolgt unabhängig von 1.telekommunikationsrechtlichen Erfordernissen,2.Zuweisungen von Übertragungskapazitäten und3.Vereinbarungen zur Nutzung von Medienplattformen.(5) 1Die Zulassung ist nicht übertragbar. 2Dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz. (6) Die Absätze 1 bis 3, Absatz 4, soweit dieser nicht das Programmschema betrifft, und Absatz 5 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
Persönliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung als privater Veranstalter darf nur erteilt werden1.einer natürlichen Person,2.einer juristischen Person des Privatrechts,3.einer nicht rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist,4.einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts,5.einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft oder6.einer Hochschule in Niedersachsen in staatlicher Verantwortung zur Veranstaltung von Rundfunk, der der Erfüllung von Aufgaben der Hochschule nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 und 10, Satz 4 sowie Abs. 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) dient. (2) 1Die Zulassung setzt voraus, dass der Veranstalter 1.unbeschränkt geschäftsfähig ist,2.die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht durch Richterspruch verloren hat,3.das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat, 4.seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,5.die Gewähr dafür bietet, dass er die gesetzlichen Vorschriften einhalten wird,6.erwarten lässt, wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage zu sein, ein Programm zu veranstalten, das den Angaben in den Antragsunterlagen entspricht und professionellen Ansprüchen genügt.2Bei dem Antrag einer juristischen Person, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer nicht rechtsfähigen Vereinigung müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 von den gesetzlichen und den satzungsmäßigen Vertreterinnen oder Vertretern erfüllt sein. 3Eine Aktiengesellschaft kann nur dann als Rundfunkveranstalter zugelassen werden, wenn die ein Stimmrecht vermittelnden Aktien nach ihrer Satzung nur als Namensaktien ausgegeben werden dürfen. 4Eine Vereinigung kann nur als Rundfunkveranstalter zugelassen werden, wenn sie als solche nicht verboten worden ist. (3) 1Die Zulassung darf nicht erteilt werden 1.einer juristischen Person oder einer Vereinigung, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften und Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6, unmittelbar oder derart beteiligt ist, dass sie allein oder gemeinsam mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 1 bis 3 MStV auf Programmgestaltung oder Programminhalte ausüben kann, 2.einer Person, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften und Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6, gesetzlich vertritt oder eine leitende Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis bei einer solchen juristischen Person innehat,3.einem Mitglied des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen Parlaments oder der Volksvertretung oder Regierung eines Landes,4.einer juristischen Person oder einer Vereinigung, an der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mit mehr als einem Drittel der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sind,5.einem Mitglied eines Aufsichtsorgans einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt,6.einer politischen Partei oder einer Wählergruppe oder einer von ihr abhängigen Person,7.einer juristischen Person oder einer Vereinigung, an der eine politische Partei oder Wählergruppe derart beteiligt ist, dass sie allein oder gemeinsam mit einer anderen politischen Partei oder einer anderen Wählergruppe Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 1 bis 3 MStV auf Programmgestaltung oder Programminhalte ausüben kann, 8.einer juristischen Person oder einer Vereinigung, wenn einer Person, die diese gesetzlich oder satzungsmäßig vertritt, nach den Nummern 2, 3 und 5 eine Zulassung nicht erteilt werden darf, und9.einer juristischen Person oder einer Vereinigung, an der eine Person, der nach den Nummern 2, 3 und 5 eine Zulassung nicht erteilt werden darf, mit 25 Prozent oder mehr der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligt ist oder die einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 MStV ausüben kann. 2Satz 1 gilt für ausländische öffentliche und für ausländische staatliche Stellen entsprechend, soweit sich Satz 1 auf öffentliche und staatliche Stellen bezieht. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
Zulassungsvoraussetzungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt
(1) 1Die Zulassung ist dem Veranstalter eines Vollprogramms oder eines Spartenprogramms mit dem Schwerpunkt Information zu versagen, 1.der bereits für ein Zulassungsgebiet in Niedersachsen mit einem landesweiten Vollprogramm oder einem landesweiten Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information zugelassen ist und für ein weiteres Programm einer dieser Arten eine Zulassung begehrt,2.der bereits für ein Zulassungsgebiet in Niedersachsen mit einem lokalen oder regionalen Vollprogramm oder einem lokalen oder regionalen Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information zugelassen ist und für ein weiteres Programm einer dieser Arten eine Zulassung begehrt,3.der bereits für ein Zulassungsgebiet in Niedersachsen mit einem landesweiten Vollprogramm oder einem landesweiten Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information und mit einem lokalen oder regionalen Vollprogramm oder einem lokalen oder regionalen Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information zugelassen ist und für ein weiteres Programm einer dieser Arten eine Zulassung begehrt,4.an dem ein Beteiligter 50 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehat oder einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 und 3 MStV ausüben kann oder 5.an dem ein Beteiligter, der im Zulassungsgebiet oder in einem Teil des Zulassungsgebietes dieses Programms Tageszeitungen verlegt und dabei eine marktbeherrschende Stellung entsprechend § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat, 25 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehat oder einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 und 3 MStV ausüben kann. 2Die Landeskartellbehörde hat der Landesmedienanstalt auf Verlangen die für die Prüfung der Versagungsgründe nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen; ihr wird vor Abschluss des Verfahrens durch die Landesmedienanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. (2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 steht eine Beteiligung bis unter 50 Prozent der Kapital- und Stimmrechtsanteile einer Zulassung nicht entgegen, wenn beim Veranstalter Vorkehrungen gegen das Entstehen eines im hohen Maß ungleichgewichtigen Einflusses auf die Bildung der öffentlichen Meinung im Zulassungsgebiet (vorherrschende Meinungsmacht) getroffen sind. 2Geeignete Vorkehrungen gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht sind nach näherer Maßgabe des Absatzes 3 1.die Einrichtung eines Programmbeirats mit wirksamem Einfluss auf das Programm,2.die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte,3.Beschränkungen des Stimmrechts in Programmfragen und wichtigen Personalfragen,4.die Verabredung eines Redaktionsstatuts zur Absicherung der redaktionellen Unabhängigkeit.3Es muss mindestens eine Vorkehrung nach Satz 2 getroffen sein. (3) 1Die Mitglieder des Programmbeirats nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden vom Veranstalter im Einvernehmen mit der Landesmedienanstalt berufen. 2Sie sollen über Sachkunde im Medienbereich verfügen und im Zulassungsgebiet des Programms ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt haben; im Übrigen gilt für den Programmbeirat § 66 MStV entsprechend. 3Die eingeräumte Sendezeit für unabhängige Dritte (Absatz 2 Satz 2 Nr. 2) muss wöchentlich mindestens 3 Prozent der Sendezeit betragen, davon müssen mindestens 30 Prozent in der Hauptsendezeit liegen. 4Die Hauptsendezeit liegt im Hörfunk regelmäßig in der Zeit zwischen 6.00 und 18.00 Uhr, im Fernsehen regelmäßig in der Zeit zwischen 19.00 und 23.00 Uhr, mit Ausnahme des lokalen oder regionalen Fernsehens, bei dem die Hauptsendezeit regelmäßig in der Zeit zwischen 15.00 und 20.00 Uhr liegt. 5Beim Hörfunk muss die eingeräumte Sendezeit für unabhängige Dritte in einem angemessenen Umfang Wortbeiträge enthalten. 6Im Übrigen gilt für die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte § 65 MStV entsprechend. 7Das Redaktionsstatut nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 ist auf den Internetseiten des Veranstalters zu veröffentlichen. 8Die Landesmedienanstalt gestaltet die Anforderungen an die Vorkehrungen nach Absatz 2 Satz 2 durch Satzung näher aus. (4) Die Landesmedienanstalt kann einen Veranstalter durch eine Nebenbestimmung zur Zulassung dazu verpflichten, 1.in Fällen, in denen ein Beteiligter, der im Zulassungsgebiet im Medienbereich eine marktbeherrschende Stellung entsprechend § 18 GWB hat und mindestens 25 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile des Veranstalters innehat oder auf ihn einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 und 3 MStV ausüben kann, eine Vorkehrung oder 2.in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 abweichend von Absatz 2 Satz 3 zwei Vorkehrungengegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht (Absatz 2 Satz 2) zu treffen.(5) 1Wer zu einem Veranstalter oder einem an diesem Beteiligten im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinne des Aktienrechts steht, steht bezüglich der Anwendung der Beschränkungen des Absatzes 1 dem Veranstalter oder dem Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 gleich; die so verbundenen Unternehmen sind als ein einheitliches Unternehmen anzusehen und deren Anteile am Kapital oder den Stimmrechten sind zusammenzurechnen. 2Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf einen Veranstalter oder Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. 3Wer auf die Programmgestaltung des Veranstalters einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 und 3 MStV hat oder unter einem derartigen Einfluss des Veranstalters oder eines an diesem Beteiligten steht, steht bezüglich der Anwendung der Beschränkungen des Absatzes 1 dem Veranstalter oder Beteiligten nach Absatz 1 ebenfalls gleich.
Mitwirkungspflichten
(1) 1Der Antragsteller hat der Landesmedienanstalt alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind; insbesondere hat er zu erklären, dass ein Zulassungshindernis nach § 5 Abs. 3 nicht besteht. 2Er hat das Gebiet, auf das sein Programm ausgerichtet sein soll, zu benennen. (2) 1Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf 1.die Beantragung von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Landesmedienanstalt für die Personen, die den Antragsteller gesetzlich oder satzungsgemäß vertreten, oder, falls der Antragsteller eine natürliche Person ist, für diesen, 2.ein Programmschema mit Erläuterungen über Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Beiträge, der Beiträge zum Geschehen im Land Niedersachsen und der Anteile von Sendungen mit lokalem oder regionalem Bezug und3.einen Plan über die dauerhafte Finanzierung des vorgesehenen Programms.2Im Übrigen findet § 55 Abs. 2 MStV entsprechende Anwendung. 3Auf Verlangen der Landesmedienanstalt ist die Richtigkeit der Angaben, Auskünfte und Unterlagen nach Satz 2 und der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 eidesstattlich zu versichern. (3) 1Der Antragsteller hat darzulegen, dass ein Zusammenschluss im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Zusammenschlusskontrolle seinem Vorhaben nicht entgegensteht. 2Er hat auf Verlangen der Landesmedienanstalt das Vorhaben eines Zusammenschlusses beim Bundeskartellamt anzumelden und die Landesmedienanstalt über das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten. (4) 1Der Antragsteller hat eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind. 2Die am Antragsteller unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, die 5 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehaben oder einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 und 3 MStV ausüben können, haben auf Verlangen der Landesmedienanstalt zu erklären, dass die Angaben, Auskünfte und Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 vollständig sind und dass ein Zulassungshindernis nach § 5 Abs. 3 nicht besteht. 3Die Beteiligten nach Satz 2 haben auf Verlangen der Landesmedienanstalt die Richtigkeit der Erklärungen nach Satz 2 eidesstattlich zu versichern. (5) 1Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und für die Zulassung von Bedeutung sind, sowie jede geplante Änderung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 4, 7 und 9 und des § 6 sind der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug mitzuteilen. 2Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 3 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. 3Die Landesmedienanstalt bestätigt die Unbedenklichkeit der Änderungen, wenn dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt worden wäre. (6) 1Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder des Sendeumfangs ist nur zulässig, wenn die Änderung der Landesmedienanstalt vorher angezeigt worden ist und die Landesmedienanstalt nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige der Änderung widersprochen hat. 2Die Landesmedienanstalt widerspricht der Änderung, wenn durch diese die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist. (7) 1Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 gelten auch für Teleshoppingkanäle. 2Änderungen bei Teleshoppingkanälen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und für die Zulassung von Bedeutung sind, sind der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug mitzuteilen; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. 3Absatz 6 gilt für Teleshoppingkanäle entsprechend, soweit er eine dauerhafte Änderung des Sendeumfangs betrifft.
Ausschreibung und Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten
(1) Mit der Zuweisung einer Übertragungskapazität werden das Verbreitungsgebiet und die Sendezeit festgelegt.(2) 1Die Landesmedienanstalt schreibt die ihr zugeordneten terrestrischen Übertragungskapazitäten zur Zuweisung an private Veranstalter, Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien oder Medienplattformanbieter aus. 2Sie bestimmt eine Ausschlussfrist, in der die Anträge auf Zuweisung bei ihr schriftlich vorliegen müssen. 3Genutzte Übertragungskapazitäten sind spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Zuweisung auszuschreiben, wenn die Zuweisung nicht nach Absatz 5 Satz 2 verlängert werden soll. 4Einer Ausschreibung durch die Landesmedienanstalt bedarf es nicht, soweit die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur Versorgung bisher unversorgter Gebiete innerhalb des jeweiligen Verbreitungsgebietes mit Rundfunkprogrammen von Veranstaltern erforderlich ist, denen bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind, und bei Zuweisungen nach § 10. 5Werden Übertragungskapazitäten zur Zuweisung an Anbieter von Medienplattformen nach § 2 Abs. 5 ausgeschrieben, so kann die Landesmedienanstalt in der Ausschreibung Mindestanforderungen an den Sendebetrieb und die Belegung der Medienplattformen mit Rundfunkprogrammen stellen, die eine auf Niedersachsen bezogene lokale, regionale und landesweite Berichterstattung im Gesamtangebot sicherstellen. (3) 1Der Antragsteller hat der Landesmedienanstalt alle Angaben zu machen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrags erforderlich sind, und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. 2Die Landesmedienanstalt kann in der Ausschreibung oder nach Antragstellung weitere Angaben und Unterlagen anfordern, die zur Beurteilung der Angebots- und Anbietervielfalt erforderlich sind. (4) 1Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen setzt eine Zulassung des Antragstellers als Rundfunkveranstalter für das Verbreitungsgebiet voraus. 2Sie darf nur an solche Veranstalter erfolgen, die erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, den Sendebetrieb zu gewährleisten und ein Programm zu veranstalten, das den Angaben in den Antragsunterlagen entspricht und professionellen Ansprüchen genügt. 3Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien und Medienplattformen müssen erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, den Sendebetrieb zu gewährleisten. (5) 1Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten kann entsprechend dem Antrag befristet werden, jedoch auf höchstens zehn Jahre. 2Sie kann einmal um bis zu zehn Jahre verlängert werden; die Bestimmungen für das Antragsverfahren gelten entsprechend. 3Die Versammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine wiederholte Verlängerung der Zuweisung beschließen; in diesem Fall ist der Verzicht auf die Ausschreibung der Übertragungskapazität spätestens einen Monat vor der Entscheidung über die Verlängerung der Zuweisung öffentlich bekannt zu machen. 4Im Fall der wiederholten Verlängerung einer Zuweisung an Bürgerrundfunkveranstalter genügt die einfache Mehrheit der Mitglieder der Versammlung. 5Nach Ablauf der Verlängerung ist die Erteilung einer neuen Zuweisung möglich. 6Die Zuweisung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, um sicherzustellen, dass der Antragsteller die bei der Auswahlentscheidung nach § 9 zu seinen Gunsten berücksichtigten Bewertungskriterien erfüllt. (6) 1Die Zuweisung ist nicht übertragbar; dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz. 2Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zuweisung von Bedeutung sind, sind der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug mitzuteilen. 3Die Landesmedienanstalt bestätigt die Unbedenklichkeit der Änderungen, wenn dem Veranstalter oder Anbieter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zuweisung erteilt worden wäre. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
Auswahlgrundsätze bei beschränkter Übertragungskapazität
(1) 1Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung einer Übertragungskapazität entsprochen werden, so wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin, die die Zuweisungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 3 und 4 Satz 2 oder 3 erfüllen und die, sofern es sich um Rundfunkveranstalter handelt, nach den §§ 5 und 6 für das Verbreitungsgebiet zugelassen sind oder zugelassen werden dürften. 2Wird eine Verständigung erzielt, so weist die Landesmedienanstalt die Übertragungskapazität entsprechend der Verständigung zu, wenn beim einzelnen Antragsteller weiterhin die Voraussetzungen nach § 8 erfüllt sind und nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Inhalte zum Ausdruck kommt. 3Kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zustande oder entspricht die danach vorgesehene Aufteilung nicht dem Gebot der Meinungs- und Angebotsvielfalt, so trifft die Landesmedienanstalt zwischen Rundfunkveranstaltern oder Anbietern rundfunkähnlicher Telemedien eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des Gebots der Meinungsvielfalt, der Vielfalt in den Angeboten (Angebotsvielfalt) und der Vielfalt der Anbieter (Anbietervielfalt). 4Bei der Auswahl zwischen Anbietern von Medienplattformen nach § 2 Abs. 5 berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere, inwieweit das zu verbreitende Gesamtangebot und die vorgesehene Umsetzung der Vorgaben der §§ 82 und 83 MStV zur Meinungs-, Angebots- und Anbietervielfalt beitragen und in welchem Umfang lokale und regionale Programme verbreitet werden sollen. (2) Bei der Beurteilung der Angebotsvielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere1.die inhaltliche Vielfalt des Programmangebots, insbesondere den zu erwartenden Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung sowie die Behandlung von Minderheiteninteressen, 2.den Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere den Beitrag zur Spartenvielfalt, zur regionalen und kulturellen Vielfalt sowie zur Sprachenvielfalt, 3.im Fall von landesweitem, regionalem oder lokalem Rundfunk den jeweils zu erwartenden Umfang der Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Verbreitungsgebiet und 4.im Fall von landesweitem Rundfunk den zu erwartenden Umfang der Berichterstattung in lokalen und regionalen Fensterprogrammen oder in den Darstellungen nach § 15 Abs. 3 Satz 4. (3) Bei der Beurteilung der Anbietervielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere1.die Zusammensetzung des Antragstellers und dessen zu erwartenden Beitrag zur publizistischen Vielfalt, 2.den Einfluss, der den redaktionell Beschäftigten auf die Gestaltung des Angebots eingeräumt ist,3.die regionale Authentizität bei der auf Niedersachsen bezogenen Programmgestaltung und4.den zu erwartenden Anteil an Eigen- und an Auftragsproduktionen des Antragstellers am Programm. (4) Klagen gegen die Zuweisung von Übertragungskapazitäten haben keine aufschiebende Wirkung.(5) Absatz 1, soweit dieser nicht das Gebot der Meinungsvielfalt betrifft, Absatz 2 Nr. 2, Absatz 3 Nr. 1 in Bezug auf die Zusammensetzung des Antragstellers, Absatz 3 Nr. 4 und Absatz 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
Zeitlich begrenzte Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Veranstaltungsrundfunk
(1) 1Rundfunkprogramme, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung in deren örtlichem Bereich veranstaltet und über Übertragungskapazitäten verbreitet werden sollen, sind bei der Landesmedienanstalt anzuzeigen. 2Die Landesmedienanstalt weist die für die Verbreitung der Rundfunkprogramme erforderlichen Übertragungskapazitäten auf Antrag nach Maßgabe dieser Vorschrift zu. (2) 1Der Antragsteller hat insbesondere die Veranstaltung, den Rundfunkveranstalter, die redaktionell Verantwortliche oder den redaktionell Verantwortlichen sowie den Zeitraum der beantragten Zuweisung zu benennen. 2§ 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 gelten entsprechend. (3) Die Zuweisung nach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn die Übertragungskapazitäten benötigt werden für die Verbreitung eines zugelassenen Rundfunkprogramms nach § 4 oder für Bürgerrundfunk im Sinne des Vierten Abschnitts oder für Modellversuche im Sinne des Dritten Teils. (4) 1Gibt es mehrere Antragsteller für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung und reichen die zur Verfügung stehenden Kapazitäten nicht aus, um allen Antragstellern die Übertragung zu ermöglichen, so wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Einigung der Antragsteller hin. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, so wählt die Landesmedienanstalt nach Anhörung der oder des für die Durchführung der öffentlichen Veranstaltung Verantwortlichen den Antragsteller aus, dessen inhaltliche Programmplanung die nach Art und Umfang am besten geeignete Berichterstattung über die Veranstaltung erwarten lässt. (5) 1Die Zuweisung ist entsprechend dem Antrag für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung zu befristen. 2Für mehrtägige Veranstaltungen kann die Zuweisung frühestens sechs Monate vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. 3Für eintägige regelmäßig wiederkehrende öffentliche Veranstaltungen kann die Zuweisung für mehrere Veranstaltungen innerhalb von höchstens drei Jahren erteilt werden. (6) § 3, die §§ 8, 9, 15, 16 Abs. 1 Satz 2, die §§ 22, 23 und 32 sowie die Regelungen des Medienstaatsvertrages zu europäischen Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen finden keine Anwendung.
Aufsichtsmaßnahmen
(1) Wird zulassungspflichtiger nicht bundesweit ausgerichteter Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, so ordnet die Landesmedienanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung, sofern nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt festgesetzten Frist eine Zulassung beantragt wird.(2) 1Auf Verlangen der Landesmedienanstalt hat der Rundfunkveranstalter, der Anbieter von Telemedien oder der Medienplattformanbieter oder die oder der für den Inhalt des Programms Verantwortliche unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Programmaufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen. 2Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder die in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. (3) 1Stellt die Landesmedienanstalt fest, dass durch ein Rundfunkprogramm, durch eine Sendung, durch einen Beitrag, durch ein Angebot oder in sonstiger Weise gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen verstoßen wurde, so beanstandet sie den Verstoß und trifft soweit erforderlich weitere Maßnahmen, soweit im Medienstaatsvertrag und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. 2Maßnahmen sind insbesondere Anordnung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf. 3§ 109 Abs. 2 bis 4 MStV gilt entsprechend. (4) 1Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen und rechtskräftige Entscheidungen in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 53 von dem betroffenen Veranstalter oder Anbieter in seinem Programm oder Angebot verbreitet werden. 2Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe legt die Landesmedienanstalt fest. 3§ 115 Abs. 3 Sätze 2 und 3 MStV gilt entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle
Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn1.der Veranstalter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder ein sonstiges rechtswidriges Mittel erlangt hat oder2.sie entgegen § 5 oder 6 erteilt worden ist und die entgegenstehenden Gründe nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist ausgeräumt werden. (2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn1.sie im Hinblick auf § 5, 6 oder 27 nicht mehr erteilt werden könnte und die Zulassungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist erfüllt werden oder 2.eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder Einflüsse im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 4, 7 und 9 und des § 6 vollzogen wird, deren Unbedenklichkeit die Landesmedienanstalt nicht bestätigt hat und auch nachträglich nicht bestätigen kann und die der Veranstalter auch nicht nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht hat. (3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn1.das Programmschema oder der Sendeumfang dauerhaft geändert wird, ohne dies gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 anzuzeigen oder den Widerspruch der Landesmedienanstalt gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 zu beachten, 2.der Veranstalter einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3, die einen schwerwiegenden Verstoß betrifft, zuwiderhandelt, 3.der Veranstalter einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3 wiederholt zuwiderhandelt, 4.mehr als 50 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an dem Veranstalter an andere Beteiligte oder an Dritte übertragen werden und dies nach den gesamten Umständen einem Wechsel des Veranstalters gleichkommt oder5.der Veranstalter einer Nebenbestimmung der Zulassung zuwiderhandelt.(4) Für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 bis 3 eintritt, ist der Veranstalter nicht zu entschädigen.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
Rücknahme und Widerruf der Zuweisung
(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist zurückzunehmen, wenn1.der Veranstalter, der Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien oder der Medienplattformanbieter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder ein sonstiges rechtswidriges Mittel erlangt hat oder2.sie entgegen § 8 Abs. 4 erteilt worden ist und die entgegenstehenden Gründe nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist ausgeräumt werden. (2) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist zu widerrufen, wenn1.sie im Hinblick auf § 8 Abs. 4 nicht mehr erteilt werden könnte und die entgegenstehenden Gründe nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist ausgeräumt werden können oder 2.eine Änderung, die für die Zuweisung von Bedeutung ist, vollzogen wird, deren Unbedenklichkeit die Landesmedienanstalt nicht bestätigt hat und auch nachträglich nicht bestätigen kann und die der Veranstalter oder Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien auch nicht nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht hat.(3) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität kann widerrufen werden, wenn1.ein Programm oder ein Angebot länger als einen Monat nicht verbreitet wird,2.einer Nebenbestimmung der Zuweisung zuwidergehandelt wird oder3.ein Anbieter einer Medienplattform nach § 2 Abs. 5 die Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Satz 5 oder die Vorgaben der §§ 82 und 83 MStV dauerhaft nicht erfüllt. (4) § 12 Abs. 4 gilt entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
Programmgrundsätze, unzulässige Sendungen
(1) 1Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. 2Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur sozialen Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, zur Entwicklung und Stärkung von Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen, zum Schutz von Minderheiten sowie zur Achtung der Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen. 3Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) Sendungen, die Menschen diskriminierend oder verachtend darstellen, sind unzulässig.
Angebotsvielfalt, Fensterprogramme
(1) 1Die Gesamtheit der privaten Rundfunkprogramme eines Zulassungsgebietes hat inhaltlich die Vielfalt der Meinungen in dem jeweiligen Zulassungsgebiet im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. 2Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in der Gesamtheit der Vollprogramme und Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. 3Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maß ungleichgewichtig beeinflussen. (2) 1Die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Niedersachsen sind in Rundfunkvollprogrammen tagesaktuell und authentisch darzustellen. 2Die im Zulassungsgebiet des Programms gebräuchlichen Regional- oder Minderheitensprachen sollen im Programm angemessen zur Geltung kommen. (3) 1Der Veranstalter eines landesweiten Vollprogramms hat die Übertragungskapazitäten für lokale und regionale Bereiche werktäglich außer an Sonnabenden auseinanderzuschalten und dort unterschiedliche Sendungen zu verbreiten, in denen das jeweilige politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben tagesaktuell und authentisch dargestellt wird. 2Dabei sollen auch die kulturelle Vielfalt der Regionen und die regionalen Sprachen zur Geltung kommen. 3Der Anteil der Sendungen nach Satz 1 darf nicht mehr als ein Viertel der täglichen Sendezeit und nicht weniger als 10 Minuten werktäglich und 75 Minuten wöchentlich betragen. 4Ist eine Auseinanderschaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in den lokalen und regionalen Bereichen innerhalb des Gesamtprogramms tagesaktuell und authentisch darzustellen; Satz 2 gilt entsprechend. 5Der Anteil der Sendungen nach Satz 4 darf nicht weniger als 20 Minuten werktäglich betragen. 6Die Landesmedienanstalt kann dem Veranstalter für einzelne Tage Befreiung von der Verpflichtung nach Satz 1 oder 4 erteilen. (4) 1Der Veranstalter eines lokalen oder regionalen Rundfunkprogramms hat sein Programm auf das jeweilige lokal oder regional begrenzte Gebiet auszurichten. 2Das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in diesem Gebiet ist darzustellen; die tagesaktuelle und authentische lokale oder regionale Berichterstattung hat einen Schwerpunkt zu bilden. 3Der Veranstalter hat täglich redaktionell gestaltete Beiträge aus dem lokal oder regional begrenzten Gebiet, für das das Programm bestimmt ist, zu verbreiten; ihr Anteil muss im Durchschnitt einer Woche mindestens 7 Prozent der Sendezeit betragen, wobei mindestens die Hälfte der Beiträge aktuelle und ereignisbezogene Inhalte enthalten muss. 4Die Beiträge sind in der Hauptsendezeit zu verbreiten. 5Diese liegt im Hörfunk regelmäßig in der Zeit zwischen 6.00 und 18.00 Uhr und im Fernsehen regelmäßig in der Zeit zwischen 15.00 und 20.00 Uhr. 6Die Landesmedienanstalt kann dem Veranstalter für einzelne Tage Befreiung von der Verpflichtung nach Satz 3 oder 4 erteilen. (5) 1Die Veranstalter der zwei reichweitenstärksten bundesweiten Vollprogramme im Fernsehen haben zur tagesaktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Niedersachsen jeweils ein landesweites Fensterprogramm einzurichten und dessen Finanzierung sicherzustellen. 2Ist der Fensterprogrammveranstalter mit dem Veranstalter des Vollprogramms im Sinne des § 62 MStV verbunden, so hat der Veranstalter des Vollprogramms neben der redaktionellen Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters (§ 59 Abs. 4 Satz 2 MStV) insbesondere durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung des Fensterprogrammveranstalters sicherzustellen. (6) 1Der Vollprogrammveranstalter ist verpflichtet, das Fensterprogramm auf den ihm zugewiesenen Übertragungskapazitäten sowie in Kabelanlagen zu verbreiten. 2Das Fensterprogramm wird werktäglich außer an Sonnabenden mindestens für die Dauer von 30 Minuten täglich im Rahmen des Vollprogramms verbreitet. 3Für einzelne Tage kann die Landesmedienanstalt dem Veranstalter Befreiung von der Verpflichtung nach Satz 2 erteilen. 4Die Landesmedienanstalt stimmt die Organisation des Fensterprogramms in zeitlicher und technischer Hinsicht mit den anderen Landesmedienanstalten ab; dabei berücksichtigt sie die Interessen der betroffenen Veranstalter. (7) 1Der Fensterprogrammveranstalter benötigt eine gesonderte Zulassung. 2Die Landesmedienanstalt schreibt das Fensterprogramm nach Anhörung des Vollprogrammveranstalters aus. 3Nach Überprüfung der eingegangenen Anträge teilt sie dem Vollprogrammveranstalter mit, auf welche Anträge eine Zulassung erteilt werden kann. 4Sie erörtert mit ihm die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. 5Kommt eine Einigung nicht zustande, so wählt sie den Antragsteller aus, dessen Programm die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 5 Satz 1 am besten erwarten lässt. 6Die Zulassung wird entsprechend dem Antrag, jedoch auf höchstens sieben Jahre, befristet. 7Sie erlischt, wenn die Zulassung des Vollprogrammveranstalters unwirksam wird. (8) 1Die Zulassung nach Absatz 7 kann jeweils um bis zu sieben Jahre verlängert werden. 2Vor der Entscheidung über eine Verlängerung der Zulassung hört die Landesmedienanstalt den Vollprogrammveranstalter an. 3Soll die Zulassung nicht verlängert werden, so schreibt die Landesmedienanstalt das Fensterprogramm nach Anhörung des Vollprogrammveranstalters erneut aus.
Zulieferung zum Programm
(1) 1Der Anteil an Sendungen, die von einem Unternehmen zugeliefert werden, das in dem Zulassungsgebiet oder in einem Teil des Zulassungsgebietes des Programms Tageszeitungen verlegt und dabei eine marktbeherrschende Stellung entsprechend § 18 GWB hat, darf höchstens 25 Prozent der wöchentlichen Sendezeit betragen. 2In einem Programm dürfen Sendungen und Beiträge, die das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in einem lokal oder regional begrenzten Gebiet darstellen oder aktuelle lokale oder regionale Berichterstattung beinhalten, von einem Unternehmen nach Satz 1 nur zu insgesamt höchstens 25 Prozent der wöchentlichen Sendezeit zugeliefert werden. 3Hat der Veranstalter des Programms geeignete Vorkehrungen gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 Nr. 2 getroffen, so erhöhen sich die Höchstgrenzen auf 50 Prozent. (2) 1Dieselben Beschränkungen gelten auch für Zulieferungen eines Unternehmens, das zu einem Unternehmen nach Absatz 1 im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinne des Aktienrechts steht. 2Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmen, die an dem Veranstalter beteiligt sind.(4) Rundfunkveranstalter dürfen sich von anderen Rundfunkveranstaltern Programmteile zuliefern lassen, soweit1.diese weder die Darstellung des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in einem lokal oder regional begrenzten Gebiet noch die aktuelle lokale oder regionale Berichterstattung betreffen und 2.die Eigenständigkeit eines lokalen oder regionalen Programms nicht beeinträchtigt wird.(5) Die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters erstreckt sich auch auf die zugelieferten Sendungen, Beiträge und Programmteile.
Programmverantwortung
(1) 1Ein Rundfunkveranstalter muss eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person bestellen und deren Namen und Anschrift der Landesmedienanstalt mitteilen. 2Werden mehrere verantwortliche Personen bestellt, so ist zusätzlich mitzuteilen, welche Person für welchen Teil des Programms verantwortlich ist. (2) Zur verantwortlichen Person darf nicht bestellt werden, wer die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 nicht erfüllt.
Auskunftspflicht
Die Landesmedienanstalt erteilt bei berechtigtem Interesse auf Verlangen Auskunft über Namen und Anschrift des Veranstalters sowie der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen.
Aufzeichnungspflicht
(1) 1Der Veranstalter hat die von ihm verbreiteten Sendungen in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen sechs Wochen lang verfügbar zu halten. 2Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung verbreitet werden, ist diese sechs Wochen lang verfügbar zu halten. 3Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem letzten Tag der Bereitstellung. 4Liegt dem Veranstalter eine Beanstandung der Landesmedienanstalt vor, so hat er die Aufzeichnung bis zur Freigabe durch die Landesmedienanstalt verfügbar zu halten; nach Ablauf von zwei Jahren gilt die Freigabe als erteilt, wenn nicht ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird, die Aufzeichnung weiter verfügbar zu halten. 5Hat eine Person nach Absatz 4 Einsicht verlangt, so gilt Satz 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass diese Person über die Freigabe entscheidet. (2) 1Die Landesmedienanstalt kann Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 zulassen. 2Sie kann anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen länger als sechs Wochen verfügbar zu halten sind. (3) Die Landesmedienanstalt ordnet auf Antrag eines Mitglieds ihrer Versammlung an, eine Aufzeichnung bis zum Ablauf einer Woche nach der nächsten Sitzung der Versammlung verfügbar zu halten.(4) 1Der Veranstalter hat einer Person, die schriftlich glaubhaft macht, in eigenen Rechten berührt zu sein, auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. 2Die Person kann auch verlangen, dass ihr Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung gegen Erstattung der Kosten der Vervielfältigung zu übersenden sind.
Aufgaben der Versammlung
(1) Die Versammlung hat, soweit nicht die Kommission für Zulassung und Aufsicht, die Gremienvorsitzendenkonferenz, die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich oder die Kommission für Jugendmedienschutz zuständig ist, folgende Aufgaben:1.Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors,2.Zustimmung zu der Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, zu ihrer Versetzung in den Ruhestand sowie zu der Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesmedienanstalt,3.Erlass der Satzungen, der Richtlinien und der Geschäftsordnung der Versammlung,4.Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen nach § 11 Abs. 3 bis 5 oder § 109 MStV, soweit sie nicht Verstöße gegen Regelungen zur Werbung oder gegen die §§ 5, 6 und 10 des Digitale-Dienste-Gesetzes betreffen, sowie Stellung von Anträgen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und § 17 Abs. 1 Satz 1 JMStV, 5.Entscheidung über die Erteilung sowie über Rücknahme oder Widerrufa)einer Zulassung undb)einer Zuweisung von Übertragungskapazitäten, ausgenommen der Fall des § 10, 6.Entscheidung über die Unbedenklichkeitsbestätigung nach § 7 Abs. 5 Satz 3, soweit die Beteiligungsveränderung mehr als 5 Prozent der Kapital- und Stimmrechtsanteile beträgt, 7.Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen für Bürgerrundfunk,8.Entscheidungen im Zusammenhang mit der Belegung von Medienplattformen nach § 32, 9.Entscheidung über die Eingehung von Verbindlichkeiten im Wert von mehr als 50 000 Euro,10.Genehmigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Direktorin oder des Direktors,11.Entscheidung über die Beteiligung an Unternehmen nach § 33 Abs. 3, 12.Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln nach § 34 Satz 1 Nr. 11. (2) Die Versammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Landesmedienanstalt.
Finanzierung der Landesmedienanstalt
(1) 1Der Landesmedienanstalt stehen 73 Prozent des in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV) bestimmten Anteils am Rundfunkbeitrag zu. 2Aus diesem Anteil und durch die Erhebung von Verwaltungsgebühren deckt sie ihren Finanzbedarf. 3Die Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 34 Satz 1 Nr. 11 wird aus Landesmitteln oder Drittmitteln finanziert, soweit diese gesondert bereitgestellt werden. 4Die Landesmedienanstalt ist berechtigt, Verwaltungskosten in angemessenem Umfang aus diesen Mitteln zu decken. (2) 1Die Landesmedienanstalt erhebt Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach § 20 Abs. 4 JMStV. 2Die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. 3Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt in ihrer Kostensatzung. (3) 1Der NDR verwendet 22 Prozent des in § 10 RFinStV bestimmten Anteils am Rundfunkbeitrag sowie den ihm zustehenden Anteil am Rundfunkbeitrag, den die Landesmedienanstalt nicht in Anspruch nimmt, im Benehmen mit dem Land für die Förderung der Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von audiovisuellen Produktionen einschließlich kultureller und multimedialer Angebote sowie die Förderung von Filmfesten, soweit sich diese Vorhaben innerhalb seines Angebotsauftrags halten. 2Dabei sollen Film- und Fernsehproduktionen von Produktionsunternehmen angemessen berücksichtigt werden, an denen der NDR nicht, auch nicht mittelbar, beteiligt ist. 3Weitere 5 Prozent des in § 10 RFinStV bestimmten Anteils am Rundfunkbeitrag verwendet der NDR im Rahmen seines Angebotsauftrags und im Benehmen mit dem Land für die Förderung niedersächsischer Musikfeste, Orchester und Ensembles sowie für die Förderung des musikalischen Nachwuchses in Niedersachsen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.